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Frankreich: Neue zusätzliche Rechnungsvorgaben

Mit Wir­kung zum 1.10.2019 sind bei der Rech­nungs­stel­lung in Frank­reich zwei wei­tere neue Rech­nungs­vor­ga­ben zu berück­sich­ti­gen:

  • Die Rech­nungs­an­schrif­ten des Käufers und Verkäufers sind an­zu­ge­ben, so­fern diese von de­ren Büro- bzw. Pri­vat­adres­sen ab­wei­chen.
  • In der Rech­nung ist die Be­stell­num­mer auf­zu­neh­men, wenn diese zu­vor im Be­stell­vor­gang mit dem Kun­den er­zeugt wurde.

Diese zusätz­li­chen Rech­nungs­an­ga­ben sol­len es de­zen­tral auf­ge­stell­ten Un­ter­neh­men, bei de­nen ins­be­son­dere die Rech­nun­gen an einem an­de­ren Ort er­stellt wer­den als dem Head Of­fice, er­leich­tern, Leis­tun­gen kor­rekt zu­zu­ord­nen und ab­zu­rech­nen.

Zu­dem ist in Rech­nun­gen nun ein ein­deu­ti­ges Leis­tungs­da­tum an­zu­ge­ben. Die­ses ent­spricht re­gelmäßig dem Tag an dem die Wa­ren ge­lie­fert oder die Leis­tun­gen er­bracht wur­den.

Hinweis

Da eine vollständige und rich­tige Rech­nung Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug ist, soll­ten Un­ter­neh­men bei Rech­nun­gen mit französi­scher Um­satz­steuer prüfen, ob diese kor­rekt sind und al­len An­for­de­run­gen ge­recht wer­den.  

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