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Für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache ist auch bei einem Berufsfeuerwehrmann die Entfernungspauschale anzusetzen

Schleswig-Holsteinisches FG 24.6.2013, 5 K 233/12

Die Feu­er­wehr­wa­che, der ein Be­rufs­feu­er­wehr­mann aus­schließlich zu­ge­ord­net ist und die er an je­dem sei­ner Ar­beits­tage von sei­nem Wohn­ort aus zur Ab­leis­tung sei­nes Schicht­diens­tes re­gelmäßig anfährt, stellt auch un­ter Berück­sich­ti­gung der neue­ren Recht­spre­chung des BFH (Ur­teile vom 22.9.2010, VI R 54/09 und vom 9.6.2011, VI R 58/09) die re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG dar. Bei den Wer­bungs­kos­ten kann da­her le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale an­ge­setzt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Be­rufs­feu­er­wehr­mann. Er war im Streit­jahr bei der Stadt A be­schäftigt und aus­schließlich der Haupt­feu­er­wehr­wa­che zu­ge­ord­net war. Die Wa­che fuhr der Kläger im Rah­men sei­nes Schicht­diens­tes, den er in der Re­gel von 7:30 Uhr bis 7:30 Uhr am dar­auf­fol­gen­den Tag ab­leis­tete, im Streit­jahr von sei­nem Wohn­ort aus an 83 Ta­gen an. Von dort aus nahm der Kläger an Einsätzen zur Le­bens­ret­tung, zum Löschen von Bränden oder zur Ge­fahr­gut­be­sei­ti­gung teil. Nach Be­en­di­gung der Einsätze kehrte er re­gelmäßig zur Wa­che zurück. An­sonst ver­rich­tete er während der Dienst­zeit nach einem ge­nauen Dienst­plan auf der Wa­che Werk­statt­dienste, machte Fahr­zeug­kon­trol­len und Fahr­zeu­grei­ni­gung so­wie Wach­rei­ni­gung. Fer­ner nahm er an Aus­bil­dungs- und Spor­tein­hei­ten teil. In den Abend- und Nacht­stun­den - am Wo­chen­ende zum Teil auch tagsüber - sah der Dienst­plan für den Kläger Be­reit­schafts­zeit vor.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger für die ins­ge­samt 83 Fahr­ten zur Haupt­feu­er­wehr­wa­che Wer­bungs­kos­ten als Rei­se­kos­ten bei Auswärtstätig­keit gel­tend ge­macht und legte sei­ner Be­rech­nung die Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für Hin- und Rück­fahrt zu Grunde. Er ist der An­sicht, dass die Feu­er­wehr­wa­che nach der neue­ren Recht­spre­chung des BFH nicht seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte dar­stelle. Der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der dau­er­haft an­ge­leg­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit be­stimme sich nach den qua­li­ta­ti­ven Merk­ma­len der Ar­beits­leis­tung. Der qua­li­ta­tive Schwer­punkt der Tätig­keit ei­nes Be­rufs­feu­er­wehr­manns liege aber vor Ort bei den je­wei­li­gen Einsätzen. Dem­ge­genüber fie­len die Be­reit­schafts­zeit und die in der Feu­er­wehr­wa­che ausgeübten Tätig­kei­ten qua­li­ta­tiv nicht ins Ge­wicht. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht und berück­sich­tigte für die 83 Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Fahr­ten des Klägers von sei­nem Wohn­ort zur Haupt­wa­che zu Recht als Fahr­ten zwi­schen Wohn­ort und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte an­ge­se­hen, so dass sie le­dig­lich mit der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­ti­gen wa­ren.

Die Feu­er­wehr­wa­che ist die re­gelmäßige Ar­beitsstätte des Klägers i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Bei der Wa­che han­delt es sich um eine orts­feste dau­er­hafte be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers des Klägers, die der Kläger auch mit Nach­hal­tig­keit auf­ge­sucht hat. Die Wa­che ist auch der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der Tätig­keit des Klägers, an der er ty­pi­scher­weise schwer­punktmäßig tätig wurde. Er muss während der ge­sam­ten 24-Stun­den Schicht grundsätz­lich in der Wa­che an­we­send sein; dort wer­den auch wich­tige Ar­bei­ten zur Er­hal­tung der Ein­satzfähig­keit der Feu­er­wehr ver­rich­tet. Mel­dun­gen für die Einsätze lau­fen in der Wa­che auf; nach Be­en­di­gung ei­nes Ein­sat­zes kehrt der Kläger auch re­gelmäßig zur Wa­che zurück.

Auch in zeit­li­cher Hin­sicht ver­bringt der Kläger in der Re­gel mehr Zeit auf der Wa­che als in den Einsätzen. Erst die ständige, nur durch die Einsätze un­ter­bro­chene An­we­sen­heit des Klägers und sei­ner Be­rufs­kol­le­gen auf der Wa­che gewähr­leis­tet die Funk­ti­onsfähig­keit und ständige so­for­tige Ein­satz­be­reit­schaft der Be­rufs­feu­er­wehr. An­ders als bei­spiels­weise ein Be­triebsprüfer im Fi­nanz­amt sucht der Kläger da­her die Wa­che auch nicht nur ge­le­gent­lich auf, um etwa in ge­ringfügi­gem Um­fang an Dienst­be­spre­chun­gen oder Ver­wal­tungstätig­kei­ten teil­zu­neh­men. Vor die­sem Hin­ter­grund liegt der orts­ge­bun­dene qua­li­ta­tive Mit­tel­punkt der Tätig­keit in der Feu­er­wehr­wa­che, auch wenn das Außen­bild ei­nes Feu­er­wehr­manns von der ei­gent­li­chen Ein­satztätig­keit des Löschens von Bränden, der Le­bens­ret­tung oder der Ge­fahr­gut­be­sei­ti­gung geprägt ist.

Selbst dann, wenn man als ein wei­te­res Kri­te­rium für eine "re­gelmäßige Ar­beitsstätte" dar­auf ab­stellte, ob der Ar­beit­neh­mer sich in un­ter­schied­li­cher Weise auf die im­mer glei­chen Wege ein­stel­len und auf eine Min­de­rung sei­ner We­ge­kos­ten - etwa durch Bil­dung von Fahr­ge­mein­schaf­ten, Nut­zung öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel oder ggf. durch Wohn­sitz­nahme - hin­wir­ken kann, ist die­ses Kri­te­rium im Streit­fall erfüllt.

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