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FG Köln zur Anwendung des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften

Beschluss des FG Köln vom 07.12.2011 - 4 V 2831/11

Ein­ge­tra­gene Le­bens­part­ner sind bis zu ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts im Rah­men der Lohn- und Ein­kom­men­steuer vorläufig wie Ehe­gat­ten zu be­han­deln. Dies ent­schied der 4. Se­nat des Fi­nanz­ge­richts Köln (FG Köln) in sei­nem Be­schluss vom 7. De­zem­ber 2011.

Die Part­ner ei­ner Le­bens­part­ner­schaft woll­ten auf ih­ren Lohn­steu­er­kar­ten un­ter An­wen­dung des sog. Fak­tor­ver­fah­rens die Steu­er­klasse IV ein­ge­tra­gen ha­ben, was nach der ak­tu­el­len ge­setz­li­chen Re­ge­lung nur Ehe­gat­ten vor­be­hal­ten ist. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab und ver­sagte auch die Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes. Die­sen er­hiel­ten die Le­bens­part­ner nun­mehr durch das Fi­nanz­ge­richt Köln. Es ver­pflich­tete das Fi­nanz­amt, die be­gehrte Lohn­steu­er­klasse ein­zu­tra­gen.

Der 4. Se­nat stützte sich bei sei­ner Ent­schei­dung im We­sent­li­chen auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 21. Juli 2010 zur Erb­schaft­steuer. In die­sem Ver­fah­ren hatte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Un­gleich­be­hand­lung von Ehe und ein­ge­tra­ge­ner Le­bens­part­ner­schaft im Erb­schaft­steu­er­recht als ver­fas­sungs­wid­rig an­ge­se­hen. Der 4. Se­nat hält es für möglich, dass auch das Ein­kom­men­steu­er­recht in­so­weit ver­fas­sungs­wid­rig ist, als es zwi­schen Ehe und ein­ge­tra­ge­ner Le­bens­ge­mein­schaft dif­fe­ren­ziert. Die zu die­ser Frage beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhängi­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­den (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hier­nach durch­aus Er­folgs­aus­sich­ten.

Der Se­nat hat we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung ge­gen sei­nen Be­schluss die Be­schwerde zum Bun­des­fi­nanz­hof in München zu­ge­las­sen.

Qulle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Köln vom 28.12.2011
Das Ur­teil des FG Köln im Voll­text fin­den Sie hier
03.01.2012 nach oben

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