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Steuerberatung

Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020

Kurz vor Ende des Jah­res 2020 hat der Ge­setz­ge­ber im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 (JStG 2020) die lang er­war­te­ten Ände­run­gen im Ge­meinnützig­keits­recht be­schlos­sen. Mit Ge­setz vom 21.12.2020, das am 28.12.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wurde, sind die Ände­run­gen in Kraft ge­tre­ten.

Im Fol­gen­den ge­ben wir einen Über­blick über alle ge­meinnützig­keits­re­le­van­ten Ände­run­gen im JStG 2020 und be­leuch­ten de­tail­liert die Vor­schrif­ten mit den weit­rei­chends­ten Aus­wir­kun­gen.

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Anhebung der Freibeträge und Freigrenzen

  • Übungs­lei­ter­frei­be­trag
    Ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten als Übungs­lei­ter, Aus­bil­der, Er­zie­her, Or­ga­nist, o. ä. können ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 in einem höheren Um­fang steu­er­frei vergütet wer­den. Der jähr­li­che Frei­be­trag wurde von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht, § 3 Nr. 26 EStG.

  • Eh­ren­amts­frei­be­trag
    Ana­log wurde auch die Eh­ren­amts­pausch­schale an­ge­ho­ben, wel­che für ne­ben­be­ruf­li­che Ein­nah­men greift, die nicht un­ter die Übungs­lei­ter­pau­schale fal­len (z. B. Kas­sie­rer ei­nes Ver­eins). Ab 1.1.2021 können im Jahr 840 Euro, statt bis­lang 720 Euro, steu­er­frei vergütet wer­den, § 3 Nr. 26a EStG.

    Hin­weis: Bis­lang hat der Ge­setz­ge­ber versäumt, die kor­re­spon­die­ren­den Vergütungs­gren­zen beim Haf­tungs­pri­vi­leg nach §§ 31a, 31b BGB eben­falls an­zu­he­ben. Es ist aber da­von aus­zu­ge­hen, dass dies noch vor­ge­nom­men wird, so­dass eh­ren­amt­lich tätige Vorstände oder Ver­eins­mit­glie­der 840 Euro er­hal­ten können und dann für einen bei der Wahr­neh­mung ih­rer Pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahrlässig­keit haf­ten.

  • Erhöhung der Grenze für den ver­ein­fach­ten Zu­wen­dungs­nach­weis
    Die Grenze, bis zu wel­cher der ver­ein­fachte Zu­wen­dungs­nach­weis für den Spen­den­ab­zug aus­reicht, wurde erhöht. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV genügt der Bar­ein­zah­lungs­be­leg, Über­wei­sungsträger oder die Bu­chungs­bestäti­gung aus dem On­line-Ban­king bei ei­ner Spende bis 300 Euro (bis­lang 200 Euro). Diese Ände­rung gilt be­reits rück­wir­kend für Zu­wen­dun­gen, die der Empfängerkörper­schaft nach dem 31.12.2019 zu­ge­flos­sen sind.

Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO

Die Frei­grenze, bis zu der eine ge­meinnützige Körper­schaft Ein­nah­men (ein­schließlich Um­satz­steuer) im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs, der kein Zweck­be­trieb ist, er­zie­len darf, wurde von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Die als Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ein­geführte Frei­grenze dient dazu, dass ne­ben ei­ner ide­el­len Tätig­keit ge­ringfügige Umsätze mit wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trie­ben er­zielt wer­den dürfen.

Hin­weis: Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um eine Frei­grenze und nicht um einen Frei­be­trag. Das be­deu­tet, dass eine Körper­schaft, de­ren Brut­to­ein­nah­men 45.000 Euro über­stei­gen, den ge­sam­ten Ge­winn aus wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trie­ben der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer zu un­ter­wer­fen hat.

Diese Ände­rung gilt be­reits ab dem Tag nach der Verkündung des Ge­set­zes, so­dass die Grenze be­reits für das Ver­an­la­gungs­jahr 2020 an­ge­ho­ben wurde und in der Steu­er­erklärung 2020 An­wen­dung fin­det.

