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Legal Tech: Vertragsgenerator darf nur von Anwälten angeboten werden

LG Köln v. 8.10.2019 - 33 O 35/19

Die un­ter dem di­gi­ta­len Rechts­do­ku­men­ten­ge­ne­ra­tor an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen sind als er­laub­nis­pflich­tige Rechts­dienst­leis­tun­gen i.S.v. § 2 RDG zu wer­ten, die nur von Anwälten an­ge­bo­ten wer­den dürfen. Das Un­ter­neh­men da­hin­ter hätte also eine An­walts­kanz­lei sein müssen, mit ei­ner Haft­pflicht­ver­si­che­rung für den Fall von Be­ra­tungs­feh­lern. Hin­ter Smart­law steht recht­lich ge­se­hen aber kein An­walt.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist ein In­for­ma­ti­ons­dienst­leis­ter u.a. im ju­ris­ti­schen Be­reich und ver­treibt in Deutsch­land den di­gi­ta­len Ver­trags­ge­ne­ra­tor Smart­law. Die­ser bie­tet Ver­brau­chern die Möglich­keit, mit Hilfe ei­nes Frage-Ant­wort-Ka­ta­logs be­stimmte Ver­trags­do­ku­mente zu ge­ne­rie­ren. Der Be­klagte be­warb das Pro­dukt u.a. mit den Slo­gans "güns­ti­ger und schnel­ler als der An­walt" bzw. "Rechts­do­ku­mente in An­walts­qua­lität".

Kläge­rin ist die Han­sea­ti­sche Rechts­an­walts­kam­mer Ham­burg. Sie sah in dem An­ge­bot Smart­law den Pro­to­ty­pen ei­nes ge­gen das Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz (RDG) ver­stoßen­den Pro­duk­tes und for­derte Un­ter­las­sung des Ver­trie­bes und der Wer­bung für Smart­law. Die Kläge­rin war der An­sicht, den Recht­su­chen­den werde für re­la­tiv klei­nes Geld eine Leis­tung ver­kauft, die der Ver­trags­ge­ne­ra­tor gar nicht bie­ten könne. Den­noch werde die Leis­tung in der Wer­bung der Be­klag­ten als (bes­sere und güns­ti­gere) Al­ter­na­tive zu an­walt­li­cher Be­ra­tung dar­ge­stellt. Die Be­klagte hielt da­ge­gen, es han­dele sich nicht um eine Rechts­dienst­leis­tung, wor­auf in den AGB von Smart­law auch ausdrück­lich hin­ge­wie­sen werde.

das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Da die Be­klagte grundsätz­li­che Klärung für not­wen­dig hält, ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sie Be­ru­fung ge­gen die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung ein­le­gen wird.

Die Gründe:
Der Ver­trags­ge­ne­ra­tor Smart­law verstößt ge­gen das RDG und darf nicht wei­ter in sei­ner bis­he­ri­gen Form be­trie­ben und be­wor­ben wer­den.

Die un­ter dem di­gi­ta­len Rechts­do­ku­men­ten­ge­ne­ra­tor an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen sind als er­laub­nis­pflich­tige Rechts­dienst­leis­tun­gen i.S.v. § 2 RDG zu wer­ten, die nur von Anwälten an­ge­bo­ten wer­den dürfen. Das Un­ter­neh­men da­hin­ter hätte also eine An­walts­kanz­lei sein müssen, mit ei­ner Haft­pflicht­ver­si­che­rung für den Fall von Be­ra­tungs­feh­lern. Hin­ter Smart­law steht recht­lich ge­se­hen aber kein An­walt. Die In­for­ma­ti­ons­ba­sis für die von der Soft­ware er­stell­ten Do­ku­mente wird zwar ge­mein­sam mit Anwälten re­nom­mier­ter Kanz­leien ent­wi­ckelt und auf ak­tu­el­lem Stand ge­hal­ten, be­trie­ben wird Smart­law aber von einem Un­ter­neh­men. Dies gilt auch dann, wenn das Un­ter­neh­men in die AGB hin­ein­schreibt, es lie­fere keine Rechts­be­ra­tung, son­dern (nur) ein Ver­lag­ser­zeug­nis. Schließlich ver­steht die Kund­schaft nicht, dass sie le­dig­lich selbst auf ei­gene Faust auf der Ba­sis von Mus­ter-Samm­lun­gen ih­ren Ver­trag zu­sam­men­stellt.

Als Ver­bots­ge­setz mit Er­laub­nis­vor­be­halt ver­bie­tet das RDG grundsätz­lich die Er­brin­gung außer­ge­richt­li­cher Rechts­dienst­leis­tun­gen, es sei denn, diese ist ausdrück­lich er­laubt. Eine sol­che Er­laub­nis ha­ben primär Anwälte, für be­stimmte Tätig­kei­ten auch In­kas­so­un­ter­neh­men. Der Ver­trags­ge­ne­ra­tor ist al­ler­dings als er­laub­nis­pflich­tige Rechts­dienst­leis­tung an­zu­se­hen, da die Leis­tung über das bloße Über­las­sen von stan­dar­di­sier­ten Ver­trags­mus­tern hin­aus­geht. Das An­ge­bot ist auf einen kon­kre­ten Sach­ver­halt ge­rich­tet und er­reicht da­bei einen ho­hen Grad an In­di­vi­dua­li­sie­rung, der über das For­mat ei­nes klas­si­schen For­mu­lar­hand­buchs oder ei­ner ent­spre­chend wei­ter­ent­wi­ckel­ten di­gi­ta­len For­mu­lar­da­ten­bank hin­aus­geht.

Zu­dem darf die Be­klagte das Pro­dukt nicht mehr mit For­mu­lie­run­gen wie etwa "güns­ti­ger und schnel­ler als der An­walt" oder "Rechts­do­ku­mente in An­walts­qua­lität" be­wer­ben. Diese Wer­bung ist ir­reführend und da­mit un­lau­ter i.S.d. §§ 3, 5 UWG. Der­ar­tige For­mu­lie­run­gen las­sen die an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise mehr als eine bloße Hil­fe­stel­lung beim ei­genständi­gen Er­stel­len ei­nes Ver­trags­for­mu­lars er­war­ten. So wurde das Pro­dukt auch ge­zielt als Al­ter­na­tive zum Rechts­an­walt be­wor­ben.
 

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