Umso erfreulicher, dass das Gemeinnützigkeitsrecht einer grundlegenden Reform unterzogen wurde. Dies verstärkt möglicherweise die Motivation zu einem gemeinnützigen Engagement. Und auch die seit langem geplante Stiftungsrechtsreform ist ein Stück vorangekommen.

Wichtigste Elemente des neuen Gemeinnützigkeitsrechts
Noch kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die weitreichendste Reform des Gemeinnützigkeitsrechts seit vielen Jahren beschlossen. Die Neuregelungen gelten bereits seit dem 29.12.2020.
Der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 AO wurde um fünf weitere gemeinnützige Zwecke geringfügig erweitert; u. a. um den Klimaschutz.
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde auf 45.000 Euro angehoben. Dies gilt nicht für Betriebe gewerblicher Art der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, hier bliebt es bei der Grenze von 35.000 Euro.
Der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung wurde für gemeinnützige Körperschaften, deren Gesamteinnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen, abgeschafft. Nach wie vor bleiben sie allerdings verpflichtet, ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen.
Konzernstrukturen wurden erleichtert, indem das arbeitsteilige Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften gesetzlich definiert wurde. Das Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt, gilt als unmittelbare Zweckverwirklichung. Ebenso ist es unmittelbar zweckverwirklichend, wenn eine Körperschaft ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet und die operativ gemeinnützige Tätigkeit durch die gemeinnützigen Tochtergesellschaften erbracht wird.
Bei der Mittelweitergabe wurde die Unterscheidung in zwei Tatbestände aufgegeben. Die Neuformulierung des § 58 AO beinhaltet nunmehr sowohl die Mittelbeschaffungstätigkeit als auch die Weitergabe sonstiger Mittel an andere Körperschaften.
Wer sich ehrenamtlich betätigen möchte, kann sich über eine von 720 Euro auf 840 Euro erhöhte Ehrenamtspauschale freuen, die steuerfrei ausbezahlt wird. Auch der Übungsleiterfreibetrag wurde von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. In vielen Regionen werden zur Anerkennung ehrenamtlichen Engagements sog. Ehrenamtskarten ausgegeben. Sachleistungen, die aufgrund einer solchen Ehrenamtskarte gewährt werden, sind neuerdings nach § 3 Nr. 26c EStG steuerfrei.
Im Falle einer Spende sind Zuwendungsnachweise erst ab einer Zuwendung von 300 Euro verpflichtend zu erteilen. Bis zu diesem Betrag genügt der Zahlungsbeleg des Zuwendenden.
Reform des Stiftungszivilrechts
Ebenfalls Ende 2020 wurde der Referentenentwurf des Stiftungsrechtsreformgesetzes vorgelegt, der das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) statt wie bisher in Landesstiftungsgesetzen regelt. Zentrale Neuerung ist die Errichtung eines Stiftungsregisters beim Bundesamt für Justiz und die Einführung des Namenszusatzes „eingetragene Stiftung“ („e.S.“). Anzumelden sind die Stiftung, die Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtige besondere Vertreter.
Strukturelle Änderungen und die Auflösung einer Stiftung werden erstmals einheitlich geregelt. Für einfache Satzungsänderungen soll ausreichen, dass sie die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Nach wie vor hat der lebende Stifter kein Recht, die Satzung zu ändern. Zwar kann er sich das Recht in der Satzung bei Errichtung vorbehalten, ist die Stiftung jedoch anerkannt, kann nicht nachjustiert werden.
Die sog. Zulegung einer Stiftung zu einer anderen oder die Zusammenlegung zweier Stiftungen zu einer neuen Stiftung werden umfangreich geregelt. Da das Umwandlungsgesetz zu Stiftungen weitgehend keine Regelungen enthält, sollen die Voraussetzungen für den Beschluss, die Anforderungen an die Umsetzung und das Verfahren nunmehr explizit geregelt werden. Während sich bisher im BGB nur die Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde fand, soll künftig auch eine Auflösung der Stiftung durch die Organe möglich sein. In beiden Fällen muss der Stiftung die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks unmöglich sein.
Grundsätzlich gehören Umschichtungsergebnisse einschließlich der Gewinne zu dem ungeschmälert zu erhaltenden Stiftungsvermögen. Entsprechend dem Gemeinnützigkeitsrecht kann die Satzung allerdings abweichend die Umschichtungsgewinne zum Verbrauch bestimmen.
Für Verbrauchsstiftungen sollen zukünftig in der Satzung der Zeitraum, für den die Stiftung errichtet wird, sowie Bestimmungen festgelegt werden, die den vollständigen Verbrauch des Vermögens in diesem Zeitraum sichern. Nach dessen Ablauf ist die Stiftung aufzulösen.
Für Stiftungen gilt nun auch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn ein Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Der Stifter kann allerdings in der Satzung den Haftungsmaßstab der Organe abweichend regeln.
Fazit
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wurde nicht nur erstaunlich schnell umgesetzt, sondern führt für kleinere Körperschaften und Ehrenamtliche auch zu spürbaren Verbesserungen. Auch die Klarstellung bei den praxisrelevanten arbeitsteiligen Strukturen ist zu begrüßen. Leider nicht ganz so zügig gestaltet sich die Stiftungsrechtsreform. Der vorgelegte Referentenentwurf eröffnet aber vor allem Bestandsstiftungen die Möglichkeit, eventuellen Reformbedarf ihrer Satzungen anzustoßen.