Neue gemeinnützige Zwecke

Der ge­setz­li­che Ka­ta­log ge­meinnützi­ger Zwecke nach § 52 Abs. 2 AO wurde wie folgt er­wei­tert:

  • Förde­rung des Kli­ma­schut­zes
  • Förde­rung der Hilfe für Men­schen, die auf­grund ih­rer ge­schlecht­li­chen Iden­tität oder ih­rer ge­schlecht­li­chen Ori­en­tie­rung dis­kri­mi­niert wer­den
  • Förde­rung der Orts­ver­schöne­rung
  • Förde­rung der Un­ter­hal­tung und Pflege von Friedhöfen so­wie Förde­rung der Un­ter­hal­tung von Ge­denkstätten für nicht­be­stat­tungs­pflich­tige Kin­der und Föten.

Hin­weis: Be­reits be­ste­hende ge­meinnützige Körper­schaf­ten, die diese Zwecke ver­fol­gen möch­ten, müssen ihre Sat­zung ändern und diese Zwecke ergänzen. Zu be­ach­ten sind da­bei stets die oft­mals en­gen Möglich­kei­ten in der Sat­zung für Zweckände­run­gen. Stif­tun­gen des pri­va­ten Rechts könn­ten zu­dem vor der Her­aus­for­de­rung ste­hen, dass in der Pra­xis die Stif­tungs­auf­sichts­behörden bei Zwecker­wei­te­run­gen oft­mals einen Nach­schuss zum Stif­tungs­vermögen for­dern.

Ergänzung Katalogzweckbetriebe

Durch das JStG 2020 wur­den zu­dem die Ka­ta­log­zweck­be­triebe um zwei wei­tere Zweck­be­triebe ergänzt. Im Ge­gen­satz zur früheren Rechts­lage sind Ein­rich­tun­gen zur Ver­sor­gung, Ver­pfle­gung und Be­treu­ung von Flücht­lin­gen nun nicht mehr als Zweck­be­trieb i. S. d. § 66 AO, son­dern un­ter einen Ka­ta­log­zweck­be­trieb zu sub­su­mie­ren. § 68 Nr. 1 c) AO sieht aber wei­ter­hin vor, dass die Vor­aus­set­zun­gen von § 66 Abs. 2 zu berück­sich­ti­gen sind, d. h. der Zweck­be­trieb darf „nicht des Er­werbs we­gens“ ausgeübt wer­den. Er­freu­lich ist den­noch, dass die Körper­schaf­ten nun nicht mehr die büro­kra­ti­schen Nach­weise über die Leis­tun­gen an Flücht­linge als begüns­tig­ter Per­so­nen­kreis nach § 53 AO vor­le­gen müssen.

Des Wei­te­ren ist als Zweck­be­trieb die ent­gelt­li­che Durchführung der Fürsorge für psy­chi­sche und see­li­sche Er­kran­kun­gen bzw. Be­hin­de­run­gen an­zu­se­hen.

Aufgabe der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleinere Körperschaften

Körper­schaf­ten mit Ein­nah­men von höchs­tens 45.000 Euro pro Jahr sind vom Ge­bot der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung be­freit, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO. Für die Er­mitt­lung der Ein­nah­men sind die Ein­nah­men des ide­el­len Be­reichs, des Zweck­be­triebs, Vermögens­ver­wal­tung und steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­triebe zu ku­mu­lie­ren.

