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Rechtsberatung

echtserhaltende Benutzung durch Verwendung eines Wortbestandteils

OLG Frankfurt a.M. 17.8.2017, 6 W 67/17

Wird in der Wer­bung für ein Wort­zei­chen Mar­ken­schutz be­an­sprucht ("R im Kreis"), ob­wohl tatsäch­lich eine Wort-/Bild­marke ein­ge­tra­gen ist, fehlt es gleich­wohl an ei­ner Ir­reführung, wenn sich die Ver­wen­dung des Wort­be­stand­teils als rechts­er­hal­tende Be­nut­zung i.S.v. § 26 Mar­kenG dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trags­geg­ne­rin verfügt über eine Wort-/Bild­marke mit den Wort­be­stand­tei­len "Marke1 Di­gi­tal Tech­no­logy". Diese ist u.a. für "In­stal­la­ti­ons­zu­behör für die Sa­tel­li­ten­tech­nik" ein­ge­tra­gen. Der Schrift­zug ist zwei­far­big ge­stal­tet. Dem Be­griff "Marke1" ist ein Halb­mond als Bild­be­st­an­teil bei­gefügt. In dem von dem An­trag­stel­ler an­ge­grif­fe­nen Ama­zon-An­ge­bot für eine Sat-An­schluss­dose ver­wen­det die An­trags­geg­ne­rin die Be­zeich­nung "Marke1®". Hier­ge­gen wen­det sich der An­trag­stel­ler im Wege des Eil­ver­fah­rens. Er macht in­so­weit ge­genüber der An­trags­geg­ne­rin Un­ter­las­sung gel­tend.

Das LG wies den An­trag ab. Die Be­schwerde des An­trag­stel­lers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der An­trag­stel­ler hat ge­gen die An­trags­geg­ne­rin­nen kei­nen An­spruch auf Un­ter­las­sung der Be­zeich­nung "Marke1®".

Eine ge­schäft­li­che Hand­lung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG un­lau­ter, wenn sie un­zu­tref­fende An­ga­ben über die dem Un­ter­neh­mer zu­ste­hen­den Schutz­rechte macht. Wird einem Zei­chen der Zu­satz ® bei­gefügt, er­war­tet der Ver­kehr, dass die­ses Zei­chen für den Ver­wen­der als Marke ein­ge­tra­gen ist oder dass ihm der Mar­ken­in­ha­ber eine Li­zenz er­teilt hat. Et­was an­de­res kann gel­ten, wenn eine be­ste­hende Marke le­dig­lich ge­ringfügig ab­ge­wan­delt wird. Hal­ten sich die Ab­wei­chun­gen in dem Rah­men, der den kenn­zeich­nen­den Cha­rak­ter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 Mar­kenG), ist auch die Ver­wen­dung des ®-Sym­bols un­schädlich.

Das LG hat vor­lie­gend zu Recht an­ge­nom­men, dass die Ver­wen­dung der Be­zeich­nung "Marke1®" durch die An­trags­geg­ne­rin zu 1) den kenn­zeich­nen­den Cha­rak­ter der ein­ge­tra­ge­nen Marke nicht we­sent­lich verändert. Es ist an­er­kannt, dass die Weg­las­sung von Bild­be­stand­tei­len für die rechts­er­hal­tende Be­nut­zung un­schädlich ist, so­weit der selbständig kenn­zeich­nende Wort­be­stand­teil er­hal­ten bleibt. Auch das Weg­las­sen glatt be­schrei­ben­der Wort­be­stand­teile ist un­schädlich.

Bei der Be­zeich­nung "Marke1" han­delt es sich um den al­lein kenn­zeich­nungskräfti­gen Be­stand­teil der Marke. Der un­auffällige Bild­be­stand­teil in Ge­stalt des Halb­mon­des ist zu ver­nachlässi­gen. Das glei­che gilt für die zwei­far­bige Ge­stal­tung des Wor­tes "Marke1"; für die in­so­weit maßgeb­li­che Ver­kehrs­auf­fas­sung ist es ohne Be­deu­tung, ob die An­trags­geg­ne­rin­nen auch für diese Farb­ge­stal­tung iso­liert einen mar­ken­recht­li­chen Schutz be­an­spru­chen

Es kann da­hin­ste­hen, ob es auch an der Er­heb­lich­keit ei­ner - un­ter­stell­ten - Ir­reführung fehlt. Daran könnte zu den­ken sein, weil die an­ge­grif­fene An­gabe sich nur im Fließtext der Pro­dukt­be­schrei­bung wie­der­fin­det, und der Ver­kehr an die­ser Stelle mögli­cher­weise keine re­gis­ter­treue Wie­der­gabe ei­ner Wort- /Bild­marke er­war­tet, wenn er an an­de­rer Stelle des An­ge­bots (Pro­dukt­foto) die vollständige Be­zeich­nung in blick­fangmäßiger Art und Weise wie­der­fin­det.

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