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Steuerberatung

Heilungstatbestände bei der Beförderung von Energieerzeugnissen

Im Jahr 2019 wur­den im En­er­gie­steu­er­recht neue Hei­lungs­tat­bestände ge­schaf­fen, die ei­ner Be­steue­rung bei le­dig­lich ge­ringfügi­gen Ver­fah­ren­sab­wei­chun­gen vor­beu­gen sol­len. Diese wur­den nun durch die Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion näher erläutert.

Kon­kret geht die Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion (GZD) in ih­rem In­for­ma­ti­ons­schrei­ben auf die An­wen­dungs­be­rei­che und Vor­aus­set­zun­gen der Hei­lungs­tat­bestände ein.

Die Hei­lungs­tat­bestände grei­fen im Zu­sam­men­hang mit der Beförde­rung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen un­ter Steu­er­aus­set­zung. Durch sie bie­tet sich nun die Möglich­keit, dass sog. ge­ringfügige Ver­fah­ren­sab­wei­chun­gen nicht zu ei­ner Be­steue­rung führen. Lt. GZD sind die bei­den fol­gen­den An­wen­dungs­be­rei­che vor­ge­se­hen:

1. Hei­lung ei­nes nicht wirk­sam eröff­ne­ten Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­rens

Auf An­trag des Steu­er­schuld­ners kann die Steuer in die­sen Fällen er­las­sen oder er­stat­tet wer­den. Laut GZD sol­len hier­von ins­be­son­dere fol­gende Fälle er­fasst sein:

  • Ver­sand von nicht vom elek­tro­ni­schen Ver­wal­tungs­do­ku­ment (e-VD) um­fass­ten Mehr­men­gen
  • von an­de­ren als im e-VD an­ge­ge­ben Wa­ren
  • an einen an­de­ren als im e-VD an­ge­ge­ben Empfänger

2. Hei­lung von Un­re­gelmäßig­kei­ten

In die­sen Fällen soll es nicht zu ei­ner Steu­er­ent­ste­hung kom­men. Die Vor­schrift er­fasst laut GZD ins­be­son­dere:

  • einen kurz­zei­ti­gen Grenzüber­tritt während der Beförde­rung
  • Lie­fe­rung an einen an­de­ren Be­stim­mungs­ort (ohne va­li­dierte Ände­rungs­mel­dung)

Für eine Hei­lung muss ein e-VD er­stellt wor­den sein. Eine Beförde­rung, für die kein e-VD er­stellt wurde, gilt als nicht heil­bar.

Wei­tere ge­mein­same Vor­aus­set­zun­gen für beide An­wen­dungs­be­rei­che sind, dass

  • die Steu­er­auf­sicht ge­wahrt,
  • die Un­wirk­sam­keit/Un­re­gelmäßig­keit nicht vorsätz­lich oder leicht­fer­tig durch den Steu­er­schuld­ner ver­ur­sacht und
  • die Nach­weis­frist von 4 Mo­na­ten ein­ge­hal­ten wurde.

Kommt es während ei­ner Beförde­rung un­ter Steu­er­aus­set­zung zu Un­re­gelmäßig­kei­ten soll­ten mögli­che Hei­lungs­tat­bestände geprüft wer­den. Bei Nach­weis der Vor­aus­set­zun­gen bzw. Be­an­tra­gung der ent­spre­chen­den Do­ku­mente beim zuständi­gen Haupt­zoll­amt kann Ih­nen die ent­stan­dene Steuer un­ter Umständen er­stat­tet oder er­las­sen wer­den.

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