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Rechtsberatung

Erforderliche Schutzvorkehrungen von Online-Pressearchiven

BVerfG 6.11.2019, 1 BvR 16/13

Ein Ver­lag darf anfäng­lich rechtmäßig veröff­ent­lichte Be­richte grundsätz­lich auch in ein On­linear­chiv ein­stel­len. Schutzmaßnah­men können erst dann ge­bo­ten sein, wenn Be­trof­fene sich an ihn ge­wandt und ihre Schutz­bedürf­tig­keit näher dar­ge­legt ha­ben. Für den Grund­rechts­aus­gleich ist zu berück­sich­ti­gen, wie­weit der Ver­lag zum Schutz der Be­trof­fe­nen die Er­schließung und Ver­brei­tung der al­ten Be­richte im In­ter­net - ins­be­son­dere de­ren Auf­find­bar­keit durch Such­ma­schi­nen bei na­mens­be­zo­ge­nen Such­ab­fra­gen - tatsäch­lich ver­hin­dern kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­schwer­deführer wurde 1982 rechtskräftig we­gen Mor­des zu ei­ner le­bens­lan­gen Frei­heits­strafe ver­ur­teilt, weil er 1981 an Bord ei­ner Yacht auf ho­her See zwei Men­schen er­schos­sen hatte. Über den Fall veröff­ent­lichte DER SPIE­GEL in den Jah­ren 1982 und 1983 drei Ar­ti­kel in sei­ner ge­druck­ten Aus­gabe. Seit 1999 stellt die be­klagte Spie­gel On­line GmbH die Be­richte in einem On­linear­chiv kos­ten­los und ohne Zu­gangs­bar­rie­ren zum Ab­ruf be­reit. Darin wir der Name des Be­schwer­deführers ge­nannt. Gibt man den Na­men des Be­schwer­deführers in einem gängi­gen In­ter­net­such­por­tal ein, wer­den die Ar­ti­kel un­ter den ers­ten Tref­fern an­ge­zeigt.

Nach­dem der 2002 aus der Haft ent­las­sene Be­schwer­deführer erst­mals im Jahr 2009 Kennt­nis von der On­line-Veröff­ent­li­chung er­langt hatte, er­hob er nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung Un­ter­las­sungs­klage mit dem An­trag, es der Be­klag­ten zu un­ter­sa­gen, über die Straf­tat un­ter Nen­nung sei­nes Fa­mi­li­en­na­mens zu be­rich­ten. Die Klage blieb bis hin zum BGH er­folg­los. Mit sei­ner Ver­fas­sungs­be­schwerde rügte der Be­schwer­deführer eine Ver­let­zung sei­nes all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts. Er sei schließlich selbst mit sei­ner Tat nicht wie­der ins Licht der Öff­ent­lich­keit ge­tre­ten und wolle heute da­von un­be­las­tet seine So­zi­al­be­zie­hun­gen ge­stal­ten. Der da­ma­lige Mord­pro­zess stelle zwar ein zeit­ge­schicht­li­ches Er­eig­nis dar; dar­aus folge nach so lan­ger Zeit je­doch nicht zwin­gend ein fort­dau­ern­des öff­ent­li­ches In­ter­esse an der Nen­nung sei­nes Na­mens.

Das BVerfG hat das Ur­teil des BGH vom 13.11.2012 - VI ZR 330/11 auf­ge­ho­ben und die Sa­che an den BGH zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
In vor­lie­gen­dem Ver­fah­ren bil­den al­leine die Grund­rechte des Grund­ge­set­zes den Prüfungsmaßstab. Der nach §§ 823, 1004 BGB ana­log zu ent­schei­dende Rechts­streit be­fin­det sich zwar im An­wen­dungs­be­reich des Uni­ons­rechts (nämlich ur­sprüng­lich der Da­ten­schutz­richt­li­nie 95/46/EG und heute der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung). Die hier in Streit ste­hende Ver­brei­tung von Pres­se­be­rich­ten fällt je­doch un­ter das sog. Me­di­en­pri­vi­leg, für des­sen Aus­ge­stal­tung den Mit­glied­staa­ten uni­ons­recht­lich ein Um­set­zungs­spiel­raum zu­steht. Es geht da­mit nicht um die An­wen­dung von vollständig de­ter­mi­nier­tem Uni­ons­recht. An­halts­punkte, dass der Grund­rechts­schutz des Grund­ge­set­zes hier das Schutz­ni­veau der Grund­rech­techarta nicht ab­de­cken würde, sind nicht er­sicht­lich.