Grund für die Einführung der Vor­schrift ist der Ab­bau der Büro­kra­tie, weil die Fi­nanzämter die Mit­tel­ver­wen­dung nicht mehr überprüfen müssen. Stif­tun­gen, die nur ge­ringe Ein­nah­men er­zie­len, ste­hen der­zeit im Zwie­spalt, da stif­tungs­recht­lich die Erträge des Stif­tungs­vermögens aus­schließlich für die Stif­tungs­zwe­cke ein­zu­set­zen sind und nicht lang­fris­tig an­ge­sam­melt wer­den dürfen. Bei Stif­tun­gen könnte es so­mit zu einem Kon­flikt zwi­schen dem Ge­meinnützig­keits- und dem Stif­tungs­recht kom­men. Bis­lang ha­ben sich die Stif­tungs­auf­sichts­behörden noch nicht dazu geäußert.

Für die Pra­xis be­deu­tet das, dass die „klei­nen Körper­schaf­ten“ die Mit­tel­ver­wen­dung ge­genüber der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht nach­wei­sen müssen und so­mit keine zweck­ge­bun­de­nen Rück­la­gen zu bil­den wären. Die freie Rück­lage sollte aber trotz­dem, so­fern möglich, in höchstmögli­chem Um­fang ge­bil­det wer­den, da die Mit­tel als nicht ge­bun­de­nes Vermögen fle­xi­bel ein­ge­setzt wer­den können. Die Vor­schrift er­leich­tert so­mit le­dig­lich die zeit­li­che Di­men­sion der Mit­tel­ver­wen­dung.

Frag­lich ist der­zeit noch, ob tatsäch­lich alle Ein­nah­men der Körper­schaft zu ku­mu­lie­ren sind, da dann ggfs. auch Ein­nah­men dar­un­ter zu fas­sen sind, die vom Grund­satz gar nicht zeit­nah zu ver­wen­den sind. Das sind z. B. Ein­nah­men, die zum Vermögen nach § 62 Abs. 3 AO zählen (u. a. Erb­schaf­ten, Ein­nah­men auf Grund ei­nes Spen­den­auf­rufs). Hier bleibt ab­zu­war­ten, ob die Fi­nanz­ver­wal­tung im An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung noch Ein­gren­zun­gen vor­sieht.

Hin­weis: Zu emp­feh­len ist, die neue Vor­schrift nur für Körper­schaf­ten an­zu­wen­den, de­ren Ein­nah­men nicht an der Grenze schwan­ken, son­dern stets Ein­nah­men un­ter 45.000 Euro er­zie­len und da­mit die Grenze in al­len Jah­ren einhält.

Neuregelung der Mittelbeschaffung und -weitergabe

Die Wei­ter­gabe von Mit­teln an eine an­dere Körper­schaft oder eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts für die Ver­wirk­li­chung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke wird künf­tig nur noch in einem ein­heit­li­chen Tat­be­stand in § 58 Nr. 1 AO ge­re­gelt. Die Mit­tel­wei­ter­lei­tung nach § 58 Nr. 2 AO wurde auf­ge­ho­ben, so­dass die nur „teil­weise“ Möglich­keit wegfällt.

Ge­setz­lich ver­an­kert ist nun, was un­ter den Mit­tel­be­griff fällt. „Mit­tel“ sind da­nach nicht nur Bar- oder Buch­geld, son­dern auch alle an­de­ren Vermögens­werte (un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Nut­zungsüber­las­sung oder un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung). Wen­det eine Körper­schaft Mit­tel ei­ner be­schränkt oder un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Körper­schaft des pri­va­ten Rechts zu, be­stimmt das Ge­setz, dass diese selbst steu­er­begüns­tigt sein muss.

Bei der Mit­tel­wei­ter­gabe han­delt es sich ausdrück­lich um eine Art der Zweck­ver­wirk­li­chung und nicht um einen ei­genständi­gen Zweck. Das Ge­bot der Sat­zungs­klar­heit ver­langt, dass eine Tätig­keit sat­zungs­gemäß ver­an­kert sein muss, wenn es sich um das ein­zige Mit­tel zur Ver­wirk­li­chung des geförder­ten Zwecks han­delt (bei rei­nen Förderkörper­schaf­ten).

