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Globalisierungskritiker Attac ist doch nicht gemeinnützig

Hessisches FG v. 26.2.2020 - 4 K 179/16

Der At­tac Träger­ver­ein e.V. war in den Jah­ren 2010 bis 2012 ent­ge­gen dem Ur­teil im ers­ten Rechts­gang doch nicht als ge­meinnützig i.S.d. AO an­zu­er­ken­nen. At­tac hatte bei ein­zel­nen durch­geführ­ten Maßnah­men und Ak­tio­nen vor­ran­gig kon­krete po­li­ti­sche For­de­run­gen auf­ge­stellt, die ge­mes­sen am Maßstab des BFH-Ur­teils vom 10.1.2019 (Az.: V R 60/17) von den in der Sat­zung ge­nann­ten ge­meinnützi­gen Zwecken nicht er­fasst sind.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende At­tac Träger­ver­ein e.V. setzt sich für eine öko­lo­gi­sche, so­li­da­ri­sche und fried­li­che Welt­wirt­schafts­ord­nung ein. Ins­be­son­dere wen­den sich die Glo­ba­li­sie­rungs­kri­ti­ker von At­tac ge­gen die welt­weit wach­sende so­ziale Un­gleich­heit und ge­gen eine Glo­ba­li­sie­rung, die nur an mäch­ti­gen Wirt­schafts­in­ter­es­sen ori­en­tiert ist. Das Fi­nanz­amt hatte At­tac im Jahr 2014 die Ge­meinnützig­keit für die Jahre 2010 bis 2012 ent­zo­gen. Zur Begründung führte es aus, das Bünd­nis sei zu po­li­ti­sch; dies sei ge­meinnützig­keits­schädlich.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der BFH hat das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das FG zur er­neu­ten Ent­schei­dung zurück­ver­wie­sen. In sei­nem Ur­teil vom 10.1.2019 (Az.: V R 60/17) hat der BFH ins­be­son­dere aus­geführt, das FG habe die Be­griffe der "Volks­bil­dung" (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), wor­un­ter auch die po­li­ti­sche Bil­dung fällt, und des "de­mo­kra­ti­schen Staats­we­sens" (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit aus­ge­legt. Im dar­auf­fol­gen­den er­neu­ten Ver­fah­ren hat das FG un­ter Be­ach­tung der vom BFH auf­ge­stell­ten Kri­te­rien die Ge­meinnützig­keit ver­neint und die Klage ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die un­strei­tig dem At­tac Träger­ver­ein e.V. zu­re­chen­ba­ren Ak­ti­vitäten und Maßnah­men die­nen zu­min­dest nicht alle einem über­ge­ord­ne­ten ge­meinnützi­gen Zweck. Im Rah­men ei­ner vom Ge­richt vor­ge­nom­me­nen Ge­samt­schau ist der Se­nat zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, dass der Kläger bei ein­zel­nen durch­geführ­ten Maßnah­men und Ak­tio­nen vor­ran­gig kon­krete po­li­ti­sche For­de­run­gen auf­ge­stellt hatte, die ge­mes­sen am Maßstab des BFH-Ur­teils von den in der Sat­zung ge­nann­ten ge­meinnützi­gen Zwecken nicht er­fasst sind.

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