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Rechtsberatung

AdBlock Plus: Angebot des Werbeblockers nicht wettbewerbswidrig

BGH 19.4.2018, I ZR 154/16

Das An­ge­bot des Wer­be­blo­cker­pro­gramms Ad­Block Plus verstößt nicht ge­gen das UWG. Der An­bie­ter wirkt mit dem An­ge­bot des Pro­gramms nicht un­mit­tel­bar auf die von einem Ver­lag an­ge­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen ein. Der Ein­satz des Pro­gramms liegt in der au­to­no­men Ent­schei­dung der In­ter­net­nut­zer; die mit­tel­bare Be­einträch­ti­gung des An­ge­bots des Ver­lags ist nicht un­lau­ter.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, ein Ver­lag, stellt ihre re­dak­tio­nel­len In­halte auch auf ih­ren In­ter­net­sei­ten zur Verfügung. Die­ses An­ge­bot fi­nan­ziert sie durch Wer­bung, also mit dem Ent­gelt, das sie von an­de­ren Un­ter­neh­men für die Veröff­ent­li­chung von Wer­bung auf die­sen In­ter­net­sei­ten erhält.

Die Be­klagte ver­treibt das Com­pu­ter­pro­gramm Ad­Block Plus, mit dem Wer­bung auf In­ter­net­sei­ten un­terdrückt wer­den kann. Wer­bung, die von den Fil­ter­re­geln er­fasst wird, die in ei­ner sog. Black­list ent­hal­ten sind, wird au­to­ma­ti­sch blo­ckiert. Die Be­klagte bie­tet Un­ter­neh­men die Möglich­keit, ihre Wer­bung von die­ser Blo­ckade durch Auf­nahme in eine sog. Whi­te­list aus­neh­men zu las­sen. Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass diese Wer­bung die von der Be­klag­ten ge­stell­ten An­for­de­run­gen an eine "ak­zep­ta­ble Wer­bung" erfüllt und die Un­ter­neh­men die Be­klagte am Um­satz be­tei­li­gen. Bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Un­ter­neh­men ver­langt die Be­klagte für die Aus­nahme von der au­to­ma­ti­schen Blo­ckade nach ei­ge­nen An­ga­ben keine Um­satz­be­tei­li­gung.

Die Kläge­rin hält den Ver­trieb des Wer­be­blo­ckers durch die Be­klagte für wett­be­werbs­wid­rig. Sie be­an­tragte, die Be­klagte und ihre Ge­schäftsführer zu ver­ur­tei­len, es zu un­ter­las­sen, ein Com­pu­ter­pro­gramm an­zu­bie­ten, das Wer­be­inhalte auf näher be­zeich­ne­ten Web­sei­ten un­terdrückt. Hilfs­weise be­an­tragte sie das Ver­bot, ein sol­ches Com­pu­ter­pro­gramm an­zu­bie­ten, wenn und so­weit Wer­bung nur nach von der Be­klag­ten vor­ge­ge­be­nen Kri­te­rien und ge­gen Zah­lung ei­nes Ent­gelts der Kläge­rin nicht un­terdrückt wird.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im Rah­men des mit dem Hilfs­an­trag be­gehr­ten Ver­bots statt und wies die Klage im Übri­gen ab. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage voll­umfäng­lich ab.

Die Gründe:
Das An­ge­bot des Wer­be­blo­ckers stellt keine ge­zielte Be­hin­de­rung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungs­ab­sicht liegt nicht vor. Die Be­klagte ver­folgt in ers­ter Li­nie die Beförde­rung ih­res ei­ge­nen Wett­be­werbs. Sie er­zielt Ein­nah­men, in­dem sie ge­gen Ent­gelt die Möglich­keit der Frei­schal­tung von Wer­bung durch die Auf­nahme in die Whi­te­list eröff­net. Das Ge­schäfts­mo­dell der Be­klag­ten setzt dem­nach die Funk­ti­onsfähig­keit der In­ter­net­sei­ten der Kläge­rin vor­aus.

Die Be­klagte wirkt mit dem An­ge­bot des Pro­gramms nicht un­mit­tel­bar auf die von der Kläge­rin an­ge­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen ein. Der Ein­satz des Pro­gramms liegt in der au­to­no­men Ent­schei­dung der In­ter­net­nut­zer. Die mit­tel­bare Be­einträch­ti­gung des An­ge­bots der Kläge­rin ist nicht un­lau­ter. Das Pro­gramm un­terläuft keine ge­gen Wer­be­blo­cker ge­rich­te­ten Schutz­vor­keh­run­gen des In­ter­net­an­ge­bots der Kläge­rin.

Auch die Abwägung der In­ter­es­sen der Be­trof­fe­nen führt nicht zu dem Er­geb­nis, dass eine un­lau­tere Be­hin­de­rung der Kläge­rin vor­liegt. Der Kläge­rin ist auch mit Blick auf das Grund­recht der Pres­se­frei­heit zu­mut­bar, den vom Ein­satz des Pro­gramms aus­ge­hen­den Be­einträch­ti­gung zu be­geg­nen, in­dem sie die ihr mögli­chen Ab­wehrmaßnah­men er­greift. Dazu gehört etwa das Aus­sper­ren von Nut­zern, die nicht be­reit sind, auf den Ein­satz des Wer­be­blo­ckers zu ver­zich­ten. Es liegt auch keine all­ge­meine Markt­be­hin­de­rung vor, weil keine hin­rei­chen­den An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass das Ge­schäfts­mo­dell der Be­reit­stel­lung kos­ten­lo­ser In­halte im In­ter­net zerstört wird.

Das An­ge­bot des Wer­be­blo­ckers stellt auch, an­ders als das OLG an­ge­nom­men hat, keine ag­gres­sive ge­schäft­li­che Hand­lung gem. § 4a UWG ge­genüber Un­ter­neh­men dar, die an der Schal­tung von Wer­bung auf den In­ter­net­sei­ten der Kläge­rin in­ter­es­siert sind. Es fehlt an ei­ner un­zulässi­gen Be­ein­flus­sung die­ser Markt­teil­neh­mer, weil die Be­klagte eine ihr durch das tech­ni­sche Mit­tel des Wer­be­blo­ckers et­waig zu­kom­mende Macht­po­si­tion je­den­falls nicht in ei­ner Weise aus­nutzt, die die Fähig­keit der Markt­teil­neh­mer zu ei­ner in­for­mier­ten Ent­schei­dung we­sent­lich ein­schränkt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zur Pres­se­mit­tei­lung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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