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Steuerberatung

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Als Bei­trag zur Er­rei­chung der Kli­ma­schutz­ziele 2030 hat der Bun­des­tag am 19.12.2019 das Ge­setz zur Um­set­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht (kurz: Kli­ma­schutz­pro­gramm Steu­er­recht 2030) be­schlos­sen, das am 30.12.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht wurde.

Mit dem Ge­setz wur­den fol­gende steu­er­recht­li­chen Maßnah­men im­ple­men­tiert, um die Ziel­er­rei­chung im Kli­ma­schutz zu un­terstützen:

  • Ener­ge­ti­sche Sa­nie­rungs­maß­nah­men an selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum wer­den ab 2020, be­fris­tet für zehn Jahre, durch einen pro­zen­tua­len Ab­zug der Auf­wen­dun­gen von der Steu­er­schuld geför­dert. Begüns­tigt sind von der KfW als för­der­fähig ein­ge­stufte Ein­zel­maß­nah­men, z. B. Wär­m­e­däm­mung, Er­neue­rung der Fens­ter, Ein­bau ei­ner Lüf­tungs­an­lage, Er­neue­rung der Hei­zungs­an­lage. Die Maxi­mal­för­de­rung beträgt 20 % der Auf­wen­dun­gen und ist auf ins­ge­s­amt 40.000 Euro je begüns­tig­tem Ob­jekt gede­ckelt. Der För­der­be­trag wird über drei Jahre ver­teilt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen  (§ 35c EStG).
  • Ange­sichts erhöh­ter Kraft­stoff­p­reise sol­len Be­ruf­s­pend­ler be­fris­tet in den Ver­an­la­gungs­zei­träu­men 2021 bis 2026 mit erhöh­ten Ent­fer­nungs­pau­scha­len ent­las­tet wer­den. Dazu wird die Ent­fer­nungs­pau­schale ab dem 21. Ki­lo­me­ter für 2021 bis 2023 auf 35 Cent, für 2024 bis 2026 auf 38 Cent an­ge­ho­ben. Dies gilt ent­sp­re­chend für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung  (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG).
  • Be­ruf­s­pend­ler mit einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men inn­er­halb des Grund­f­rei­be­tra­ges können für die Ver­an­la­gungs­zei­träume 2021 bis 2026 zu­dem eine Mobi­li­täts­prä­mie bean­spru­chen (§§ 101 ff. EStG).
  • Der Um­satz­steu­er­satz für Leis­tun­gen im Per­so­nen­schie­nen­nah­ver­kehr wird ab 1.1.2020 von 19 % auf 7 % her­ab­ge­setzt, ohne dass wei­ter­hin nach der Beför­de­rungs­st­re­cke dif­fe­ren­ziert wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
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