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Wirtschaftsprüfung

IASB Meeting August 2019

Im Mit­tel­punkt des IASB Mee­ting im Au­gust 2019 stand die Re­form des In­te­rest Rate Bench­mark. Am 28.8.2019 hatte das IASB ein zusätz­li­ches Mee­ting ab­ge­hal­ten, um die im Rah­men der Kom­men­tie­rung des Ex­po­sure Drafts - In­te­rest Rate Bench­mark Re­form auf­ge­wor­fe­nen Punkte zu erörtern.

Viele Kom­men­ta­to­ren ha­ben an­ge­regt, das Board möge seine Ent­schei­dung, keine Aus­nahme für den re­tro­spek­ti­ven Ef­fek­ti­vitäts­test gemäß IAS 39.AG105 vor­zu­se­hen, über­den­ken. Hin­ter­grund der vor­ge­tra­ge­nen Be­den­ken ist, dass sich ins­be­son­dere viele Fi­nanz­in­sti­tute bei der erst­ma­li­gen An­wen­dung von IFRS 9 dazu ent­schie­den ha­ben, wei­ter­hin die An­for­de­run­gen für Hedge Ac­coun­ting gemäß IAS 39 (Wahl­recht) an­zu­wen­den. IAS 39 ist im Ver­gleich zu IFRS 9 bezüglich der Re­ge­lun­gen zum Ef­fek­ti­vitäts­test for­ma­ler aus­geprägt.

Das IASB hat nun ent­schie­den, dass im Rah­men des Amend­ments in IAS 39 eine Aus­nahme vom re­tro­spek­ti­ven Ef­fek­ti­vitäts­test auf­ge­nom­men wer­den soll. Da­mit soll gewähr­leis­tet wer­den, dass ein Un­ter­neh­men nicht ge­for­dert ist eine Si­che­rungs­be­zie­hung nur in Folge der aus der Re­form re­sul­tie­ren­den Un­si­cher­heit bezüglich der Re­fe­renz­zinssätze auf­zulösen. Den Un­ter­neh­men soll es ermöglicht wer­den, eine Si­che­rungs­be­zie­hung, de­ren Ef­fek­ti­vität re­tro­spek­tiv außer­halb der 80%-120% Band­breite liegt, fort­zu­set­zen.

Des Wei­te­ren hat das IASB ent­schie­den, dass IFRS 9 und IAS 39 um eine Aus­nah­me­re­ge­lung für Ma­kro-Hedges er­wei­tert wer­den sol­len. Da­nach sind die Un­ter­neh­men ver­pflich­tet den Test, ob eine nicht ver­trag­lich spe­zi­fi­zierte Ri­si­ko­kom­po­nente se­pa­rat iden­ti­fi­zier­bar ist, nur ein­ma­lig durch­zuführen, wenn die De­si­gna­tion erst­ma­lig vor­ge­nom­men wird. Wenn das ge­si­cherte Ri­siko ein­mal im Rah­men ei­nes Ma­kro-Hedge de­si­gniert wurde, soll in der Folge bei ei­ner Re-De­si­gna­tion keine Überprüfung durch­geführt wer­den, ob das Kri­te­rium der se­pa­ra­ten Iden­ti­fi­zier­bar­keit wei­ter­hin vor­liegt. Dies soll ver­hin­dern, dass eine Si­che­rungs­be­zie­hung nur aus Gründen der Re­form der Re­fe­renz­zinssätze be­en­det wer­den muss.

Im Rah­men der Kom­men­tie­rung des Ex­po­sure Drafts wur­den Be­den­ken vor­ge­tra­gen, dass der An­wen­dungs­be­reich des Amend­ments zu eng de­fi­niert sein könnte. Bei der Erörte­rung der Kom­men­tie­rung hat das IASB klar­ge­stellt, dass es nicht In­ten­tion des Boards war, Si­che­rungs­be­zie­hun­gen, de­ren ge­si­cher­tes Ri­siko nicht aus­schließlich das Zins­ri­siko um­fasst (z.B. Zins-Währungs-Swaps), vom An­wen­dungs­be­reich aus­zu­neh­men. An­de­rer­seits hat sich das IASB ent­schie­den, den An­wen­dungs­be­reich des Amend­ments klar­zu­stel­len. Die Aus­nah­men sol­len nur auf sol­che Si­che­rungs­be­zie­hun­gen an­wend­bar sein, de­ren Cash-Flows un­mit­tel­bar durch die aus der Re­form re­sul­tie­ren­den Un­si­cher­hei­ten bezüglich Höhe und zeit­li­chem An­fall be­trof­fen sind.

So­fern ein Un­ter­neh­men eine Gruppe von Vermögens­wer­ten oder Ver­bind­lich­kei­ten gemäß IFRS 9.6.6.1. bzw. IAS 39.83 zu einem ge­si­cher­ten Grund­ge­schäft zu­sam­men­fasst (z.B. Be­stim­mung ei­ner Gruppe von fünf auf LI­BOR-Ba­sis va­ria­bel ver­zins­ten Dar­le­hen), sol­len die Aus­nah­me­ge­lun­gen auf je­den in­di­vi­du­el­len Be­stand­teil se­pa­rat an­ge­wen­det wer­den. Dies be­deu­tet, dass ein Un­ter­neh­men die An­wen­dung der Aus­nah­me­re­ge­lung im Hin­blick auf ein spe­zi­fi­sches Fi­nanz­in­stru­ment dann be­en­det, wenn die aus der Re­form re­sul­tie­rende Un­si­cher­heit bezüglich des je­wei­li­gen In­stru­ments nicht mehr be­steht. Da­mit soll ver­hin­dert wer­den, dass eine Be­en­di­gung ei­ner Si­che­rungs­be­zie­hung verzögert vor­ge­nom­men wird.

Das IASB hat ent­schie­den, dies­bezüglich kei­nen Re-Ex­po­sure-Draft zu veröff­ent­li­chen. Eine Veröff­ent­li­chung des Amend­ments ist noch für Sep­tem­ber 2019 vor­ge­se­hen.

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