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Rechtsberatung

Gefälschte CE-Zertifizierung bei Corona-Einwegmasken berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Das OLG Frank­furt am Main ent­schied am 15.09.2021 in sei­nem Be­ru­fungs­ur­teil, dass eine gefälschte CE-Zer­ti­fi­zie­rung für Corona-Ein­weg­mas­ken zu ei­ner Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges be­rech­tigt.

Hin­ter­grund der Ent­schei­dung war eine Be­stel­lung von 80.000 Ein­weg­mas­ken, wo­bei im Rah­men des Be­stell­vor­gangs eine CE-Zer­ti­fi­zie­rung der be­stell­ten Mas­ken zu­ge­si­chert wurde. Nach Lie­fe­rung der Ein­weg­mas­ken bat die Kläge­rin um Über­sen­dung des ent­spre­chen­des CE-Zer­ti­fi­kats, wor­auf­hin die Be­klagte ein gefälsch­tes Zer­ti­fi­kat vor­ge­legte. Im Nach­hin­ein stellte sich her­aus, dass für die ge­kauf­ten Mas­ken tatsäch­lich keine gültige CE-Zer­ti­fi­zie­rung vor­lag.

Be­reits das Land­ge­richt Frank­furt a. M. hatte der Klage am 19.02.2021 statt­ge­ge­ben und die Be­klagte zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug ge­gen Rück­gabe der Mas­ken ver­ur­teilt. Die dar­auf­hin ein­ge­legte Be­ru­fung am OLG hatte nun kei­nen Er­folg. Das OLG bestätigte, dass die ge­lie­fer­ten Mas­ken man­gel­haft seien, da ih­nen die zu­ge­si­cherte Zer­ti­fi­zie­rung fehle.

Zusätz­lich habe die Kläge­rin der Be­klag­ten auf­grund der Un­zu­mut­bar­keit keine Frist zur Nach­erfüllung set­zen müssen. Das Ver­trauen sei durch die Über­sen­dung des gefälsch­ten Zer­ti­fi­kats zerstört wor­den. Die Kläge­rin kann nun den Kauf­preis ge­gen Rück­gabe der Mas­ken zurück­ver­lan­gen.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Be­klagte die Zu­las­sung der Re­vi­sion beim BGH be­geh­ren.

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