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FG Münster: "Registrierzulassungen" können bereits eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht entstehen lassen

Urteil des FG Münster vom 24.1.2012 - 13 K 1071/09 Kfz

Die sog. "Re­gis­trier­zu­las­sun­gen" bzw. "Ta­ges­zu­las­sun­gen, bei de­nen im­por­tierte Fahr­zeuge zum Zweck der Wei­ter­veräußerung kurz­fris­tig von einem Zu­las­sungs­dienst­leis­ter zu­ge­las­sen wer­den, rei­chen be­reits aus, um den steu­er­recht­li­chen Tat­be­stand des Hal­tens ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges zu erfüllen. Es kommt we­der dar­auf an, ob und wie das Fahr­zeug ge­nutzt wird noch, ob das Kenn­zei­chen­schild einen amt­li­chen Dienst­stem­pel be­sitzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die im Be­reich der Zu­las­sungs­dienst­leis­tun­gen tätig ist. Ihr Tätig­keits­be­reich er­streckt sich auf die Be­an­tra­gung, Ver­wal­tung und Ver­sen­dung von Fahr­zeug­do­ku­men­ten für im­por­tierte Fahr­zeuge. Ihre Kun­den sind Im­por­teure und Her­stel­ler von Kraft­fahr­zeu­gen.

Die Kläge­rin mel­dete die streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeuge an ver­schie­de­nen Ta­gen in den Jah­ren 2008 und 2009 bei ei­ner Zu­las­sungs­behörde an. Die Zu­las­sungs­stelle er­fasste die für die Zu­las­sung der Fahr­zeuge er­for­der­li­chen Da­ten und teilte der Kläge­rin für die an­ge­mel­de­ten Fahr­zeuge je­weils ein amt­li­ches Kenn­zei­chen zu. Gleich­zei­tig erklärte die Kläge­rin vor der Zu­las­sungs­behörde die Außer­be­trieb­set­zung und Ab­mel­dung der an­ge­mel­de­ten Fahr­zeuge.

Nach­dem die Kläge­rin die er­ho­be­nen Gebühren ge­zahlt hatte, händigte ihr die Zu­las­sungs­stelle die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gun­gen aus. Die Kläge­rin ließ für alle Fahr­zeuge Kenn­zei­chen­schil­der an­fer­ti­gen und händigte diese der Zu­las­sungs­behörde aus. Kei­nes der vor­ge­leg­ten Kenn­zei­chen­schil­der wurde mit einem amt­li­chen Dienst­stem­pel ver­se­hen. Die Kenn­zei­chen­schil­der wur­den auch nicht an den Fahr­zeu­gen an­ge­bracht.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass auch sog. "Re­gis­trier­zu­las­sun­gen" oder "Ta­ges­zu­las­sun­gen" für den Min­dest­zeit­raum von einem Mo­nat Kraft­fahr­zeug­steuer auslösten und er­ließ ent­spre­chende Be­scheide. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fi­nanz­behörde hatte zu Recht Kraft­fahr­zeug­steuer fest­ge­setzt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraft­StG un­ter­liegt der Kraft­fahr­zeug­steuer das Hal­ten von inländi­schen Fahr­zeu­gen zum Ver­kehr auf öff­ent­li­chen Straßen. Gemäß § 7 Nr. 1 Kraft­StG ist Steu­er­schuld­ner bei einem inländi­schen Fahr­zeug die Per­son, für die das Fahr­zeug zum Ver­kehr zu­ge­las­sen ist. Dies ist der sog. Hal­ter. Der steu­er­recht­li­che Tat­be­stand des Hal­tens ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung mit der Zu­las­sung des Kraft­fahr­zeu­ges erfüllt.  Es kommt da­bei nicht dar­auf an, ob und wie das Fahr­zeug ge­nutzt wird.

In­fol­ge­des­sen lag hier ein Hal­ten der streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeuge vor. Denn auch bei "Re­gis­trier­zu­las­sun­gen" han­delt es sich recht­lich um Zu­las­sun­gen. Nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut der Vor­schrift des § 3 Abs. 1 S. 3 FZV er­folgt die Zu­las­sung durch Zu­tei­lung ei­nes Kenn­zei­chens und Aus­fer­ti­gung ei­ner Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung. Das Ver­se­hen des Kenn­zei­chen­schil­des mit einem amt­li­chen Dienst­stem­pel ist hin­ge­gen keine Vor­aus­set­zung für die Zu­las­sung ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges zum öff­ent­li­chen Ver­kehr.

Zwar re­gelt § 10 Abs. 12 FZV, dass Fahr­zeuge auf öff­ent­li­chen Straßen grundsätz­lich nur in Be­trieb ge­setzt wer­den dürfen, wenn das zu­ge­teilte Kenn­zei­chen auf einem Kenn­zei­chen­schild nach Maßgabe des § 10 FZV aus­ge­stal­tet, an­ge­bracht und be­leuch­tet ist und die Stem­pel­pla­kette vor­han­den ist. Dies be­trifft aber nur das Her­stel­len der Be­triebs­be­reit­schaft des Fahr­zeugs, das der Zu­las­sung folgt und nicht Be­stand­teil der Zu­las­sung selbst ist.

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