Mit der DiRUG (Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. L 186 vom 11.07.2019, S. 80) soll durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend vereinfacht werden, um diese Verfahren im Hinblick auf die Kosten und die Zeit effizienter zu gestalten. Die Richtlinie enthält Regelungen, insb. die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung.

Der vorliegende Referentenentwurf enthält Regelungen, die teilweise grundlegende Änderungen im System des deutschen Registerwesens zur Folge haben.
Online-Gründung der GmbH
Um die Online-Gründung von GmbHs zu ermöglichen, sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen durch Videokommunikation geschaffen werden.
Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften
Ferner soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare ermöglicht werden. Damit können die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden. Im Rahmen dieser Online-Verfahren sollen die hohen Standards notarieller Beurkundungsverfahren beibehalten werden.
Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren
Nach der DiRUG darf es bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Das bisherige Bekanntmachungswesen und die bisherige Offenlegungsstruktur soll dahingehend umgestellt werden, dass keine separate Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal erforderlich ist. Vielmehr sollen Eintragungen in den Registern zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.
Hinweis: Da die DiRUG eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung voraussetzt, soll für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Dies soll auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll allerdings durch die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.
Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen
Im Handelsregister sollen künftig Informationen über Zweigniederlassungen in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen sein. Erleichterungen werden im Hinblick auf die Anmeldung und Eintragung von inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates unterliegen, eingeführt.
Grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer
Darüber hinaus sollen erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt werden. Diese Regelungen sollen die Berücksichtigung inländischer Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen und spiegelbildlich in Deutschland die Berücksichtigung von Bestellungshindernissen oder entsprechenden Informationen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern.
Umsetzung bis August 2022
Die Umsetzung der meisten Vorgaben soll nach der DiRUG bis 01.08.2021 erfolgen. Allerdings wurde den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eine Option zur Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr, also bis 01.08.2022, eingeräumt. Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht.