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Kammergericht Berlin: Pkw-Werbung mit Preis zzgl. Überführungskosten ist unzulässig

Urteil des KG Berlin vom 4.9.2012 - 5 U 103/11

Die Wer­bung ei­nes Pkw-Händ­lers ge­genüber Letzt­ver­brau­chern, bei der der an­ge­ge­bene Preis mit einem Stern­chen ver­se­hen ist, und mit dem da­zu­gehören­den Be­zugs­text "*zzgl. Kos­ten für Überführung inkl. Si­cher­heits­pa­ket und Fußmat­ten von 599 €" ist we­gen feh­len­der End­preis­an­gabe gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV un­lau­ter. Darüber hin­aus ist sie auch we­gen spürba­rer Be­einträch­ti­gung gem. § 3 UWG un­zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte han­delt mit Pkw, die Kläge­rin ist ein Ver­band i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Be­klagte warb in An­zei­gen ge­genüber Letzt­ver­brau­chern für von ihr zum Ver­kauf an­ge­bo­tene Pkw. Da­bei hängte sie an den an­ge­ge­be­nen Preis - z.B. 6.999,-€ für einen an­ge­bo­te­nen Re­nault - ein Stern­sym­bol an und fügte in dem da­zu­gehören­den Be­zugs­text u.a. hinzu: "*Zzgl. Kos­ten für Überführung inkl. Si­cher­heits­pa­ket und Fußmat­ten von 599 €". Der End­preis (hier: 7.598 €) wurde nicht an­ge­ge­ben.

Die Kläger be­an­stan­det die­ses Ver­hal­ten als wett­be­werbs­wid­rig. Sie ver­tritt die Auf­fas­sung, die Be­klagte dürfe nicht für den Ver­kauf von Kfz un­ter An­gabe von Prei­sen wer­ben, ohne den tatsäch­li­chen End­preis an­zu­ge­ben. Die Be­klagte ist hin­ge­gen der An­sicht, das In­ter­esse der Ver­brau­cher an ei­ner op­ti­ma­len Preis­ver­gleichsmöglich­keit sei nur ge­ringfügig be­trof­fen, weil der End­preis sehr ein­fach zu er­rech­nen sei. Der Preis­ver­gleich werde dem Ver­brau­cher durch die in Rede ste­hende An­zei­gen­ge­stal­tung (mit Blick auf die dort be­zif­fer­ten Überführungs­kos­ten) we­der ver­wehrt, noch werde eine Fehl­vor­stel­lung aus­gelöst. Der­ar­tige Wer­bung sei bei Au­to­verkäufen durch­aus üblich.

Das LG gab der auf Un­ter­las­sung ge­rich­te­ten Klage statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem KG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­klagte be­geht un­lau­tere ge­schäft­li­che Hand­lun­gen i.S.v. § 3 UWG.

Gem. § 4 Nr. 11 UWG han­delt un­lau­ter, wer ei­ner ge­setz­li­chen Vor­schrift zu­wi­der han­delt, die auch dazu be­stimmt ist, im In­ter­esse der Markt­teil­neh­mer das Markt­ver­hal­ten zu re­geln. Vor­lie­gend han­delt die Be­klagte der Be­stim­mung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu­wi­der. Nach die­ser Vor­schrift hat, wer - wie im Streit­fall die Be­klagte - als An­bie­ter von Wa­ren ge­genüber Letzt­ver­brau­chern un­ter An­gabe von Prei­sen wirbt, die Preise an­zu­ge­ben, die ein­schließlich der Um­satz­steuer und sons­ti­ger Preis­be­stand­teile zu zah­len sind (End­preise).

In den streit­ge­genständ­li­chen An­zei­gen wirbt die Be­klagte ge­genüber Letzt­ver­brau­chern für von ihr zum Ver­kauf an­ge­bo­tene Per­so­nen­kraft­wa­gen un­ter An­gabe von Prei­sen. Un­ter die­sen Umständen und in­so­weit un­ter­liegt sie be­sag­ter End­preis­an­ga­ben­pflicht des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Die­ser Pflicht genügt sie nicht, wenn sie z.B. dem für einen Re­nault Clio an­geführ­ten Preis von 6.999,-€ ein Stern­sym­bol anhängt und im Be­zugs­text u.a. schreibt: "*Zzgl. Kos­ten für Überführung inkl. Si­cher­heits­pa­ket und Fußmat­ten von 599 €". Der End­preis ist dann ge­rade nicht an­ge­ge­ben.

Der Be­ru­fung ver­hilft auch nicht der Um­stand zum Er­folg, dass die Be­klagte die Überführungs­kos­ten tatsäch­lich - op­ti­sch un­ter­ge­ord­net - be­zif­fert hat. Denn die op­ti­sche Vor­teil­haf­tig­keit des ge­rin­ge­ren Prei­ses (ohne Überführungs­kos­ten) wird eher wahr­ge­nom­men und bleibt beim zeit­lich suk­zes­si­ven Preis­ver­gleich al­lein oder zu­min­dest eher im Gedächt­nis ver­haf­tet als der vom Ver­brau­cher zu ad­die­rende (falls über­haupt ge­sche­hen) zu­tref­fende End­preis. Sähe man diese Wer­bung nicht als gem. § 3 Abs. 1 UWG un­zulässig an, so würden Preis­trans­pa­renz und Preis­ver­gleich­bar­keit er­heb­lich er­schwert. Denn der Ver­brau­cher müsste sich dann stets mer­ken, ob zum im Gedächt­nis ver­blie­be­nen (her­vor­ge­ho­be­nen) Preis Überführungs­kos­ten hin­zukämen und wenn ja, in wel­cher Höhe.

Die Hand­lun­gen der Be­klag­ten sind auch gem. § 3 Abs. 2 UWG un­zulässig, weil sie nicht der für den Un­ter­neh­mer gel­ten­den fach­li­chen Sorg­falt ent­spre­chen und dazu ge­eig­net sind, die Fähig­keit des Ver­brau­chers, sich auf Grund von In­for­ma­tio­nen zu ent­schei­den, spürbar zu be­einträch­ti­gen. Nach § 5a Abs. 2 UWG han­delt un­lau­ter, wer die Ent­schei­dungsfähig­keit von Ver­brau­chern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG da­durch be­ein­flusst, dass er eine In­for­ma­tion vor­enthält, die "we­sent­lich" ist. Ist so­nach aber eine sol­che In­for­ma­ti­ons­pflicht ver­letzt, dann steht fest, dass dies zu ei­ner re­le­van­ten Fehl­vor­stel­lung führt. Und mit der Be­ja­hung der We­sent­lich­keit sind un­wi­der­leg­bar auch die Er­for­der­nisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt, weil sich die We­sent­lich­keit nach § 5a Abs. 2 UWG ge­rade da­durch de­fi­niert, dass der Ver­brau­cher i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG be­ein­flusst wird.

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