Die neue Re­ge­lung ver­langt ausdrück­lich nicht, dass die Empfängerkörper­schaft die er­hal­te­nen Mit­tel nur für die Sat­zungs­zwe­cke der Ge­berkörper­schaft ver­wen­den darf. Die bis­lang in § 58 Nr. 1 AO not­wen­dige teil­weise Zweck­iden­tität fällt nun weg. Die Neu­re­ge­lung führt al­ler­dings dazu, dass die Ver­wen­dung der Mit­tel für Sat­zungs­zwe­cke ins Zi­vil­recht ver­la­gert wird. Aus ver­eins-, stif­tungs- und spen­den­recht­li­chen Gründen hat die zu­wen­dende Körper­schaft den­noch dar­auf zu ach­ten, dass die Mit­tel­wei­ter­lei­tung sat­zungs­kon­form ist. An­sons­ten kann eine nicht zweck­ent­spre­chende Ver­wen­dung Rück­for­de­rungs­an­sprüche von Spen­dern oder Mit­glie­dern auslösen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung er­leich­tert sich al­ler­dings mit die­ser neuen Re­ge­lung eine Überprüfung der Ge­meinnützig­keit auf­grund des Weg­falls der Zweck­iden­tität. Sie muss le­dig­lich überprüfen, ob die Mit­tel an eine an­dere steu­er­begüns­tigte Körper­schaft ge­flos­sen sind.

Ausländi­sche (im EU/EWR-Mit­glieds­staat ansässige) Körper­schaf­ten, die in Deutsch­land inländi­sche Einkünfte er­zie­len und da­mit der be­schränk­ten Steu­er­plicht un­ter­lie­gen, dürfen nur noch gefördert wer­den, wenn diese in Deutsch­land als ge­meinnützig an­er­kannt sind und so­mit sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit erfüllen. Er­zie­len ausländi­sche Körper­schaf­ten keine inländi­schen Einkünfte, dürfen diese wie bis­her, un­ter Be­ach­tung der erhöhten Nach­weis­pflich­ten gefördert wer­den.

Hin­weis: Bei Förde­run­gen ins Aus­land ist bei der Empfängerkörper­schaft da­her künf­tig ab­zu­fra­gen, ob diese inländi­schen Einkünfte er­zielt und so­mit als be­schränkt steu­er­pflich­tig gilt.

Neu ein­gefügt wurde der Ver­trau­ens­schutz nach § 58a AO. Nach bis­he­ri­gem Recht war nicht ge­re­gelt, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft schutzwürdig ist, die Mit­tel an eine an­dere steu­er­begüns­tigte Körper­schaft wei­ter­lei­tet.

Steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten dürfen ihre Mit­tel grundsätz­lich nur dann an­de­ren steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten über­las­sen, wenn der Empfänger der Mit­tel da­mit steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wirk­licht. Entfällt die Steu­er­begüns­ti­gung des Empfängers der Mit­tel oder ver­wen­det die­ser die Mit­tel nicht für steu­er­begüns­tigte Zwecke, verstößt die ge­bende Körper­schaft an sich ge­gen Re­ge­lun­gen des Ge­meinnützig­keits­rechts.

Die zu­wen­dende Körper­schaft kann künf­tig dar­auf ver­trauen, dass die emp­fan­gende Körper­schaft im Zeit­punkt der Zu­wen­dung steu­er­begüns­tigt ist und die zu­ge­wen­de­ten Mit­tel für steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wen­det, wenn ihr eine Aus­fer­ti­gung des zu die­sem Zeit­punkt gülti­gen Be­scheids über die Ge­meinnützig­keit der Körper­schaft vor­liegt. So­mit müss­ten die Zu­wen­der im Rah­men der Mit­tel­wei­ter­lei­tung einen Frei­stel­lungs­be­scheid oder die An­lage zum Körper­schaft­steu­er­be­scheid - je­weils nicht älter als fünf Jahre - ein­for­dern. Im Falle der Neugründung von ge­meinnützi­gen Körper­schaf­ten reicht auch die Vor­lage des Fest­stel­lungs­be­scheids nach § 60a AO aus, wenn die Aus­stel­lung nicht länger als drei Jahre zurück­liegt. Durch diese Ergänzung wer­den die Körper­schaf­ten berück­sich­tigt, wel­che im Zeit­punkt der Zu­wen­dung noch nicht das er­ste Mal zur Körper­schaf­steuer ver­an­lagt wur­den.