Auf Sei­ten des Be­schwer­deführers ist sein all­ge­mei­nes Persönlich­keits­recht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in sei­nen äußerungs­recht­li­chen Schutz­di­men­sio­nen ein­zu­stel­len. Es zielt dar­auf, die Grund­be­din­gun­gen dafür zu si­chern, dass die ein­zelne Per­son ihre In­di­vi­dua­lität selbst­be­stimmt ent­wi­ckeln und wah­ren kann. Hier­von ab­zu­gren­zen ist das Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung als ei­gene Ausprägung des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts. Auch ihm kann im Wege der mit­tel­ba­ren Dritt­wir­kung im Zi­vil­recht Be­deu­tung zu­kom­men. Es bie­tet Schutz da­vor, dass Dritte sich in­di­vi­du­el­ler Da­ten bemäch­ti­gen und sie in nicht nach­voll­zieh­ba­rer Weise als In­stru­ment nut­zen, um die Be­trof­fe­nen auf Ei­gen­schaf­ten, Ty­pen oder Pro­file fest­zu­le­gen, auf die sie kei­nen Ein­fluss ha­ben und die da­bei aber für die freie Ent­fal­tung der Persönlich­keit so­wie eine gleich­be­rech­tigte Teil­habe in der Ge­sell­schaft von er­heb­li­cher Be­deu­tung sind. Da­bei un­ter­schei­det sich seine Wir­kung zwi­schen Pri­va­ten von sei­ner un­mit­tel­bar staats­ge­rich­te­ten Schutz­wir­kung.

Ins­be­son­dere las­sen sich An­for­de­run­gen und Recht­fer­ti­gungs­las­ten nicht in glei­cher Weise for­mal be­stim­men, son­dern sind in Blick auf die un­ter­schied­li­chen Kon­stel­la­tio­nen zwi­schen Pri­va­ten je nach Schutz­be­darf durch Abwägung zu er­mit­teln. Ebenso we­nig wie das Recht der Dar­stel­lung der ei­ge­nen Per­son begründet das Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung ein all­ge­mei­nes oder gar um­fas­sen­des Selbst­be­stim­mungs­recht über die Nut­zung der ei­ge­nen Da­ten. Es gewähr­leis­tet den Ein­zel­nen aber die Möglich­keit, in dif­fe­ren­zier­ter Weise dar­auf Ein­fluss zu neh­men, in wel­chem Kon­text und auf wel­che Weise die ei­ge­nen Da­ten an­de­ren zugäng­lich und von ih­nen ge­nutzt wer­den. Es enthält da­mit die Gewähr­leis­tung, über der ei­ge­nen Per­son gel­tende Zu­schrei­bun­gen selbst sub­stan­ti­ell mit­zu­ent­schei­den.

Auf Sei­ten der Be­klag­ten sind die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) her­an­zu­zie­hen. Während In­for­ma­tio­nen früher als Print­me­dien und Rund­funk­sen­dun­gen der Öff­ent­lich­keit nur in einem en­gen zeit­li­chen Rah­men zugäng­lich wa­ren und an­schließend weit­hin in Ver­ges­sen­heit ge­rie­ten, blei­ben sie heute ein­mal di­gi­ta­li­siert und ins Netz ge­stellt - lang­fris­tig verfügbar. Sie ent­fal­ten ihre Wir­kung in der Zeit nicht nur ge­fil­tert durch das flüch­tige Er­in­nern im öff­ent­li­chen Dis­kurs fort, son­dern blei­ben un­mit­tel­bar für alle dau­er­haft ab­ruf­bar. Bei der Aus­le­gung und An­wen­dung des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts ist dem Rech­nung zu tra­gen. Zur Frei­heit gehört es, persönli­che Über­zeu­gun­gen und das ei­gene Ver­hal­ten fort­zu­ent­wi­ckeln und zu verändern. Die Möglich­keit des Ver­ges­sens gehört zur Zeit­lich­keit der Frei­heit. Bild­lich wird dies zum Teil auch als "Recht auf Ver­ges­sen" oder als "Recht auf Ver­ges­sen­wer­den" be­zeich­net.

