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Steuerberatung

Aufteilung des Verwaltungsvermögens auf die Gesellschafter einer Personengesellschaft

Das für erb­schaft­steu­er­li­che Zwecke zu er­mit­telnde Ver­wal­tungs­vermögen ist bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ge­sell­schaf­ter­be­zo­gen fest­zu­stel­len. An die­sem Grund­satz hält die Fi­nanz­ver­wal­tung fest, mo­di­fi­ziert je­doch aber­mals die Vor­ga­ben zur Auf­tei­lung des Ver­wal­tungs­vermögens, des jun­gen Ver­wal­tungs­vermögens, der Fi­nanz­mit­tel und jun­gen Fi­nanz­mit­tel so­wie Schul­den auf die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft.

In dem Gleich­lau­ten­den Länder­er­lass vom 11.02.2021 (DStR 2021, S. 921) bestäti­gen die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder zunächst, dass als Re­gel-Auf­tei­lungsmaßstab das Verhält­nis des Werts der Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ters am Ge­samt­hands­vermögen zu des­sen ge­mei­nem Wert her­an­zu­zie­hen ist.

Al­ler­dings er­ge­ben sich laut Fi­nanz­ver­wal­tung Ab­wei­chun­gen hier­von, wenn der Wert der Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ters am Ge­samt­hands­vermögen (An­teil am Ge­samt­hands­vermögen) und/oder der Wert des Ge­samt­hands­vermögens ne­ga­tiv oder 0 Euro sind. Zu­dem ist da­nach zu dif­fe­ren­zie­ren, ob sich die Be­tei­li­gung auf der obers­ten oder ei­ner nach­ge­ord­ne­ten Fest­stel­lungs­tufe be­fin­det. Ist zwar der An­teil am Ge­samt­hands­vermögen 0 Euro oder ne­ga­tiv, der Wert des Ge­samt­hands­vermögens aber po­si­tiv, wird der po­si­tive Wert des Ver­wal­tungs­vermögen nach den ver­ein­bar­ten Be­tei­li­gungs­quo­ten am Vermögen und den stil­len Re­ser­ven auf­ge­teilt. Dies gilt so­wohl für die ober­ste als auch für nach­ge­ord­nete Fest­stel­lungs­tu­fen glei­chermaßen. Ist der Wert des Ge­samt­hands­vermögens hin­ge­gen ne­ga­tiv oder 0 Euro, ist un­ge­ach­tet des­sen, ob der An­teil am Ge­samt­hands­vermögen po­si­tiv, ne­ga­tiv oder 0 Euro ist, das Ver­wal­tungs­vermögen des Ge­sell­schaf­ters mit 0 Euro fest­zu­stel­len. Dies gilt al­ler­dings nur auf der obers­ten Fest­stel­lungs­tufe. Auf nach­ge­ord­ne­ten Fest­stel­lungs­tu­fen er­folgt aus Ver­ein­fa­chungsgründen eine Auf­tei­lung nach den ver­ein­bar­ten Be­tei­li­gungs­quo­ten am Vermögen und den stil­len Re­ser­ven der Ge­sell­schaf­ter.

Zu­dem greift in Fällen, in wel­chen sich durch die Auf­tei­lung an­hand der un­ter­schied­li­chen Auf­tei­lungsmaßstäbe rech­ne­ri­sch ein Wert des Ver­wal­tungs­vermögens von mehr als 100 % des ge­mei­nen Werts er­ge­ben würde, eine Be­gren­zung auf 100 % auf je­der Be­tei­li­gungs­stufe un­ter Ein­be­zie­hung der an­tei­li­gen Werte der übri­gen Ge­sell­schaf­ter.

Hin­weis: Die Ausführun­gen gel­ten ent­spre­chend für die Auf­tei­lung von jun­gem Ver­wal­tungs­vermögen, (jun­gen) Fi­nanz­mit­tel und Schul­den im Ge­samt­hands­vermögen der Per­so­nen­ge­sell­schaft. Sie sind für Er­werbe an­zu­wen­den, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 ent­stan­den ist, so­weit die Fest­stel­lungs­be­scheide noch nicht be­standskräftig sind. 

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