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Steuerberatung

Zum einheitlichen Schenkungswillen bei mehreren Anteilsübertragungen

FG Münster 9.7.2018, 3 K 2134/17 Erb

Überträgt ein Va­ter sei­nem Sohn am sel­ben Tag An­teile an drei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die we­der recht­lich noch wirt­schaft­lich mit­ein­an­der ver­floch­ten sind, liegt kein ein­heit­li­cher Schen­kungs­wille vor. In­fol­ge­des­sen ist jede Schen­kung hin­sicht­lich des Ver­scho­nungs­ab­schlags für sich zu be­ur­tei­len. Ge­gen eine Ein­heit­lich­keit spricht auch, wenn sich der Schen­ker nur an einem der über­tra­ge­nen An­teile ein Nießbrauchs­recht zurück­behält.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte am 16.10.2015 mit drei no­ta­ri­el­len Ur­kun­den An­teile an drei Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung von sei­nem Va­ter ge­schenkt be­kom­men. Die er­ste GmbH, de­ren al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der Va­ter war, ver­treibt Bau­ele­mente für Dächer und Fas­sa­den, die zweite pro­du­ziert Förder­band­ab­de­ckun­gen und die dritte baut Hoch­re­gal­la­ger. Le­dig­lich zwi­schen zwei die­ser Ge­sell­schaf­ten be­ste­hen in ge­ringfügi­gem Um­fang Lie­fer­be­zie­hun­gen. Bei den bei­den letzt­ge­nann­ten Ge­sell­schaf­ten hat­ten der Kläger und sein Va­ter keine Po­si­tio­nen inne, die einen Ein­fluss auf die Ge­schäftsführung ver­mit­tel­ten. Am über­tra­ge­nen An­teil an der ers­ten GmbH be­hielt sich der Va­ter ein Nießbrauchs­recht zurück.

 

Der Kläger reichte drei Schen­kung­steu­er­erklärun­gen ein, wo­bei er für die zweite und die dritte GmbH eine vollständige Steu­er­be­frei­ung nach § 13a Abs. 8 ErbStG an­strebte. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht, son­dern fasste alle drei Über­tra­gun­gen zu ei­ner Schen­kung zu­sam­men und gewährte we­gen des zu ho­hen Ver­wal­tungs­vermögens der ers­ten GmbH ins­ge­samt nur eine Re­gel­ver­scho­nung von 85 %.

 

Der Kläger war der An­sicht, dass die Ein­heit­lich­keit schon da­durch ver­neint würde, weil der Va­ter des Klägers an kei­ner der be­tref­fen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter ge­we­sen und für die Über­tra­gun­gen die Zu­stim­mung je­weils al­ler Mit­ge­sell­schaf­ter zwin­gend nötig sei. Das Fi­nanz­amt ver­wies dar­auf, dass die For­mu­lie­rung "Schen­kung und Ab­tre­tung er­folgt mit Wir­kung ..." in al­len drei Verträgen ein wei­te­res ob­jek­ti­ves In­diz für einen ein­heit­li­chen Schen­kungs­wil­len und einen ge­mein­sa­men Schen­kungs­stich­tag sei.

 

Das FG gab der Klage statt und hob den Schen­kung­steu­er­be­scheid ins­ge­samt auf.

 

Die Gründe:

Der Schen­ker hatte kei­nen ein­heit­li­chen Schen­kungs­wil­len, mit der Folge, dass es sich nicht um eine Schen­kung han­delte, son­dern drei ver­schie­dene Schen­kun­gen vor­la­gen, die jede für sich zu be­steu­ern ist.

 

Maßgeb­lich für die Be­ur­tei­lung, ob eine ein­heit­li­che Schen­kung vor­liegt, ist im­mer der Par­tei­wille. Al­lein aus der Über­tra­gung am sel­ben Tag kann hin­ge­gen nicht auf den er­for­der­li­chen ein­heit­li­chen Schen­kungs­wil­len ge­schlos­sen wer­den. Viel­mehr war zu berück­sich­ti­gen, dass we­der ein recht­li­cher noch ein wirt­schaft­li­cher Zwang be­stan­den hatte, die An­teile an den drei Ge­sell­schaf­ten ein­heit­lich zu über­tra­gen.

 

Nur bei ei­ner Ge­sell­schaft war der Kläger in die Ge­schäftsführungs­funk­tion sei­nes Va­ters ein­ge­tre­ten, während er bei den bei­den an­de­ren Ge­sell­schaf­ten kei­nen Ein­fluss auf die Ge­schäftsführung neh­men konnte. Die Ge­sell­schaf­ten sind auch nicht recht­lich oder wirt­schaft­lich mit­ein­an­der ver­floch­ten. Auch bei den Mit­ge­sell­schaf­tern, de­ren Zu­stim­mung für die Über­tra­gung er­for­der­lich ge­we­sen war, han­delte es sich je­weils um un­ter­schied­li­che Per­so­nen­kreise.

 

Ge­gen eine Ein­heit­lich­keit sprach letzt­lich auch, dass sich der Schen­ker nur an einem der über­tra­ge­nen An­teile ein Nießbrauchs­recht zurück­be­hal­ten hatte, bei den bei­den an­de­ren da­ge­gen nicht. Schließlich ent­hiel­ten die no­ta­ri­el­len Verträge Rück­tritts­klau­seln, die es er­laub­ten, von je­der ein­zel­nen Schen­kung un­abhängig von den an­de­ren Schen­kun­gen zurück­zu­tre­ten.

 

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