deen

Aktuelles

FG Hamburg zur Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten für nur verrechenbare Verluste der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Urteil des FG Hamburg vom 1.9.2011 - 2 K 188/09

Hin­sicht­lich der nur ver­re­chen­ba­ren Ver­luste ei­ner Or­gan­ge­sell­schaft ist keine han­dels­recht­li­che Mehr­abführung an die Or­ganträge­rin ein­ge­tre­ten, weil das steu­er­recht­lich der Or­ganträge­rin zu­zu­rech­nende Ein­kom­men nicht von dem tatsäch­lich ab­geführ­ten Ein­kom­men ab­weicht. Denn so­weit Ver­luste zu einem ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­konto führen und steu­er­recht­lich nur ver­re­chen­bar sind, sind sie dem steu­er­recht­li­chen Ge­winn außer­bi­lan­zi­ell wie­der hin­zu­zu­rech­nen.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob das Fi­nanz­amt den Bi­lanz­ge­winn der Or­ganträge­rin durch Bil­dung ei­nes pas­si­ven or­gan­schaft­li­chen Aus­gleichs­pos­ten min­dern durfte, der auf nicht aus­gleichsfähi­gen Ver­lus­ten i.S.d. § 15 a EStG be­ruhte, die der Or­gan­ge­sell­schaft aus ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft zu­zu­rech­nen wa­ren.

Auf die kla­gende Kom­man­dit­ge­sell­schaft als auf­neh­mende Ge­sell­schaft wurde die X-GmbH als über­tra­gende Ge­sell­schaft rück­wir­kend zum 1.1.2004 ver­schmol­zen. Ein zwi­schen der X-GmbH und ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft, der A-GmbH, be­ste­hen­des körper­schaft­steu­er­li­ches Or­gan­schafts­verhält­nis wurde zum 31.12.2003 auf­gelöst und die An­teile an der A-GmbH im Jahr 2004 veräußert. Für die A-GmbH war mit Fest­stel­lungs­be­scheid zum 31.12.2003 ein Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben (§ 37 Abs. 2 S. 3 KStG) und mit einem wei­te­ren Fest­stel­lungs­be­scheid für 2003 nicht aus­gleichsfähige Ver­luste aus ih­rer Be­tei­li­gung als Kom­man­di­tis­tin an der H-KG fest­ge­stellt wor­den.

Im Hin­blick auf diese Be­tei­li­gung kam das Fi­nanz­amt zu dem Er­geb­nis, bei der A-GmbH habe es eine sog. Mehr­abführung ge­ge­ben, denn han­dels­recht­lich sei ein höherer Ge­winn als steu­er­recht­lich ab­geführt wor­den. Nach der für das Steu­er­recht maßgeb­li­chen sog. Spie­gel­bild­theo­rie sei in der Steu­er­bi­lanz der A-GmbH, ab­wei­chend von der han­dels­recht­lich zulässi­gen Be­wer­tung, ihr - ne­ga­ti­ves - Ka­pi­tal­konto bei der H-KG zu er­fas­sen. Die Mehr­abführung sei über die Bil­dung ei­nes or­gan­schaft­li­chen Aus­gleichs­pos­tens bei der X-GmbH zu neu­tra­li­sie­ren, der erst bei der Veräußerung der Be­tei­li­gung, nicht schon bei Be­en­di­gung des Er­geb­nis­abführungs­ver­tra­ges ge­winn­wirk­sam auf­zulösen sei.

Die Kläge­rin meint, es sei kein zu ei­ner Min­de­rung des Ei­gen­ka­pi­tals der X-GmbH führen­der pas­si­ver Aus­gleichs­pos­ten zu bil­den, denn ihr steu­er­bi­lan­zi­el­les Ei­gen­ka­pi­tal sei durch die gem. § 15a EStG nicht aus­gleichsfähi­gen Ver­lust­an­teile der A-GmbH nicht re­du­ziert wor­den.

Das FG gab der Kläge­rin im Ge­richts­be­scheid Recht. Die Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. II R 42/11 geführt. Die im Hin­blick auf das Er­for­der­nis der Rechts­fort­bil­dung zu­ge­las­sene Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird beim BFH un­ter dem Az. I R 65/11 geführt.

Die Gründe:
Der Kläge­rin als Rechts­nach­fol­ge­rin der Or­ganträge­rin steht ein Körper­schafts­steu­er­min­de­rungs­be­trag zu, wel­cher nicht durch einen pas­si­ven or­gan­schaft­li­chen Aus­gleichs­pos­ten für ver­re­chen­bare Ver­luste i.S.d. § 15a EStG zu min­dern ist.

Eine han­dels­recht­li­che Mehr­abführung der Or­gan­ge­sell­schaft an die Or­ganträge­rin ist hin­sicht­lich der nur ver­re­chen­ba­ren Ver­luste nicht ein­ge­tre­ten, weil das steu­er­recht­lich der Or­ganträge­rin zu­zu­rech­nende Ein­kom­men nicht von dem tatsäch­lich ab­geführ­ten Ein­kom­men ab­ge­wi­chen ist. So­weit Ver­luste zu einem ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­konto führen, steuer-recht­lich aber nur ver­re­chen­bar sind, müssen sie dem steu­er­recht­li­chen Ge­winn außer­bi­lan­zi­ell wie­der hin­zu­ge­rech­net wer­den.

Ge­winn­wirk­sa­men Aus­wir­kun­gen der An­wen­dung der Spie­gel­bild­me­thode sind auf diese Weise wie­der zu neu­tra­li­sie­ren. Da al­lein die Ge­winn­er­mitt­lung bei der Or­gan­ge­sell­schaft be­trof­fen ist, hat die Neu­tra­li­sie­rung noch vor der Zu­rech­nung des Er­geb­nis­ses zur Or­ganträge­rin zu er­fol­gen. Eine sich al­lein tech­ni­sch in einem Zwi­schen­schritt der Ein­kom­men­ser­mitt­lung er­ge­bende Ab­wei­chung von Han­dels- und Steu­er­bi­lanz stellt also keine Mehr­abführung dar, die zu einem or­gan­schaft­li­chen Aus­gleichs­pos­ten führen kann.

Link­hin­weis:
  • Den Voll­text des Ur­teils ist auf der Home­page des FG Ham­burg veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben