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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

BFH 21.5.2014, I R 41/13

Der Be­griff "Ge­winn­an­teile des stil­len Ge­sell­schaf­ters" um­fasst alle ge­winn­abhängi­gen Bezüge des stil­len Ge­sell­schaf­ters, die nach den Vor­stel­lun­gen der Be­tei­lig­ten den Cha­rak­ter ei­ner Ge­gen­leis­tung für die vom stil­len Ge­sell­schaf­ter in Erfüllung des Ge­sell­schafts­verhält­nis­ses er­brach­ten Leis­tun­gen ha­ben. Er setzt in­des nicht not­wen­dig einen tatsäch­lich er­wirt­schaf­te­ten Ge­winn vor­aus, son­dern er­fasst auch Min­dest­beträge, die in Höhe ei­nes be­stimm­ten Pro­zent­sat­zes der Vermögensein­lage in Ver­lust­jah­ren an den stil­len Ge­sell­schaf­ter zu zah­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte im Jahr 2000 mit der gem. § 3 Nr. 24 GewStG 1999/2002 a.F. von der Ge­wer­be­steuer be­frei­ten M-GmbH einen Be­tei­li­gungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Da­nach be­tei­ligte sich die M-GmbH an der Kläge­rin als stille Ge­sell­schaf­te­rin. Die M-GmbH sollte ein fes­tes Ent­gelt (7,4 % der Ein­lage pro Jahr), ein ge­winn­abhängi­ges Ent­gelt (2,0 % der Ein­lage), eine Be­ar­bei­tungs­gebühr (ein­ma­lig 1 % der Ein­lage) und eine Ri­si­koprämie (ein­ma­lig 1 % der Ein­lage) er­hal­ten. Wei­ter war vor­ge­se­hen, dass die M-GmbH mit ih­rer Ein­lage am lau­fen­den Ver­lust der Kläge­rin nicht teil­nimmt. Die Be­ar­bei­tungs­gebühr war für die Prüfung und Be­ar­bei­tung des An­tra­ges, die Ri­si­koprämie für das im Ei­gen­ob­ligo von der M-GmbH über­nom­mene Ri­siko zu zah­len.

Der Kläge­rin stand das Recht zu, die Be­tei­li­gung un­ter Ein­hal­tung ei­ner Frist ganz oder teil­weise zu kündi­gen. Der M-GmbH wurde ein sol­ches or­dent­li­ches Kündi­gungs­recht ausdrück­lich nicht ein­geräumt. Ihr Recht zur frist­lo­sen Kündi­gung aus wich­ti­gem Grund sollte da­von un­berührt blei­ben. Die Ri­si­koprämie und die Be­ar­bei­tungs­gebühr wur­den dem Ver­trag ent­spre­chend un­mit­tel­bar bei der Aus­zah­lung der Ein­lage im Jahr 2000 von der M-GmbH ein­be­hal­ten. Es war nicht vor­ge­se­hen, dass diese Beträge bei ei­ner vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung der Ge­sell­schaft an die Kläge­rin zurück­zu­er­stat­ten wa­ren.

Die Kläge­rin, die in den Streit­jah­ren 2000 bis 2003 je­weils Ge­winne aus Ge­wer­be­be­trieb in sie­ben­stel­li­ger Höhe er­zielte, leis­tete die ver­trag­lich ge­schul­de­ten Zah­lun­gen an die M-GmbH. In ih­ren Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen rech­nete sie al­ler­dings le­dig­lich das ge­winn­abhängige Ent­gelt dem Ge­wer­be­er­trag nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999/2002 a.F. hinzu. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht und er­fasste für das Jahr 2000 das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt und die Ri­si­koprämie, in den Be­schei­den für 2001 und 2002 das Fest­ent­gelt und im Be­scheid für 2003 das Fest­ent­gelt und die Ein­mal­leis­tun­gen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage wei­test­ge­hend ab.

Die Gründe:
Das in den Streit­jah­ren 2001 bis 2003 von der Kläge­rin ge­leis­tete Fest­ent­gelt un­ter­lag der Hin­zu­rech­nung, die im Jahr 2003 ge­leis­te­ten Ein­mal­beträge (Ri­si­koprämie und Be­ar­bei­tungs­gebühr) aber nicht. Im Übri­gen war die Re­vi­sion un­begründet.

Das FG hatte im Er­geb­nis rich­tig ent­schie­den, dass es für die im Jahr 2000 al­lein strei­tige Hin­zu­rech­nung der Be­ar­bei­tungs­gebühr und der Ri­si­koprämie keine Rechts­grund­lage gab. Nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999/2002 a.F. sind dem Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb (§ 7 GewStG 1999/2002 a.F.) die Ge­winn­an­teile ei­nes stil­len Ge­sell­schaf­ters hin­zu­zu­rech­nen, so­weit sie bei der Er­mitt­lung des Ge­winns ab­ge­setzt wor­den sind und wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Ge­wer­be­er­trag her­an­zu­zie­hen sind. Der Be­griff "Ge­winn­an­teile des stil­len Ge­sell­schaf­ters" um­fasst alle ge­winn­abhängi­gen Bezüge des stil­len Ge­sell­schaf­ters, die nach den Vor­stel­lun­gen der Be­tei­lig­ten den Cha­rak­ter ei­ner Ge­gen­leis­tung für die vom stil­len Ge­sell­schaf­ter in Erfüllung des Ge­sell­schafts­verhält­nis­ses er­brach­ten Leis­tun­gen ha­ben.

Er setzt in­des nicht not­wen­dig einen tatsäch­lich er­wirt­schaf­te­ten Ge­winn vor­aus, son­dern er­fasst auch Min­dest­beträge, die in Höhe ei­nes be­stimm­ten Pro­zent­sat­zes der Vermögensein­lage in Ver­lust­jah­ren an den stil­len Ge­sell­schaf­ter zu zah­len sind. Die Hin­zu­rech­nung ist in einem sol­chen Fall vor­zu­neh­men, weil der Min­dest­be­trag ein Ent­gelt für die Be­reit­stel­lung von Fremd­ka­pi­tal dar­stellt und des­halb die ge­wer­be­steu­er­recht­li­che Gleich­be­hand­lung mit Dar­le­hens­zin­sen ge­bo­ten ist.

Die­sen Rechts­grundsätzen ent­sprach die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz nur teil­weise. So ging das FG zu Un­recht von ei­ner - keine Aus­le­gungsmöglich­keit mehr zu­las­sen­den - Ein­deu­tig­keit des Be­griffs "Ge­winn­an­teil" aus, sieht des­halb nur sol­che Vergütungs­be­stand­teile des stil­len Ge­sell­schaf­ters als hin­zu­re­chen­bar an, die streng vom Vor­han­den­sein und der Höhe des je­wei­li­gen lau­fen­den Ge­winns ei­nes ein­zel­nen Jah­res abhängen, und hat des­halb zu Un­recht die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Hin­zu­rech­nung des fes­ten Ent­gelts be­an­stan­det. Im Hin­blick auf die ge­leis­te­ten Ein­mal­beträge lag das FG hin­ge­gen im Er­geb­nis rich­tig.

Link­hin­weis:

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