deen

Branchen

Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

FG Düsseldorf v. 23.6.2020 - 6 K 2049/17 KE

Beträge aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto gel­ten auch bei einem Re­gie­be­trieb nur dann als ver­wen­det, wenn für die Leis­tung recht­zei­tig eine Steu­er­be­schei­ni­gung i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG aus­ge­stellt wurde. Fehlt es an ei­ner sol­chen Be­schei­ni­gung, gelte der Be­trag der Ein­la­genrück­gewähr als mit Null Euro be­schei­nigt. Die Ent­schei­dung hat für die Be­steue­rung der wirt­schaft­li­chen Betäti­gung von Städten und Ge­mein­den große Be­deu­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ge­meinde. Sie un­ter­hielt einen Be­trieb ge­werb­li­cher Art in Form ei­nes Re­gie­be­triebs, also ein in ihre Ge­mein­de­ver­wal­tung ein­ge­glie­der­tes, un­selbständi­ges wirt­schaft­li­ches Un­ter­neh­men, das seit Jah­ren Ver­luste er­zielte.

Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung hatte das Fi­nanz­amt fest­ge­stellt, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Re­gie­be­trieb an­ge­fal­le­nen Ver­lus­tes ein nicht begüns­tig­ter Dau­er­ver­lust sei. Dies löse - nach An­sicht des Fi­nanz­amts - eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung an die Trägerkörper­schaft, also die Kläge­rin, aus. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ein­la­genrück­gewähr lägen nicht vor, weil keine Steu­er­be­schei­ni­gung über den Ab­gang die­ser Mit­tel aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto aus­ge­stellt wor­den sei.

Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin ge­gen die Kläge­rin einen Nach­for­de­rungs­be­scheid über die Fest­set­zung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung vor­liege und so­mit keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer an­ge­fal­len sei. Es han­dele sich viel­mehr um eine Ein­la­gerück­gewähr. Die Aus­stel­lung ei­ner Be­schei­ni­gung über die Ver­wen­dung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos sei bei Re­gie­be­trie­ben ein bloßer For­ma­lis­mus und da­her nicht er­for­der­lich. Bei Re­gie­be­trie­ben würden sich Ge­winn­aus­schüttun­gen und der Aus­gleich von Ver­lus­ten au­to­ma­ti­sch voll­zie­hen.

Das FG hat die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Kläge­rin als Er­satz­steu­er­sub­jekt des Re­gie­be­triebs zu Recht auf­ge­for­dert, Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung ab­zuführen. Es lag ge­rade keine Ein­la­genrück­gewähr vor. Da es an ei­ner Steu­er­be­schei­ni­gung nach § 27 Abs. 3 KStG fehlt, wird ge­setz­lich die Aus­stel­lung ei­ner Null­be­schei­ni­gung fin­giert. Die ent­spre­chende Re­ge­lung (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gilt auch für Re­gie­be­triebe.

Ob­wohl der Re­gie­be­trieb man­gels ei­ge­ner Rechts­persönlich­keit mit sei­ner Trägerkörper­schaft zi­vil­recht­lich iden­ti­sch ist, kann die Kläge­rin als Trägerkörper­schaft steu­er­recht­lich grundsätz­lich wie ein An­teils­eig­ner ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­han­delt wer­den. Dies muss auch hin­sicht­lich der Ver­wen­dungs­fest­schrei­bung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos gel­ten.

Der vom Ge­setz ver­folgte Zweck der Fest­schrei­bung der Ver­wen­dung des Ein­la­ge­kon­tos zu einem be­stimm­ten Zeit­punkt hat auch für Re­gie­be­triebe Be­deu­tung. Die ma­te­ri­ell-recht­li­che Be­rech­nung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr soll durch die Rechts­fol­gen ei­ner nicht recht­zei­tig oder gar nicht er­teil­ten Steu­er­be­schei­ni­gung stets über­la­gert wer­den.

nach oben