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International

Japan: Umsetzung der BEPS-Aktionspunkte

Mit der am 2.3.2019 durch das ja­pa­ni­sche Par­la­ment be­schlos­se­nen Steu­er­re­form 2019 wer­den ei­nige Ak­ti­ons­punkte der BEPS-In­itia­tive der OECD im ja­pa­ni­schen Steu­er­recht um­ge­setzt.

Mit Wir­kung ab dem 1.4.2020 wer­den die bis­he­ri­gen Zins­schran­ken­re­ge­lun­gen mo­di­fi­ziert. U. a. fal­len künf­tig nicht mehr nur Zins­zah­lun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men, son­dern Zins­auf­wen­dun­gen ins­ge­samt un­ter die Re­ge­lung, so­fern die Zah­lun­gen beim Empfänger nicht der ja­pa­ni­schen Ein­kom­mens­be­steue­rung un­ter­lie­gen. Zu­dem wird der Höchst­be­trag der Ab­zugsfähig­keit des Net­to­zins­auf­wands von bis­lang 50 % des maßgeb­li­chen Ein­kom­mens auf 20 % her­ab­ge­setzt. Im Ge­gen­zug zu die­ser Ver­schärfung wird die Frei­grenze, bis zu der die Zins­schran­ken­re­ge­lung nicht an­zu­wen­den ist, von 10 Mio. JPY auf 20 Mio. JPY an­ge­ho­ben. Als wei­tere, neue Aus­nah­me­re­ge­lung ist vor­ge­se­hen, dass die Zins­schran­ken­re­ge­lung nicht zu be­ach­ten ist, wenn der zu­sam­men­ge­fasste Net­to­zins­auf­wand ei­nes Kon­zerns in­ner­halb Ja­pans nicht mehr als 20 % des zu­sam­men­ge­fass­ten maßgeb­li­chen Ein­kom­mens beträgt.

Im Be­reich der Ver­rech­nungs­preise wird in Um­set­zung der BEPS-Vor­ga­ben der Be­griff des im­ma­te­ri­el­len Werts ge­setz­lich de­fi­niert. Ebenso wird vor­ge­ge­ben, was un­ter schwer be­wert­ba­ren im­ma­te­ri­el­len Wer­ten (HTVI) zu ver­ste­hen ist und für diese Son­der­re­ge­lun­gen auf­ge­stellt. Zur Be­rech­nung von Fremd­ver­gleich­sprei­sen für im­ma­te­ri­elle Werte wird die sog. Dis­coun­ted-Cash­flow-Me­thode (DCF-Me­thode) ein­geführt. Ab 1.4.2020 soll zu­dem die Band­breite der als ein­ge­schränkt fremdüblich an­zu­se­hen­den Ver­rech­nungs­preise nach dem Vor­bild der im deut­schen Recht vor­ge­se­he­nen Re­ge­lung ein­ge­engt wer­den (sog. In­ter­quar­tils­band­breite). Schließlich wer­den die Verjährungs­fris­ten für Ver­rech­nungs­preis­an­pas­sun­gen von sechs auf sie­ben Jahre verlängert.

Hinweis

Zu­dem wer­den Mo­di­fi­zie­run­gen im Be­reich der Kryp­towährun­gen und der CFC-Re­ge­lun­gen vor­ge­nom­men.

Im na­tio­na­len Be­reich ist zu­dem u. a. auf die An­he­bung des ja­pa­ni­schen Um­satz­steu­er­sat­zes von 8 % auf ab dem 1.10.2019 10 % hin­zu­wei­sen (wei­tere De­tails dazu s. IStR-LB in IStR 13/2019, S. 45).  

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