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Steuerberatung

Entwurfsschreiben zur Einlagelösung bei ertragsteuerlicher Organschaft

Das BMF nimmt in einem Schrei­ben, das im Ent­wurf vor­liegt, zu An­wen­dungs­fra­gen zur or­gan­schaft­li­chen Ein­la­gelösung Stel­lung. Darin äußert es sich u. a. zum Wahl­recht der Rück­la­gen­bil­dung so­wie zum Um­gang mit den Ände­run­gen bei mit­tel­ba­ren Or­gan­schaf­ten.

Mit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung der Körper­schaft­steu­er­rechts vom 25.06.2021 wurde die Bil­dung von Aus­gleichs­pos­ten für Mehr- und Min­der­abführun­gen der Or­gan­ge­sell­schaft durch die sog. Ein­la­gelösung er­setzt. Die Neu­re­ge­lung gilt für Mehr- und Min­der­abführun­gen, die nach dem 31.12.2021 ver­ur­sacht wer­den.

Dazu führt die Fi­nanz­ver­wal­tung in dem am 14.04.2021 veröff­ent­lich­ten Ent­wurf aus, dass eine Sal­die­rung von Mehr- und Min­der­abführun­gen auf Ebene der Or­gan­ge­sell­schaft nicht zulässig sei. Eine be­tei­li­gungs­be­zo­gene Ver­rech­nung auf Ebene des Or­ganträgers sei hin­ge­gen möglich. Zu­dem weist sie klar­stel­lend dar­auf hin, dass der Be­trag, um den Mehr­abführun­gen die Summe aus Be­tei­li­gungs­buch­wert und Min­der­abführun­gen über­stei­gen, beim Or­ganträger als veräußerungsähn­li­cher Er­trag zu be­han­deln sei, auf den das körper­schaft­steu­er­li­che Schach­tel­pri­vi­leg bzw. das Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren An­wen­dung fin­det. Die Bi­lan­zie­rung ei­nes ne­ga­ti­ven Buch­werts in­folge ei­ner Mehr­abführung sei aus­ge­schlos­sen.

Für den im Rah­men des Wech­sels von der Aus­gleichs­pos­ten­me­thode zur Ein­la­gelösung ggf. ent­ste­hen­den veräußerungsähn­li­chen Er­trags sieht die ge­setz­li­chen Überg­angs­re­ge­lung ein Wahl­recht zur Bil­dung ei­ner ge­winn­min­dern­den Rück­lage vor. Laut BMF kann diese Rück­lage für den ge­sam­ten Er­trag oder le­dig­lich an­tei­lig ge­bil­det wer­den. Die Rück­la­gen­bil­dung sei zu­dem auch möglich, wenn die Or­gan­schaft be­reits vor dem 31.12.2021 be­en­det wurde.

Zur An­wen­dung der Ein­la­gelösung bei mit­tel­ba­ren Or­gan­schaf­ten führt das BMF u. a. aus, dass bi­lan­zi­elle Fol­gen der Ein­lage bzw. der Ein­la­gerück­gewähr auf­grund or­gan­schaft­lich ver­ur­sach­ter Min­der- oder Mehr­abführun­gen auf je­der Be­tei­li­gungs­stufe - un­abhängig vom Be­ste­hen ei­ner Or­gan­schaft mit der Zwi­schen­ge­sell­schaft - nach­zu­voll­zie­hen seien.

Hin­weis: Die Verbände ha­ben nun bis zum 13.05.2022 Ge­le­gen­heit, zu dem Ent­wurfs­schrei­ben Stel­lung zu neh­men.

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