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Wirtschaftsprüfung

IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 21 zur Bilanzierung bei einem Mangel an Umtauschbarkeit

Das IASB hat am 15.08.2023 Ände­run­gen an IAS 21 „Aus­wir­kun­gen von Ände­run­gen der Wech­sel­kurse - Man­gel an Um­tausch­bar­keit“ veröff­ent­licht, die Leit­li­nien zur Bi­lan­zie­rung bei man­geln­der Um­tausch­bar­keit von Währun­gen ent­hal­ten.

Die Klar­stel­lun­gen sol­len Un­ter­neh­men bei ih­rer Ver­pflich­tung zur Be­reit­stel­lung nütz­li­che­rer In­for­ma­tio­nen in ih­ren Ab­schlüssen un­terstützen, wenn eine Währung nicht in eine an­dere Währung um­tausch­bar ist. Die Klar­stel­lun­gen schließen da­mit eine bis­lang in IAS 21 vor­herr­schende Re­ge­lungslücke.

Die vom IASB ver­ab­schie­de­ten Ände­run­gen be­tref­fen ins­be­son­dere:

  • Ein­heit­li­cher An­satz zur Be­ur­tei­lung, ob eine Währung um­tausch­bar ist: Eine Währung gilt als um­tausch­bar, wenn ein Un­ter­neh­men zum je­wei­li­gen Be­richts­zeit­punkt in der Lage ist, eine Währung für einen be­stimm­ten Zweck über Märkte oder Um­tauschme­cha­nis­men in eine an­dere Währung um­zu­tau­schen, so­fern da­bei ohne un­an­ge­mes­sene Verzöge­run­gen durch­setz­bare Rechte und Pflich­ten ge­schaf­fen wer­den. Hin­ge­gen gilt eine Währung als nicht in eine an­dere Währung um­tausch­bar, wenn ein Un­ter­neh­men eine Währung le­dig­lich in un­we­sent­li­cher Höhe er­hal­ten kann.
  • Vor­ga­ben zur Be­stim­mung des an­zu­wen­den­den Stich­tags­kur­ses, wenn ein Um­tausch in eine an­dere Währung nicht möglich ist: Ist eine Währung zum Be­richts­zeit­punkt nicht in eine an­dere Währung um­tausch­bar, hat das Un­ter­neh­men den Stich­tags­kurs als den Kurs zu schätzen, der für eine ord­nungs­gemäße Trans­ak­tion zwi­schen Teil­neh­mern am Markt ge­gol­ten hätte, um die vor­herr­schen­den wirt­schaft­li­chen Be­din­gun­gen an­ge­mes­sen wi­der­zu­spie­geln.
  • Zusätz­li­che An­ga­be­pflich­ten, wenn eine Währung nicht um­tausch­bar ist: Das Un­ter­neh­men hat den Ab­schluss­adres­sa­ten In­for­ma­tio­nen zur Verfügung zu stel­len, die eine Be­ur­tei­lung über die Aus­wir­kun­gen auf die fi­nan­zi­elle Leis­tung, die fi­nan­zi­elle Lage und die Cash­flows des Un­ter­neh­mens ermögli­chen, wenn eine Währung nicht in eine an­dere Währung um­tausch­bar ist.

Hin­ter­grund der Ände­run­gen war eine an das IFRS IC ge­stellte An­frage, wel­chen Wech­sel­kurs ein Un­ter­neh­men bei lang­fris­ti­ger man­geln­der Um­tausch­bar­keit zu ver­wen­den hat, wenn der Stich­tags­kurs nicht be­ob­acht­bar ist. Das IFRS IC hatte nach Prüfung der An­frage dem IASB emp­foh­len, eng um­ris­sene Ände­run­gen an IAS 21 vor­zu­neh­men. Dar­auf­hin wurde sei­tens des IASB im April 2021 der Ände­rungs­ent­wurf ED/2021/4 Lack of Ex­chan­ge­abi­lity veröff­ent­licht, der nun fi­na­li­siert wurde.

Die Ände­run­gen an IAS 21 sind für Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den, die am oder nach dem 01.01.2025 be­gin­nen. Bei EU-IFRS Ab­schlüssen gilt dies vor­be­halt­lich ei­nes zu­vor ent­spre­chend er­folg­ten EU-En­dor­se­ments. Eine vor­zei­tige An­wen­dung der Ände­rung ist zulässig.

Die Ände­run­gen be­tref­fen auch ent­spre­chende Ände­run­gen an IFRS 1, da darin bis­her keine De­fi­ni­tion zur Um­tausch­bar­keit ent­hal­ten war.

Hin­weis: Die Pres­se­erklärung des IASB ist hier ab­ruf­bar.

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