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Höhere Kosten für Führerscheinerwerb sowie Fahrzeugumbau sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Köln 12.9.2013, 10 K 3945/12

Die Kos­ten für den Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis bei ei­ner auf Be­hin­der­ten­aus­bil­dung spe­zia­li­sier­ten Fahr­schule können nur dann als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­min­dernd ab­ge­zo­gen wer­den, wenn eine Per­son so geh- und steh­be­hin­dert ist, dass sie sich außer­halb des Hau­ses nur mit­hilfe ei­nes Fahr­zeugs fort­be­we­gen kann. Diese Per­so­nen sind auf eine Fahr­er­laub­nis zum Führen ei­nes Fahr­zeugs drin­gend an­ge­wie­sen und an­ders als der über­wie­gende Teil der Führer­schei­ner­wer­ber ge­rade nicht frei in ih­ren Ent­schluss, die ent­spre­chende Fahrprüfung ab­zu­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der 1991 ge­bo­rene Sohn der Kläge­rin hatte im ers­ten Le­bens­jahr einen Schlag­an­fall er­lit­ten und ist seit­dem mo­to­ri­sch halb­sei­tig gelähmt. An­er­kannt ist ein Grad der Be­hin­de­rung von 60 % ohne be­son­dere Merk­male. Zum Führen ei­nes Fahr­zeu­ges wur­den laut ärzt­li­chem Gut­ach­ten so­wie TÜV-Gut­ach­ten di­verse Um­baumaßnah­men für not­wen­dig erklärt. Außer­dem mus­ste der Sohn eine be­hin­der­ten­ge­rechte Fahr­schule be­su­chen. Eine re­guläre Fahr­schule hätte sich am Wohn­ort be­fun­den und wäre zu Fuß zu er­rei­chen ge­we­sen.

Ins­ge­samt wa­ren des­halb Kos­ten i.H.v. 5.401 € ent­stan­den. Diese wollte die Kläge­rin bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­set­zen. Das Fi­nanz­amt kam dem al­ler­dings nicht nach. Es wies dar­auf hin, dass Auf­wen­dun­gen für den Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis nur bei schwer­be­hin­der­ten Per­so­nen, die geh- und steh­be­hin­dert seien, berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Ent­spre­chen­des gelte auch für die Kos­ten für einen be­hin­der­ten­ge­rech­ten Um­bau ei­nes Fahr­zeugs. Eine ent­spre­chende Be­hin­de­rung, nach­ge­wie­sen durch das Merk­mal "aG", "Bl" oder "H", sei bei dem Sohn der Kläge­rin nicht ge­ge­ben.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für die Fahr­aus­bil­dung so­wie den Um­bau des Fahr­zeu­ges wa­ren nicht steu­er­min­dernd als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen.

Laut BGH-Recht­spre­chung (Urt. v. 26.3.1993, Az.: III R 9/92) sind die Kos­ten für den Er­werb ei­ner Fahr­er­laub­nis bei ei­ner auf Be­hin­der­ten­aus­bil­dung spe­zia­li­sier­ten Fahr­schule dann als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­min­dernd ab­zugsfähig, wenn eine Per­son so geh- und steh­be­hin­dert ist, dass sie sich außer­halb des Hau­ses nur mit­hilfe ei­nes Fahr­zeugs fort­be­we­gen kann. Auslösen­des Mo­ment für die Ent­ste­hung die­ser Kos­ten sei die Geh­be­hin­de­rung. Diese Per­so­nen seien auf eine Fahr­er­laub­nis zum Führen ei­nes Fahr­zeugs drin­gend an­ge­wie­sen und an­ders als der über­wie­gende Teil der Führer­schei­ner­wer­ber ge­rade nicht frei in ih­ren Ent­schluss, die ent­spre­chende Fahrprüfung ab­zu­le­gen.

Die Kläge­rin hatte nicht dar­ge­tan, dass ihr Sohn auf­grund sei­ner Körper­be­hin­de­rung zwangsläufig auf ein Fahr­zeug zur Fort­be­we­gung an­ge­wie­sen sei. Zwar muss der Sohn un­zwei­fel­haft mit körper­li­chen Ein­schränkun­gen le­ben. Al­ler­dings be­leg­ten we­der der fest­ge­stellte Grad der Be­hin­de­rung als auch der Sach­vor­trag der Kläge­rin, dass sich der Sohn nicht auch mit öff­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln fort­be­we­gen könnte. Un­er­heb­lich war da­bei, ob am Wohn­ort ein sol­cher öff­ent­li­cher Nah­ver­kehr in nen­nens­wer­tem Um­fang an­ge­bo­ten wird. Für die Be­ur­tei­lung kam es viel­mehr auf die Fähig­keit der Nut­zung an.

In­fol­ge­des­sen un­ter­schied sich die Si­tua­tion des Soh­nes der Kläge­rin nicht we­sent­lich von der an­de­rer Per­so­nen in sei­nem Al­ter, die aus nach­voll­zieh­ba­ren Gründen ei­ner Fahr­er­laub­nis er­wer­ben wol­len. Der Ent­schluss, eine Fahr­er­laub­nis er­wer­ben zu wol­len, war in An­wen­dung der Grundsätze des BFH da­her als ein frei­wil­li­ger Ent­schluss zu be­wer­ten. Mit­hin wa­ren die Kos­ten, die in­folge des Er­wer­bes der Fahr­er­laub­nis so­wie da­mit ein­her­ge­hend auch die Kos­ten für den Um­bau des Fahr­zeu­ges Auf­wen­dun­gen, die auf einem frei­wil­li­gen Ent­schluss be­ruh­ten und da­mit nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG wa­ren.

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