Ver­trau­ens­schutz be­steht nach der neuen Vor­schrift dann nicht, wenn der zu­wen­den­den Körper­schaft die Un­rich­tig­keit ei­nes Ver­wal­tungs­akts be­kannt oder in Folge gro­ber Fahrlässig­keit nicht be­kannt war oder die zu­wen­dende Körper­schaft eine Ver­wen­dung für nicht steu­er­begüns­tigte Zwecke durch die emp­fan­gende Körper­schaft ver­an­lasst hat.

Auf Zu­wen­dun­gen an ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts ist die Vor­schrift nicht an­wend­bar. Begründet wird dies da­mit, dass die Ver­wal­tung nach Art. 20 Abs 3 des Grund­ge­set­zes an Ge­setz und Recht ge­bun­den ist und der Zu­wen­der dar­auf ver­trauen darf, dass eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts die Mit­tel nicht ent­ge­gen ei­ner Zweck­be­stim­mung für nicht steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wen­det.

Hin­weis: Die bis­lang übli­che Pra­xis, dass die Empfängerkörper­schaft der zu­wen­den­den Körper­schaft eine Zu­wen­dungs­bestäti­gung aus­stellt, führt nicht zum Ver­trau­ens­schutz im Sinne des § 58a AO. Wir emp­feh­len da­her, künf­tig an­statt ei­ner Zu­wen­dungs­bestäti­gung die Vor­lage des ak­tu­ells­ten Frei­stel­lungs­be­scheids oder der An­lage zum Körper­schaft­steu­er­be­scheid zu ver­lan­gen.

Möglichkeit der Aufhebung von Feststellungsbescheiden nach § 60a AO

Die Fi­nanz­ver­wal­tung behält sich künf­tig vor, bei Verstößen ge­gen die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung zwi­schen Er­lass des Fest­stel­lungs­be­scheids und der ers­ten Ver­an­la­gung zur Körper­schaft­steuer den Fest­stel­lungs­be­scheid nach § 60a AO wie­der auf­zu­he­ben. Ziel der neuen Re­ge­lung ist, die rechts­missbräuch­li­che Ver­wen­dung des Fest­stel­lungs­be­scheids nach § 60a AO aus­zu­schließen. Da­mit kann in Miss­brauchsfällen der Rechts­schein der Ge­meinnützig­keit be­sei­tigt bzw. das Ent­ste­hen ei­nes Rechts­scheins ver­hin­dert wer­den. Dies erhöht auch das Ver­trauen des Spen­ders auf die kor­rekte Ver­wen­dung der von ihm zu­ge­wen­de­ten Spende.

Hin­weis: Wir ge­hen da­von aus, dass die Neu­re­ge­lung nur in sel­te­nen Fällen zur An­wen­dung kom­men wird und se­hen hier keine Be­dro­hung für Körper­schaf­ten, de­ren Tätig­kei­ten aus ge­meinnützig­keits­recht­li­cher Sicht nicht zu be­an­stan­den sind.

Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO

Ab 1.1.2024 soll vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein Zu­wen­dungs­empfänger­re­gis­ter geführt wer­den. Die Spei­che­rung der Da­ten er­folgt zum Zweck des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs nach § 10b EstG und soll zum Ab­gleich bei den di­gi­ta­len Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen die­nen. Die im Zu­wen­dungs­empfänger­re­gis­ter ge­spei­cher­ten Da­ten lie­fert das Fi­nanz­amt im Rah­men der Ver­an­la­gung. Nähere In­for­ma­tio­nen hierzu wer­den wir zu ge­ge­be­ner Zeit veröff­ent­li­chen.

