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GmbHG-Gründung mittels einer Mischeinlage

OLG Celle 5.1.2016, 9 W 150/15

Ver­spricht ein GmbH-Ge­sell­schaf­ter bei Gründung auf einen über­nom­me­nen GmbH An­teil von 15.000 € einen PKW im Wert von 9.725 € zu übe­reig­nen, so stellt sich die Ein­la­ge­pflicht als Misch­ein­lage dar. Eine sol­che Misch­ein­lage kann nur so ge­stal­tet wer­den, dass vor Ein­tra­gung der PKW zu übe­reig­nen und auf die Bar­ein­la­ge­pflicht ein Vier­tel ein­zu­zah­len ist.

Der Sach­ver­halt:
Das Re­gis­ter­ge­richt hatte mit dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss die Ein­tra­gung der GmbH ab­ge­lehnt, da die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 7 Abs. 2 u. 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht ein­ge­hal­ten seien und eine Ände­rung des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges er­for­der­lich sei. Es war der An­sicht, die Ge­sell­schaf­te­rin S., die einen An­teil von 15.000 € des Stamm­ka­pi­tals über­nom­men hatte, ih­ren Ka­pi­tal­auf­brin­gungs­pflich­ten nicht da­durch genügt habe, dass sie einen PKW im Wert von 9.725 € übe­reig­net hat. Ver­ab­re­det sei im Ge­sell­schafts­ver­trag eine Misch­ein­lage; der Sach­ein­la­ge­teil da­von sei ganz zu er­brin­gen, § 7 Abs. 3 GmbHG. Auf den Geld­an­teil sei ein Vier­tel zu er­brin­gen, woran es je­doch fehle.

So­weit No­tar und Ge­sell­schaft die Auf­fas­sung ver­tre­ten hat­ten, es bedürfe der Bar­ein­zah­lung ei­nes Vier­tels des Bar­ein­la­ge­an­teils nicht, und dass sie den Ge­sell­schafts­ver­trag da­hin verstünden, dass er das ge­rade nicht ver­lange, be­inhalte der Ge­sell­schafts­ver­trag eine un­zulässige Be­frei­ung von der Stam­mein­la­ge­pflicht gem. § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

Das OLG wies die Be­schwerde der GmbH, mit der die­ser dem Be­schluss des Re­gis­ter­ge­rich­tes ent­ge­gen­ge­tre­ten war und durch den das Ge­richt die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ab­ge­lehnt hatte, zurück. Al­ler­dings wurde die Rechts­be­schwerde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht war das Re­gis­ter­ge­richt da­von aus­ge­gan­gen, dass die S. im Ge­sell­schafts­ver­trag eine Misch­ein­lage über­nom­men hat, in­dem sie eine Ein­la­ge­pflicht von 15.000 € ins­ge­samt über­nom­men hatte, und da­von nur einen Teil durch die Übe­reig­nung des PKW (des­sen Wert mit 9.725 € an­ge­ge­ben war) erfüllt hat und erfüllen wollte. Der Rest der über­nom­me­nen Ein­lage, also 5.275 €, war mit­hin als Ver­spre­chen ei­ner Bar­ein­lage zu ver­ste­hen, die sei­tens der Ge­sell­schaf­te­rin ein­ge­gan­gene Ein­la­ge­pflicht da­mit ins­ge­samt eine Misch­ein­lage.

Von der über­nom­me­nen Pflicht zu ei­ner sog. Misch­ein­lage mus­ste die Ge­sell­schaf­te­rin von Ge­set­zes we­gen die Sach­ein­lage ins­ge­samt er­brin­gen, § 7 Abs. 3 GmbHG, und die Bar­ein­la­ge­pflicht gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG zu einem Vier­tel, woran es fehlte. Zu Recht hatte das Re­gis­ter­ge­richt in­so­weit als Li­te­ra­tur­quelle auf eine Fund­stelle aus dem Kom­men­tar von Sc­holz zum GmbHG (dort in der Kom­men­tie­rung des Be­ar­bei­ters Veil § 7 Rdnr. 21) ver­wie­sen. Da der Ge­sell­schafts­ver­trag zu­dem noch vor­sah, dass ne­ben der Ein­brin­gung des PKW vor der Ein­tra­gung keine wei­tere Zah­lung auf den Ge­sell­schafts­an­teil zu er­brin­gen war, wurde die Ge­sell­schaf­te­rin durch diese Ge­stal­tung un­zulässig i.S.v. § 19 Abs. 2 GmbHG von der Erstein­zah­lungs­pflicht auf Bar­ein­la­gen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG be­freit, so dass der Ge­sell­schafts­ver­trag ohne Ände­rung ei­ner Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ent­ge­gen­stand.

Ein Gründungs­ge­sell­schaf­ter darf bei der hier gewähl­ten Misch­ein­lage auf einen ein­zi­gen über­nom­me­nen An­teil nicht güns­ti­ger da­ste­hen, als wenn der Gründungs­ge­sell­schaf­ter zwei Ge­schäfts­an­teile im Wert von ins­ge­samt 15.000 € über­nom­men hätte, nämlich eine Sach­ein­lage in Wert von 9.725 € (PKW) und ge­trennt da­von eine Bar­ein­lage i.H.v. 5.275 €; in die­sem Fall hätte der Gründungs­ge­sell­schaf­ter, hier die Gründungs­ge­sell­schaf­te­rin, den PKW ins­ge­samt und auf den Bar­ein­la­ge­teil ein Vier­tel der Ein­lage bei Gründung auf­brin­gen müssen. Die Ent­schei­dung deckt sich auch mit dem Grund­ge­dan­ken der zur Ka­pi­tal­erhöhung er­gan­ge­nen BGH-Ent­schei­dung vom 11.6.2013, Az: II ZB 25/12).

Da eine höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dung, die die Ar­gu­men­ta­tion der Be­schwerde hin­sicht­lich ei­ner Be­hand­lung ei­ner Misch­ein­lage bei Gründung ei­ner GmbH ex­pres­sis ver­bis wi­der­legt, bis­her nicht er­sicht­lich ist, wurde die Rechts­be­schwerde zum BGH zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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