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FG Köln: Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund DBA

Urteil des FG Köln vom 06.09.2011 - 13 K 170/06 (veröffentlicht am 02.01.2012)

Di­vi­den­den ei­ner ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft, die nach einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) im In­land von der Be­steue­rung frei­ge­stellt sind, können nicht der deut­schen Be­steue­rung un­ter­wor­fen wer­den, um da­mit der Mut­ter­ge­sell­schaft die An­rech­nung der ausländi­schen Körper­schaft­steuer zu ermögli­chen. Dies ent­schied der 13. Se­nat des Fi­nanz­ge­richts Köln in sei­nem Ur­teil vom 6. Sep­tem­ber 2011.

Ge­klagt hatte eine Hol­ding­ge­sell­schaft mit Ge­schäfts­lei­tung in Deutsch­land. Sie hat eine französi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft, de­ren Ge­winn­aus­schüttun­gen in Deutsch­land nach DBA frei­ge­stellt sind. Un­ter Be­zug­nahme auf die Recht­spre­chung des EuGH be­gehrte sie für die Streit­jahre 1991 bis 1994 die steu­er­li­che Er­fas­sung der französi­schen Di­vi­den­den als steu­er­pflich­tige Einkünfte, um die An­rech­nung der französi­schen Körper­schaft­steuer auf die deut­sche Körper­schaft­steuer zu er­rei­chen. Die An­rech­nung der ausländi­schen Körper­schaft­steuer hätte we­gen be­ste­hen­der Ver­lust­vorträge bei der Kläge­rin zu einem er­heb­li­chen Steu­er­vor­teil geführt. Der 13. Se­nat wies die Klage ab. Er sah we­der nach na­tio­na­lem Recht oder DBA-Recht noch nach primärem oder se­kundärem Eu­ro­pa­recht einen ent­spre­chen­den An­spruch der Kläge­rin.

Die Re­vi­sion zum Bun­des­fi­nanz­hof nach München hat der Se­nat nicht zu­ge­las­sen, weil die Steu­er­frei­stel­lung der so­ge­nann­ten Schach­tel­di­vi­den­den der na­tio­na­len wie auch der DBA-Rechts­lage ent­spre­che und im Sinne der EuGH-Recht­spre­chung of­fen­sicht­lich eu­ro­pa­rechts­kon­form sei.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Köln vom 02.01.2012

Das Ur­teil des FG Köln im Voll­text fin­den Sie hier.

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