deen

Wirtschaftsprüfung

IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 12

Das IASB hat am 07.05.2021 ge­zielte Ände­run­gen an IAS 12 veröff­ent­licht, die spätes­tens auf ab dem 01.01.2023 be­gin­nende Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den sind. Die vor­zei­tige An­wen­dung der Ände­run­gen ist möglich.

Die Ände­run­gen be­zie­hen sich auf die bi­lan­zi­elle Be­hand­lung von la­ten­ten Steu­ern, die sich auf Vermögens­werte und Schul­den be­zie­hen, die aus ei­ner ein­zi­gen Trans­ak­tion ent­ste­hen, also z. B. bei der Ein­bu­chung von Lea­sing­verhält­nis­sen oder dem Ein­be­zug von Still­le­gungs­ver­pflich­tun­gen in die Erst­be­wer­tung ei­nes Vermögens­werts.

© iStock

Das IFRS IC hatte eine dies­bezügli­che An­frage er­hal­ten, in der da­von aus­ge­gan­gen wurde, dass Lea­sing­ra­ten und Still­le­gungs­kos­ten bei Zah­lung steu­er­lich ab­zugsfähig sind. Das IFRS IC hat das Thema an das IASB ver­wie­sen, wor­auf­hin im Juli 2019 ein Ände­rungs­ent­wurf veröff­ent­licht wurde, der nun fi­na­li­siert wurde. Die um­ge­setzte Ände­rung be­steht in ei­ner Rück­aus­nahme zu den Aus­nah­men in IAS 12.15 b) und IAS 12.24. Die ge­nann­ten Aus­nah­men se­hen je­weils vor, dass keine la­tente Steu­er­schuld an­zu­set­zen ist, wenn diese aus dem erst­ma­li­gen An­satz ei­nes Vermögens­werts oder ei­ner Schuld erwächst, die kein Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schluss ist und zum Zeit­punkt des Ge­schäfts­vor­falls we­der das bi­lan­zi­elle Er­geb­nis vor Steu­ern noch das zu ver­steu­ernde Er­geb­nis be­ein­flusst.

Diese Aus­nahme gilt nun nicht mehr für Trans­ak­tio­nen, durch die beim be­richt­er­stat­ten­den Un­ter­neh­men gleich­zei­tig so­wohl ab­zugsfähige als auch zu ver­steu­ernde tem­poräre Dif­fe­ren­zen ent­ste­hen. Ein neu ein­gefügter IAS 12.22A enthält einen ex­pli­zi­ten Ver­weis auf Lea­sing­verhält­nisse als Haupt­an­wen­dungs­fall der über­ar­bei­te­ten Re­ge­lung.

Hin­weis: Die Stan­dardände­rung ist über die Web­site des IASB hier ab­ruf­bar.

nach oben