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Steuerberatung

Zur Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

BFH 10.5.2017, I R 19/15

Die Or­gan­ge­sell­schaft ist auch un­ter Gel­tung ei­ner um­wand­lungs­steu­er­recht­li­chen Rück­wir­kungs­fik­tion nicht "vom Be­ginn ih­res Wirt­schafts­jahrs an un­un­ter­bro­chen" (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG) in den Or­ganträger fi­nan­zi­ell ein­ge­glie­dert, wenn die An­teile an der Or­gan­ge­sell­schaft im Rück­wir­kungs­zeit­raum (un­terjährig) von einem Drit­ten auf den Or­ganträger über­ge­hen.

Der Sach­ver­halt:
Mit No­tar­ver­trag vom 9.2.2005 war die C-GmbH als Vor­rats­ge­sell­schaft gegründet wor­den, de­ren An­teile die B-GmbH mit Ver­trag vom 9.8.2005 er­warb. Nach­fol­gend schlos­sen die B-Hol­ding GmbH als herr­schen­des Un­ter­neh­men und die B-GmbH am 16.8.2005 einen Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trag rück­wir­kend zum 1.1.2005 ab. Der Ver­trag sollte erst­mals zum Ab­lauf des 31.12.2009 gekündigt wer­den können. Eben­falls am 16.8.2005 wur­den von der B-Hol­ding GmbH Teile ih­res Vermögens auf die B-GmbH als Ge­samt­heit im Wege der Um­wand­lung durch Aus­glie­de­rung über­tra­gen.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die An­sicht, dass es sich be­zo­gen auf die B-GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft bei dem Wirt­schafts­jahr 2005 um ein Rumpf­wirt­schafts­jahr han­delt, das am 9.2.2005 be­gon­nen hat. Da­mit sei durch die Möglich­keit, den Ver­trag mit Ab­lauf zum 31.12.2009 zu kündi­gen, die Vor­aus­set­zung der fünfjähri­gen Min­dest­lauf­zeit nicht erfüllt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG). Ent­spre­chend setzte es die Ge­winn­abführun­gen der Streit­jahre als vGA an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH im Hin­blick auf das Streit­jahr 2005 kei­nen Er­folg. Für die Streit­jahre 2006 und 2007 hob der BFH das Ur­teil je­doch auf und ver­wies die Sa­che an das FG zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht da­hin er­kannt, dass die Ge­winn­abführung als vGA ein­kom­mens­erhöhend an­zu­set­zen ist, da die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG im Streit­jahr 2005 nicht erfüllt wa­ren. Für die Streit­jahre 2006 und 2007 war das Ur­teil auf­zu­he­ben und an das FG zurück­zu­ver­wei­sen

Eine fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung der B-GxymbH als Or­gan­ge­sell­schaft in die B-Hol­ding GmbH als Or­ganträge­rin lag im Streit­jahr 2005 nicht vor. Ent­spre­chend hatte das Fi­nanz­amt da­her zu Recht die Ge­winn­abführung an die B-Hol­ding GmbH als vGA ein­kom­mens­erhöhend an­ge­setzt. Maßge­bend hierfür war, dass die B-GmbH als spätere Or­gan­ge­sell­schaft nicht durch die spätere Or­ganträge­rin er­rich­tet wurde, son­dern es erst im Au­gust 2005 zu einem An­teil­ser­werb durch die Or­ganträge­rin ge­kom­men ist. Die An­teile an der B-GmbH stan­den mit­hin zunächst ei­ner drit­ten Per­son zu.

Auch durch die mit ei­ner Um­wand­lung ver­bun­dene er­trag­steu­er­recht­li­che Rück­wir­kungs­fik­tion wurde der Tat­be­stand der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung der B-GmbH in ihre Or­ganträge­rin nicht "vom Be­ginn ih­res Wirt­schafts­jahrs an un­un­ter­bro­chen" begründet. Denn nach § 14 Abs. 1 S. 2 KStG ist das Ein­kom­men der Or­gan­ge­sell­schaft dem Or­ganträger erst­mals für das Ka­len­der­jahr zu­zu­rech­nen, in dem das Wirt­schafts­jahr der Or­gan­ge­sell­schaft en­det, in dem der Ge­winn­abführungs­ver­trag wirk­sam wird. Teil des ab­zuführen­den Ge­winns wäre da­bei aber auch das der auf­neh­men­den Ge­sell­schaft als Or­gan­ge­sell­schaft zu­zu­rech­nende Er­geb­nis des Rück­wir­kungs­zeit­raums (d.h. ab 1.1.2005). Ent­spre­chend ist da­her auch bei der Be­rech­nung der Min­dest­lauf­zeit des Ver­trags auf den Be­ginn die­ses Wirt­schafts­jahrs (im Streit­fall ab 9.2.2005) ab­zu­stel­len.

Hin­sicht­lich der Streit­jahre 2006 und 2007 war die Sa­che zur wei­te­ren Sach­aufklärung an das FG zurück­zu­ver­wei­sen. Sollte sich hier­bei er­ge­ben, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Rück­wir­kungs­fik­tion nach § 20 Abs. 7 und 8 Um­wStG 2002 erfüllt sind, muss das FG berück­sich­ti­gen, dass die im ers­ten Jahr man­gels durchgängi­ger fi­nan­zi­el­ler Ein­glie­de­rung "ver­unglückte" Or­gan­schaft die steu­er­li­che An­er­ken­nung in den Fol­ge­jah­ren nicht hin­dert (siehe die vor­ste­hend be­spro­chene Ent­schei­dung des BFH v. 10.5.2017 - I R 51/15). Denn ein zeit­wei­li­ges Feh­len der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung führt le­dig­lich dazu, dass die steu­er­recht­li­chen Fol­gen der Or­gan­schaft für die­je­ni­gen Jahre, in de­nen die ge­setz­li­chen An­er­ken­nungs­vor­aus­set­zun­gen tatsäch­lich nicht vor­ge­le­gen ha­ben, zu ver­sa­gen sind (par­ti­elle Ver­sa­gung). In den übri­gen Jah­ren ist die Or­gan­schaft da­ge­gen an­zu­er­ken­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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