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Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte: Bildungseinrichtung eines In Vollzeit absolvierter Fortbildungslehrgangs

BFH v. 14.5.2020 - VI R 24/18

Nach der Neu­re­ge­lung des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 gilt auch eine Bil­dungs­ein­rich­tung, die außer­halb ei­nes Dienst­verhält­nis­ses zum Zwecke ei­nes Voll­zeit­stu­di­ums oder ei­ner voll­zei­ti­gen Bil­dungsmaßnahme auf­ge­sucht wird, als er­ste Tätig­keitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bil­dungs­ein­rich­tung le­dig­lich im Rah­men ei­ner kurz­zei­ti­gen Bil­dungsmaßnahme be­sucht wird.

Der Sach­ver­halt:
Der le­dige Kläger ist (ge­lern­ter) Behälter- und Ap­pa­ra­te­bauer. Im Streit­jahr 2014 hatte er einen vier­mo­na­ti­gen Schweißtech­ni­ker­lehr­gang in Voll­zeit be­sucht. Zu die­ser Zeit stand er nicht in einem  Ar­beits­verhält­nis.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit im Zu­sam­men­hang mit die­sem Lehr­gang u.a. Kos­ten für eine Un­ter­kunft so­wie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für drei Mo­nate als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Einen dop­pel­ten Haus­halt führte er nicht.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Un­ter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung al­ler­dings nicht. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Bei der Schweißtech­ni­schen Lehr- und Ver­suchs­an­stalt han­delte es sich im Hin­blick auf den Schweißtech­ni­ker­lehr­gang um die er­ste Tätig­keitsstätte des Klägers. Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Un­ter­kunft so­wie die gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen wa­ren des­halb nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­zu­las­sen.

Seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014  wer­den Aus­zu­bil­dende und Stu­die­rende, die eine Bil­dungs­ein­rich­tung dau­er­haft auf­su­chen, im Ge­gen­satz zur früheren Rechts­lage einem Ar­beit­neh­mer steu­er­lich gleich­ge­stellt, der eine er­ste Tätig­keitsstätte dau­er­haft auf­sucht. In die­sen Fällen kann der Aus­zu­bil­dende/Stu­die­rende Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zur Bil­dungs­ein­rich­tung nur noch mit der Ent­fer­nungs­pau­schale (O,30 €/Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter) und nicht mehr in tatsäch­li­cher Höhe als Wer­bungs­kos­ten an­set­zen. Auch der Ab­zug von Über­nach­tungs­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen kommt nicht mehr nach Dienst­rei­se­grundsätzen, son­dern nur noch in Be­tracht, wenn der Steu­er­pflich­tige am Lehr­gangs­ort einen durch die Bil­dungsmaßnahme ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halt führt.

Die Dauer ei­ner voll­zei­ti­gen Bil­dungsmaßnahme ist da­bei für die Ein­ord­nung ei­ner Bil­dungs­ein­rich­tung als er­ste Tätig­keitsstätte i.S. des neu­ge­fass­ten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG un­er­heb­lich. Das Ge­setz ver­langt nämlich keine zeit­li­che Min­dest­dauer der Bil­dungsmaßnahme. Er­for­der­lich, aber auch aus­rei­chend ist, dass der Steu­er­pflich­tige die Bil­dungs­ein­rich­tung anläss­lich der re­gelmäßig oh­ne­hin zeit­lich be­fris­te­ten Bil­dungsmaßnahme nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit, d.h. fort­dau­ernd und im­mer wie­der (dau­er­haft) auf­sucht. Der Aus­zu­bil­dende/Stu­die­rende wird mit­hin einem be­fris­tet be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer gleich­ge­stellt.

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