deen

Rechtsberatung

Jameda: Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzulässig

OLG Köln v. 14.11.2019 - 15 U 89/19 u.a.

Er­stellt ein Be­wer­tung­spor­tal Pro­file ohne Ein­verständ­nis der dar­ge­stell­ten Per­son - hier Arzt - hat diese einen An­spruch auf Löschung des Pro­fils, so­lange die­ses nicht als "neu­tra­ler In­for­ma­ti­ons­mitt­ler" me­di­en­recht­lich ge­schützt ist. Dies ist der Fall, wenn das Be­wer­tung­spor­tal für zah­lungs­pflich­tige Pro­file "ver­steckte Vor­teile" be­reit­stellt und so­mit eine "Wer­be­platt­form" für zah­lende Kun­den dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die von­ein­an­der un­abhängi­gen Kläger sind Ärzte. Sie wur­den von dem be­klag­ten Be­wer­tung­spor­tal "Ja­meda" in de­ren Web­seite auf­ge­nom­men und konn­ten dort un­ter An­gabe ih­res Na­mens ge­fun­den wer­den. Sie er­hiel­ten ein sog. "Ba­sis-Pro­fil". Das Be­wer­tung­spor­tal bie­tet ge­gen Ent­gelt Pre­mium-Ac­counts an, sog. "Pre­mium-" oder "Pla­tin­kun­den".

Zwi­schen den Ac­counts be­ste­hen ins­be­son­dere Un­ter­schiede im Auf­tritt ih­rer Pro­file. So ist ein Arzt mit Pre­mium-Ac­count mit Bild dar­ge­stellt, ein Ba­sis-Ac­count erhält le­dig­lich einen grauen Schat­ten­riss. Bei den kos­ten­pflich­ti­gen Ac­counts wer­den zu­dem keine ver­gleich­ba­ren Ärzte be­wor­ben und auf pas­sende Fach­ar­ti­kel des Arz­tes ver­wie­sen.

Mit ih­rer Klage ver­folg­ten die Ärzte das Be­geh­ren, ihre ohne ihr Ein­verständ­nis an­ge­leg­ten Pro­file zu löschen. Das LG gab der Klage statt und hielt die kom­plette Aus­ge­stal­tung der Platt­form für un­zulässig. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb zwar vor dem OLG er­folg­los. Die­ses un­ter­zog die ver­schie­de­nen Funk­tio­nen der Platt­form je­doch ei­ner Ein­zel­fall­be­trach­tung.

Die Gründe:
Den Klägern steht ein An­spruch auf Löschung des Pro­fils bzw. auf Un­ter­las­sung der kon­kre­ten Ver­let­zungs­for­men gem. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB ana­log i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f) DS­GVO zu. Die Be­wer­tungs­platt­form kann sich nicht auf das sog. Me­di­en­pri­vi­leg gem. Art. 85 Abs. 2 DS­GVO stützen.

Nach Recht­spre­chung des BGH sei für den Löschungs­an­spruch ent­schei­dend, ob die Platt­form ihre grds. ge­schützte Po­si­tion als "neu­trale In­for­ma­ti­ons­mitt­le­rin" da­durch ver­las­sen habe, dass sie den zah­len­den Kun­den "ver­deckte Vor­teile" zu­kom­men lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Ein­wil­li­gung auf­ge­nom­me­nen Ba­sis­kun­den auf dem Por­tal als "Wer­be­platt­form" für Pre­mi­um­kun­den be­nutzt würden und letz­ten durch die Dar­stel­lung ein Vor­teil gewährt werde, der für die Nut­zer nicht er­kenn­bar sei. Dann diene das Por­tal nicht mehr al­lein dem In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen (po­ten­ti­el­len) Pa­ti­en­ten. In die­sem Fall müss­ten Ärzte nicht hin­neh­men, ohne ihre Ein­wil­li­gung als Ba­sis­kun­den auf­geführt zu wer­den.

Durch ei­nige Funk­tio­nen verlässt das Por­tal die Po­si­tion ei­nes "neu­tra­len In­for­ma­ti­ons­mitt­lers". Der But­ton, mit dem auf dem Pro­fil der Ba­sis­kun­den, "wei­tere" Ärzte in der näheren Um­ge­bung an­ge­zeigt wur­den, bei Pre­mi­um­kun­den da­ge­gen nicht, er­weckt den un­zu­tref­fen­den Ein­druck, die Pre­mi­um­kun­den hätten keine ört­li­che Kon­kur­renz. Für die Nut­zer ist nicht deut­lich er­kenn­bar, aus wel­chem Grund bei einem Ba­sis­pro­fil ein Ver­weis auf ört­li­che Kon­kur­renz ein­ge­blen­det ist, nicht je­doch bei einem Pre­mi­um­pro­fil.

Die un­ter­schied­li­che bild­li­che Dar­stel­lung zwi­schen Ba­sis- und Pre­mi­um­kun­den in Auf­lis­tun­gen stellt einen ver­deck­ten Vor­teil dar. Da­durch wird ein er­heb­li­ches "op­ti­sches Gefälle" zwi­schen Ba­sis­kun­den und Pre­mi­um­kun­den er­zeugt. Wei­ter­hin un­zulässig ist, dass die Nut­zer auf dem Pro­fil von Ba­sis­kun­den auf Fach­beiträge von an­de­ren Ärz­ten hin­ge­wie­sen wird, was bei "Pla­tin-Kun­den" un­ter­bleibt. Dies er­weckt bei den Nut­zern den un­zu­tref­fen­den Ein­druck, Ba­sis­kun­den woll­ten oder könn­ten keine ent­spre­chen­den Fach­ar­ti­kel veröff­ent­li­chen.

nach oben