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Insolvenzrechtsreform in Italien: neue Anforderungen an kleine GmbHs

Am 10.1.2019 ver­ab­schie­dete der ita­lie­ni­sche Mi­nis­ter­rat eine um­fas­sende Re­form des In­sol­venz­rechts, die auch Ände­run­gen des Han­dels­ge­setz­bu­ches um­fasst.

Die Ge­set­zesände­run­gen führen sehr nied­rige Grenz­werte für sog. "Kleinst­un­ter­neh­men" ein, die sich mit einem Prüfungs­aus­schuss, einem ein­zel­nen Wirt­schaftsprüfer oder ei­ner Prüfungs­ge­sell­schaft (nach­fol­gend „Kon­troll­stelle“) aus­stat­ten müssen. Die Kon­troll­stel­len, die durch die Re­form ei­ner ver­schärf­ten Ver­ant­wor­tung un­ter­lie­gen, sind für die Über­wa­chung der Cash­flows für die nächs­ten sechs Mo­nate und der Un­ter­neh­mens­fortführung für die nächs­ten zwölf Mo­nate zuständig.

Neue Grenzen für die Pflicht zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kontrollorgans

Die neue Pflicht zur Be­stel­lung ei­nes Kon­troll­or­gans oder ei­nes Wirt­schaftsprüfers be­steht, wenn es sich um eine kleine Ge­sell­schaft han­delt, die für zwei auf­ein­an­der­fol­gende Ge­schäfts­jahre min­des­tens eine der fol­gen­den, im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Re­ge­lung deut­lich re­du­zier­ten Gren­zen über­schrit­ten hat:

  • Bi­lanz­summe von 2 Mio. Euro (bis­lang 4,4 Mio. Euro),
  • Erlöse aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen 2 Mio. Euro (bis­lang 8,8 Mio. Euro),
  • durch­schnitt­li­cher An­zahl der Mit­ar­bei­ter während des Ge­schäfts­jah­res 10 (bis­lang 50).

Die Ver­pflich­tung ist nicht nur for­mell, son­dern im Falle der Nicht­ein­hal­tung kann das Un­ter­neh­mens­re­gis­ter (zusätz­lich zu je­dem In­ter­es­sen­ten, wie der­zeit be­reits vor­ge­se­hen) eine An­zeige beim zuständi­gen Ge­richt ein­rei­chen, um die Be­stel­lung der Kon­troll­stelle vor­an­zu­trei­ben.

Das Inkrafttreten der neuen Verpflichtung

Die neue Ver­pflich­tung für kleine Ge­sell­schaf­ten zur Be­stel­lung ei­ner Kon­troll­stelle wird vor­aus­sicht­lich Ende März in Kraft tre­ten. Da­her müsste die Überprüfung des Vor­lie­gens der Ver­pflich­tung mit der Ver­ab­schie­dung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 (in Be­zug auf die letz­ten bei­den Jahre 2017 und 2018) er­fol­gen.

Bei Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung muss die Be­stel­lung des Kon­troll­or­gans je­doch mit den Be­stim­mun­gen des Ge­sell­schafts­ver­trags ver­ein­bar sein. Nach ita­lie­ni­schem Han­dels­recht hat die GmbH neun Mo­nate Zeit, um den Ge­sell­schafts­ver­trag an die neuen Be­stim­mun­gen an­zu­pas­sen. Bis zum Ab­lauf der Frist blei­ben die Sat­zun­gen der GmbH gültig, ob­wohl sie nicht in Ein­klang mit dem Ge­setz ste­hen. Un­ter der An­nahme, dass das In­kraft­tre­ten der neuen Vor­schrif­ten Ende März 2019 er­folgt, wäre die ma­xi­male Frist für die Er­nen­nung des Kon­troll­or­gans da­her Ja­nuar 2020.

Hinweis

Ge­sell­schaf­ten, die über einen Ge­sell­schafts­ver­trag verfügen, der be­reits mit den neuen Vor­schrif­ten ver­ein­bar ist (of­fen for­mu­liert, um ge­setz­li­che Ände­run­gen zu berück­sich­ti­gen), müssen die Kon­troll­stelle mit der Ge­neh­mi­gung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 er­nen­nen.

