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Hessisches FG zur Besteuerung von Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto zugunsten einer Gesellschafter-Geschäftsführerin

Urteil des Hessischen FG vom 19.1.2012 - 1 K 250/11

Ein­zah­lun­gen auf einem Zeit­wert­konto führen auch bei ei­ner Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführe­rin im Ein­zah­lungs­jahr noch nicht zu steu­er­pflich­ti­gem Zu­fluss von Ar­beits­lohn. Ent­schei­dend ist, wann der Ge­schäftsführe­rin tatsäch­lich Ar­beits­lohn zu­fließt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist be­herr­schende Ge­sell­schaf­te­rin und gleich­zei­tig an­ge­stellte Ge­schäftsführe­rin ei­ner GmbH. Im Jahre 2008 ver­ein­barte sie mit der Ge­sell­schaft die An­samm­lung von Wert­gut­ha­ben auf einem sog. Zeit­wert­konto. Im Jahre 2009 wurde zusätz­lich eine sog. Zeit­wert­kon­ten­ga­ran­tie ver­ein­bart, wo­nach die GmbH als Ar­beit­ge­be­rin für alle Ein­zah­lun­gen ab dem 1.1.2009 die Rück­zah­lung in vol­ler Höhe ga­ran­tierte.

Für 2009 setzte das Fi­nanz­amt bei der Kläge­rin Ein­kom­men­steuer für die Zuführun­gen auf dem Zeit­wert­konto fest. Die Kläge­rin sei als GmbH-Ge­schäftsführe­rin so­wohl Ar­beit­neh­me­rin als auch Or­gan der Ge­sell­schaft. Des­halb führe be­reits die Gut­schrift des künf­tig fälli­gen Ar­beits­lohns auf dem Zeit­wert­konto zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. VI R 25/12 geführt.

Die Gründe:
Die Ein­zah­lun­gen auf dem Zeit­wert­konto der Kläge­rin sind gem. §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG im Streit­jahr 2009 nicht als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu er­fas­sen.

Die Kläge­rin war zwar be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführe­rin, hat je­doch als Ge­schäftsführe­rin und da­mit als Ar­beit­neh­me­rin nicht­selbständige Einkünfte er­zielt. Ent­schei­dend ist da­her, wann ihr tatsäch­lich Ar­beits­lohn zu­ge­flos­sen ist. Dies war nicht schon im Jahre 2009 der Fall. Denn die ein­zel­nen Beträge wur­den we­der bar aus­ge­zahlt noch einem ih­rer Kon­ten bei einem Kre­dit­in­sti­tut oder einem von der GmbH für sie geführ­ten Konto gut­ge­schrie­ben.

Auch die Bi­lan­zie­rung der Ver­bind­lich­kei­ten durch die GmbH führt nicht zu einem Zu­fluss, da die Kläge­rin als Ar­beit­neh­me­rin nicht - wie z.B. bei ei­ner Scheck­hin­gabe - in der Lage war, den Leis­tungs­er­folg ohne wei­te­res Zu­tun ih­rer Ar­beit­ge­be­rin her­bei­zuführen. Dies wäre le­dig­lich dann der Fall, wenn der für die Zah­lung vor­ge­se­hene Be­trag von dem Vermögen der Ar­beit­ge­be­rin so se­pa­riert wor­den wäre, dass die Kläge­rin als Gläubi­ge­rin den Be­trag ohne wei­te­res hätte ab­ho­len, ab­ru­fen oder ver­rech­nen können. Eine sol­che Se­pa­ra­tion wird re­gelmäßig da­durch voll­zo­gen, dass der Schuld­ner den Be­trag auf einem für den Gläubi­ger ge­son­dert geführ­ten Konto gut­schreibt.

Die Ein­zah­lun­gen auf das Zeit­wert­konto der Kläge­rin stel­len je­doch keine der­ar­tige Se­pa­ra­tion dar, da die Kläge­rin auf die­ses Konto nicht frei zu­grei­fen kann, son­dern das Gut­ha­ben auf den Konto ver­trag­lich dazu be­stimmt ist, der Kläge­rin in Zei­ten der Ar­beits­frei­stel­lung den aus­fal­len­den Ar­beits­lohn zu er­set­zen (sog. Zeit­wert­kon­ten­mo­dell). Dies gilt auch, wenn das Zeit­wert­konto - wie im Streit­fall - in Geld geführt wird und un­abhängig von der Wahl ei­nes be­stimm­ten In­sol­venz­si­che­rungs­mo­dells.

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