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Wirtschaftsprüfung

Amendments zu IAS 1 und IFRS Practice Statement 2

Am 1.8.2019 hat das IASB ED/2019/6 “Pro­po­sed Amend­ments to IAS 1 Pre­sen­ta­tion of Fi­nan­cial State­ments and IFRS Prac­tice State­ment 2 Ma­king Ma­te­ria­lity Jud­ge­ments” veröff­ent­licht.

IAS 1 for­dert von Un­ter­neh­men ihre we­sent­li­chen Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den an­zu­ge­ben. Das IASB schlägt vor, den Be­griff „si­gni­fi­cant“ durch „ma­te­rial“ zu er­set­zen. Diese ge­plante Ände­rung er­folgt vor dem Hin­ter­grund, dass sich viele Un­ter­neh­men mit Pro­ble­men kon­fron­tiert se­hen, die bei­den Be­griffe von­ein­an­der zu un­ter­schei­den. Die vor­ge­schla­gene Ände­rung ba­siert auf der geänder­ten De­fi­ni­tion von „we­sent­lich“, die zu Ände­run­gen an IAS 1 und IAS 8 (veröff­ent­licht Ok­to­ber 2018) geführt hat.

Ent­spre­chend der vor­ge­schla­ge­nen Ände­rung von IAS 1 sol­len die Un­ter­neh­men ihre we­sent­li­chen (ma­te­rial) an­ge­wen­de­ten Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den erläutern. In­for­ma­tio­nen über die Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den sind als we­sent­lich de­fi­niert, wenn vernünf­ti­ger­weise er­war­tet wer­den kann, dass sie, zu­sam­men mit an­de­ren In­for­ma­tio­nen des Ab­schlus­ses, die Ent­schei­dun­gen der primären Ab­schluss­adres­sa­ten be­ein­flus­sen.

Im Ge­gen­satz dazu stellt das IASB klar, dass Un­ter­neh­men nicht über Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den be­rich­ten sol­len, die sich auf un­we­sent­li­che Trans­ak­tio­nen, an­dere Er­eig­nisse oder Be­din­gun­gen be­zie­hen.

Das IASB stellt Bei­spiele von Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den zur Verfügung, die we­sent­lich für Ab­schlüsse sein können. Eine Rech­nungs­le­gungs­me­thode kann we­sent­lich sein, wenn sie sich auf Trans­ak­tio­nen, an­dere Er­eig­nisse oder Be­din­gun­gen be­zieht und:

  • während der Be­richts­pe­riode geändert wurde und diese Ände­rung zu ei­ner we­sent­li­chen Ände­rung der im Ab­schluss be­rich­te­ten Beträge führt;
  • aus einem oder meh­re­ren Wahl­rech­ten ei­nes Stan­dards aus­gewählt wurde (z.B. die Be­wer­tung von als Fi­nanz­in­ves­ti­tio­nen ge­hal­te­nen Im­mo­bi­lien zum bei­zu­le­gen­den Zeit­wert oder zu fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten);
  • in An­wen­dung von IAS 8 ab­ge­lei­tet wurde, so­fern kein an­de­rer IFRS Stan­dard an­wend­bar ist;
  • im Zu­sam­men­hang mit einem Sach­ver­halt steht, für den die An­wen­dung ei­ner Rech­nungs­le­gungs­me­thode mit er­heb­li­cher Er­mes­sens­ausübung ver­bun­den ist; oder
  • die Art der An­wen­dung der An­for­de­run­gen ei­nes IFRS Stan­dards die spe­zi­fi­schen Umstände des Un­ter­neh­mens spie­geln.

Des Wei­te­ren schlägt das IASB die Er­wei­te­rung von IFRS Prac­tice State­ment 2 um zwei Bei­spiele vor, die den Un­ter­neh­men da­bei hel­fen sol­len, das We­sent­lich­keits­kon­zept auf die Erläute­rung der Rech­nungs­le­gungs­me­tho­den an­zu­wen­den.

Über den Erst­an­wen­dungs­zeit­punkt wird zu einem späte­ren Zeit­punkt ent­schie­den. Das Amend­ment soll pro­spek­tiv an­ge­wen­det wer­den.

Die Kom­men­tie­rungs­frist für den Ex­po­sure Draft en­det am 29.11.2019.      

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