Ge­sell­schaf­ten mit einem un­fle­xi­blen Ge­sell­schafts­ver­trag, der eine feste For­mu­lie­rung vor­sieht und sich nicht au­to­ma­ti­sch an ge­setz­li­che Ände­run­gen an­passt, wer­den re­gelmäßig Zeit in An­spruch neh­men und die Kon­troll­stelle spätes­tens im Ja­nuar 2020 er­nen­nen.

Neue Verantwortlichkeiten für Geschäftsführer und Kontrollorgane

Mit der Re­form wer­den neue Ver­ant­wort­lich­kei­ten für Un­ter­neh­mer und Ge­schäftsführer ita­lie­ni­scher Un­ter­neh­men ein­geführt, die - wenn sie nicht erfüllt wer­den - auch straf­recht­li­che Fol­gen ha­ben könn­ten:

  • Der in Ge­sell­schafts- oder Kol­lek­tiv­form tätige Un­ter­neh­mer ist ver­pflich­tet, eine der Art und Größe des Un­ter­neh­mens an­ge­mes­sene Or­ga­ni­sa­ti­ons-, Ver­wal­tungs- und Buch­hal­tungs­struk­tur zu schaf­fen, auch im Hin­blick auf die recht­zei­tige Er­ken­nung der Krise des Un­ter­neh­mens und des Ver­lusts der Un­ter­neh­mens­fortführung, und un­verzüglich Maßnah­men zur An­nahme und Um­set­zung ei­nes der vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen In­stru­mente zur Über­win­dung der Krise und zur Be­he­bung der Be­triebs­fortführung zu er­grei­fen.
  • Wenn das Vermögen ei­ner GmbH zum Aus­gleich der Kre­di­to­ren nicht aus­reicht, haf­ten de­ren Ge­schäftsführer persönlich für die Nicht­ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen zur Ei­gen­ka­pi­tal­er­hal­tung.
  • Die Haf­tung der Ge­schäftsführer ge­genüber den Gläubi­gern der Ge­sell­schaft, die be­reits für Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­se­hen ist, wird in der s.r.l. ein­geführt.
  • Die Kri­te­rien für die Quan­ti­fi­zie­rung des Scha­dens wer­den neu fest­ge­legt, der von den Di­rek­to­ren im Falle ei­nes Ver­stoßes ge­gen die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen er­setzt wer­den kann.

Die ei­gent­li­che Neue­rung der Re­form ist die Einführung von "Kri­sen­warn­stel­len", d.h. von Kri­sen­mel­de­pflich­ten für Kon­troll­or­gane, die ihre Auf­sicht durch verstärkte quan­ti­ta­tive und qua­li­ta­tive Kon­trol­len im Falle von Vermögens- und Fi­nan­zun­gleich­ge­wich­ten verstärken müssen.

Der An­satz des Ge­setz­ge­bers be­steht nämlich darin, die Ge­schäftsführer zu be­stra­fen, die nicht frühzei­tig Maßnah­men er­grif­fen ha­ben, um die Krise her­bei­zuführen und die Kon­troll­or­gane um Un­terstützung zur Kri­sen­bewälti­gung im Hin­blick auf die Gewähr­leis­tung der Un­ter­neh­mens­fortführung zu bit­ten.

Die Er­nen­nung des Kon­troll­or­gans bzw. der Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft ist eine Lösung zu­guns­ten al­ler klei­nen und mitt­le­ren Un­ter­neh­men, die Schwie­rig­kei­ten bewälti­gen müssen. Die Ar­beit ei­ner Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft kann den Ge­schäftsführer hel­fen, das Ri­siko ef­fek­tiv und ef­fi­zi­ent zu er­ken­nen, Mehr­wert für das Un­ter­neh­men zu schaf­fen und eine wirk­same Un­terstützung für ein rei­bungs­lo­ses Funk­tio­nie­ren der in­ter­nen Pro­zesse zu bie­ten.

Hinweis

Soll­ten Sie Fra­gen zu den von Da­vide Bor­sani und An­to­nella Bi­se­stile, Part­ner des Ger­man Desk von NE­XIA Au­di­revi S.p.A., zur Verfügung ge­stell­ten In­for­ma­tio­nen ha­ben, stel­len wir gerne den Kon­takt zu un­se­rem NE­XIA-Part­ner­un­ter­neh­men her.

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