Wei­tere Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020

  • Um­satz­steu­er­li­che Ände­run­gen im Ge­sund­heits­be­reich
    Die Ände­run­gen im Um­satz­steu­er­ge­setz in § 4 Nr. 14 und 16 UStG sind insb. für den Ge­sund­heits­be­reich von Re­le­vanz. Für die De­tails der re­le­van­ten Re­ge­lun­gen ver­wei­sen wir auf den no­vus Ge­sund­heits­we­sen 3. Aus­gabe 2020.

  • Um­satz­steu­er­frei­heit von Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen
    Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen nach § 4 Nr. 23 c) UStG können mit Wir­kung ab dem 1.1.2020 steu­er­frei sein, wenn die Leis­tun­gen an Stu­die­rende und Schüler er­bracht wer­den. Als Stu­die­rende und Schüler gel­ten alle an Hoch­schu­len im Sinne der Hoch­schul­ge­setze der Länder, an ei­ner staat­li­chen oder staat­lich an­er­kann­ten Be­rufs­aka­de­mie, an öff­ent­li­chen Schu­len und an Er­satz­schu­len, die gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grund­ge­set­zes staat­li­che ge­neh­migt oder nach Lan­des­recht er­laubt sind, so­wie an staat­lich an­er­kann­ten Ergänzungs­schu­len durch Ein­rich­tun­gen des öff­ent­li­chen Rechts oder durch an­dere Ein­rich­tun­gen, die keine sys­te­ma­ti­sche Ge­winn­er­zie­lung an­stre­ben, ein­ge­schrie­be­nen natürli­chen Per­so­nen. Mit dem JStG 2020 sind nach § 4 Nr. 23 c) UStG auch kurz­fris­tige Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen (und nicht nur Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen) ge­genüber Stu­die­ren­den und Schüler steu­er­frei. Eben­falls steu­er­frei sind die Bekösti­gungs- und/oder Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen an die „Be­diens­te­ten“, die mit dem Un­ter­richt ver­bun­den sind. Hier­mit sind z. B. die be­treu­en­den Leh­rer ge­meint.

  • Einführung ei­ner Ho­me­of­fice-Pau­schale
    Liegt kein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer vor oder wird auf einen Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ver­zich­tet, kann der Steu­er­pflich­tige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für je­den Ka­len­der­tag, an dem er seine be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit aus­schließlich in der häus­li­chen Woh­nung ausübt und keine außer­halb der häus­li­chen Woh­nung be­le­gene Betäti­gungsstätte auf­sucht, für seine ge­samte be­trieb­li­che und be­ruf­li­che Betäti­gung einen Be­trag von 5 Euro ab­zie­hen, höchs­tens 600 Euro im Wirt­schafts- oder Ka­len­der­jahr. Die Ho­me­of­fice-Pau­schale wird in die Wer­bungs­kos­ten­pau­schale ein­ge­rech­net und nicht zusätz­lich gewährt.

  • Verlänge­rung für Corona-Son­der­zah­lun­gen
    Die Steu­er­be­frei­ung für auf­grund der Corona-Krise an Ar­beit­neh­mer ge­zahl­ten Bei­hil­fen und Un­terstützun­gen bis zur Höhe von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG war ur­sprüng­lich bis zum 31.12.2020 be­fris­tet. Die Frist wurde durch das JStG 2020 bis Juni 2021 verlängert. Die Frist­verlänge­rung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Bei­hilfe im ers­ten Halb­jahr 2021 noch­mals in Höhe von 1.500 Euro steu­er­frei be­zahlt wer­den kann.

  • An­he­bung der Frei­grenze für Sach­bezüge
    Die mo­nat­li­che Frei­grenze für Sach­bezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird ab 1.1.2022 von 44 Euro auf 50 Euro an­ge­ho­ben.
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