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FG Düsseldorf zum Beginn der Dreimonatsfrist für pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in den sog. Wegverlegungsfällen

FG Düsseldorf 9.1.2013, 15 K 318/12 E

In den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zum Ab­zug der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen hat der Ge­setz­ge­ber eine ty­pi­sie­rende Re­ge­lung ge­trof­fen, dass ge­ne­rell bei Begründung ei­ner Auswärtstätig­keit die Pausch­beträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen zu gewähren sind. Dies gilt auch bei Begründung ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung durch Weg­ver­le­gung des Haupt­wohn­sit­zes vom Be­schäfti­gungs­ort und Um­wid­mung der bis­he­ri­gen Erst­woh­nung in einen Zweit­haus­halt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wohnte und ar­bei­tete zunächst mit Haupt­wohn­sitz in Düssel­dorf. Nach­dem er seine jet­zige Frau ken­nen­lernte, zog er in eine Klein­stadt am Nie­der­rhein und ver­legte dort­hin sei­nen Haupt­wohn­sitz. Die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort be­hielt er als Zweit­woh­nung bei. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger u.a. für die ers­ten drei Mo­nate nach sei­nem Um­zug Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend.

Das Fi­nanz­amt ver­wei­gerte den Ab­zug der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen. Ent­stehe die dop­pelte Haus­haltsführung durch die Weg­ver­le­gung des Le­bens­mit­tel­punk­tes vom Be­schäfti­gungs­ort un­ter Bei­be­hal­tung der Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort, könn­ten auch während der ers­ten drei Mo­nate nach Begründung der dop­pel­ten Haus­haltsführung keine Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen an­er­kannt wer­den. Denn der Zweck des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs würde da­durch ver­fehlt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung in­ner­halb der ers­ten drei Mo­nate der dop­pel­ten Haus­haltsführung zu Un­recht nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt.

Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung können im Fall der Begründung ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung in den ers­ten drei Mo­na­ten gel­tend ge­macht wer­den (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1, 2, 5 und 6 EStG). Dem steht auch nicht ent­ge­gen, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger vor der Begründung der dop­pel­ten Haus­haltsführung be­reits länger am Be­schäfti­gungs­ort ge­wohnt hat. Die An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung (Richt­li­nie 9.11 Abs. 7 S. 5 Lohn­steu­er­richt­li­nien 2011), wo­nach die Dauer ei­nes der dop­pel­ten Haus­haltsführung vor­aus­ge­gan­ge­nen Auf­ent­halts am Be­schäfti­gungs­ort auf die Drei­mo­nats­frist an­zu­rech­nen sei, wi­der­spricht dem Wort­laut und dem Sinn und Zweck des Ge­set­zes.

In den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zum Ab­zug der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen hat der Ge­setz­ge­ber eine ty­pi­sie­rende Re­ge­lung ge­trof­fen, dass ge­ne­rell bei Begründung ei­ner Auswärtstätig­keit die Pausch­beträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen zu gewähren sind. Dies gilt auch bei Begründung ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung durch Weg­ver­le­gung des Haupt­wohn­sit­zes vom Be­schäfti­gungs­ort und Um­wid­mung der bis­he­ri­gen Erst­woh­nung in einen Zweit­haus­halt.

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