Al­ler­dings folgt aus dem all­ge­mei­nen Persönlich­keits­recht kein "Recht auf Ver­ges­sen­wer­den" in einem grundsätz­lich al­lein von den Be­trof­fe­nen be­herrsch­ba­ren Sinn. Wel­che In­for­ma­tio­nen als in­ter­es­sant, be­wun­derns­wert, anstößig oder ver­werf­lich er­in­nert wer­den, un­ter­liegt in­so­weit nicht der ein­sei­ti­gen Verfügung des Be­trof­fe­nen. Aus dem all­ge­mei­nen Persönlich­keits­recht folgt da­mit nicht das Recht, alle früheren per­so­nen­be­zo­ge­nen In­for­ma­tio­nen, die im Rah­men von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zes­sen aus­ge­tauscht wur­den, aus dem In­ter­net löschen zu las­sen. Auf der Ge­gen­seite ist dem Schutz­ge­halt der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit an­ge­mes­sen Rech­nung zu tra­gen. Eine Be­gren­zung auf eine an­ony­mi­sierte Be­richt­er­stat­tung be­deu­tet eine ge­wich­tige Be­schränkung von In­for­ma­ti­onsmöglich­kei­ten der Öff­ent­lich­keit so­wie des Rechts der Presse, selbst zu ent­schei­den, worüber sie wann, wie lange und in wel­cher Form be­rich­tet.

Für die von den Fach­ge­rich­ten vor­zu­neh­mende Abwägung gilt da­nach fol­gen­des:

  • Ein Ver­lag darf anfäng­lich rechtmäßig veröff­ent­lichte Be­richte grundsätz­lich auch in ein On­linear­chiv ein­stel­len. Schutzmaßnah­men können erst dann ge­bo­ten sein, wenn Be­trof­fene sich an ihn ge­wandt und ihre Schutz­bedürf­tig­keit näher dar­ge­legt ha­ben.
  • Wel­che Be­deu­tung ver­stri­che­ner Zeit für den Schutz ge­genüber ei­ner ur­sprüng­lich rechtmäßigen Veröff­ent­li­chung zu­kommt, liegt maßgeb­lich in Wir­kung und Ge­gen­stand der Be­richt­er­stat­tung, ins­be­son­dere darin, wie­weit die Be­richte das Pri­vat­le­ben und die Ent­fal­tungsmöglich­kei­ten der Per­son als ganze be­einträch­ti­gen. Be­deut­sam ist, ne­ben dem neu ge­won­ne­nen Kon­text der Be­richte und dem zwi­schen­zeit­li­chen Ver­hal­ten des Be­trof­fe­nen, in wel­cher Ein­bin­dung die In­for­ma­tio­nen un­ter den kon­kre­ten Umständen im Netz kom­mu­ni­ziert wer­den. Die Be­las­tung der Be­trof­fe­nen hängt auch daran, wie­weit eine In­for­ma­tion im Netz tatsäch­lich brei­ten­wirk­sam ge­streut, etwa wie­weit sie von Such­ma­schi­nen prio­ritär kom­mu­ni­ziert wird.
  • Für den Aus­gleich sind zu­dem Ab­stu­fun­gen hin­sicht­lich der Art mögli­cher Schutzmaßnah­men sei­tens des Pres­se­ver­lags zu berück­sich­ti­gen, die die sich ändern­den Be­deu­tun­gen von In­for­ma­tio­nen in der Zeit ab­fe­dern. An­zu­stre­ben ist ein Aus­gleich, der einen un­ge­hin­der­ten Zu­griff auf den Ori­gi­nal­text möglichst weit­ge­hend erhält, die­sen bei Schutz­be­darf - ins­be­son­dere ge­genüber na­mens­be­zo­ge­nen Such­ab­fra­gen mit­tels Such­ma­schi­nen - aber ein­zel­fall­be­zo­gen doch hin­rei­chend be­grenzt.

Die an­ge­grif­fene Ent­schei­dung hält die­sen An­for­de­run­gen al­ler­dings nicht in je­der Hin­sicht stand. Es wäre viel­mehr in Be­tracht zu zie­hen ge­we­sen, ob dem be­klag­ten Pres­se­un­ter­neh­men auf die An­zeige des Be­schwer­deführers hin zu­mut­bare Vor­keh­run­gen hätten auf­er­legt wer­den können und müssen, die zu­min­dest ge­gen die Auf­find­bar­keit der Be­richte durch Such­ma­schi­nen bei na­mens­be­zo­ge­nen Such­ab­fra­gen einen ge­wis­sen Schutz bie­ten, ohne die Auf­find­bar­keit und Zugäng­lich­keit des Be­richts im Übri­gen übermäßig zu hin­dern.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text der um­fang­rei­chen Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
     
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