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FG Düsseldorf zu Hinzuschätzungen im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen - Bankenfälle

Urteil des FG Düsseldorf vom 31.3.2012 - 14 K 797/09 E

Ein­zah­lun­gen auf ein ausländi­sches Konto können be­reits auf­grund ei­nes zeit­li­chen Zu­sam­men­hangs mit ent­spre­chen­den Ab­he­bun­gen und Schließfach­be­su­chen einem Steu­er­pflich­ti­gen zu­zu­ord­nen sein, wenn sich das Zu­sam­men­fal­len von Zah­lungs­vorgängen und Bank­be­su­chen nicht mehr mit ei­ner Summe von Zufällig­kei­ten erklären lässt. Lässt sich die Kon­to­ver­bin­dung nicht un­mit­tel­bar durch Kon­to­auszüge oder ähn­li­che Nach­weise dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­ord­nen, kann be­reits aus der Tat­sa­che, dass er die Zah­lun­gen auf die­ses Konto ver­an­lasst hat, fol­gen, dass es ihm zu­zu­ord­nen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielte in den Streit­jah­ren ne­ben ih­ren Ren­ten­einkünf­ten Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen und aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Sie gab u.a. Einkünfte aus Ka­pi­tal­an­la­gen in der Schweiz nicht in ih­ren Steu­er­erklärun­gen an. Das Fi­nanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung lei­tete im Rah­men von Durch­su­chungsmaßnah­men bei ei­ner Bank ge­gen die Kläge­rin ein Straf­ver­fah­ren we­gen des Ver­dachts der Ein­kom­men­steu­er­hin­ter­zie­hung und der Vermögen­steu­er­hin­ter­zie­hung ein.

Die Steu­er­fahn­dung stellte anläss­lich der Durch­su­chung größere Ba­rab­he­bun­gen so­wie Schließfach­be­su­che der Kläge­rin in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit an­ony­men Ein­zah­lun­gen auf ein ausländi­sches Konto fest und nahm in der Folge ent­spre­chende Schätzun­gen vor. Das Fi­nanz­amt änderte dem­zu­folge die Steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG gab der Klage teil­weise statt und re­du­zierte die Hin­zu­schätzun­gen. Im Übri­gen wies es die Klage ab.

Die Gründe:
Der Se­nat ist da­von über­zeugt, dass der Kläge­rin eine Steu­er­hin­ter­zie­hung zur Last zu le­gen ist. Der Se­nat ist wei­ter­hin zwei­fels­frei da­von über­zeugt, dass die Kläge­rin min­des­tens (wei­tere) 407.000 DM auf das ihr zu­zu­rech­nende ausländi­sche Konto ein­ge­zahlt hat und ihr aus die­ser Bank­ver­bin­dung Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen zu­ge­flos­sen sind, ohne dass sie diese Sach­ver­halte dem Fi­nanz­amt of­fen­bart hat.

Die Ein­zah­lun­gen auf das ausländi­sche Konto sind auf­grund des zeit­li­chen Zu­sam­men­hangs mit ent­spre­chen­den Ab­he­bun­gen und den Schließfach­be­su­chen der Kläge­rin zu­zu­ord­nen. Das Zu­sam­men­fal­len von Zah­lungs­vorgängen und Bank­be­su­chen der Kläge­rin lässt sich nicht mehr mit ei­ner Summe von Zufällig­kei­ten erklären. Auch wenn sich die Kon­to­ver­bin­dung vor­lie­gend nicht un­mit­tel­bar durch Kon­to­auszüge oder ähn­li­che Nach­weise der Kläge­rin zu­ord­nen lässt, folgt be­reits aus der Tat­sa­che, dass die Kläge­rin die Zah­lun­gen auf die­ses Konto ver­an­lasst hat, dass die­ses ihr zu­zu­ord­nen ist.

An die­sem Er­geb­nis ändert auch nichts die von der Kläge­rin vor­ge­legte Ne­ga­tiv­be­schei­ni­gung ei­ner Schwei­zer Bank. Diese enthält für die Frage des Un­ter­hal­tens ei­ner Bank­ver­bin­dung keine ver­wert­ba­ren An­ga­ben. Es ist da­her an­zu­neh­men, dass die Kläge­rin aus den über­wie­se­nen Gel­dern Zin­sen in Höhe des durch­schnitt­li­chen Steu­er­sat­zes aus der Um­lauf­ren­dite inländi­scher Schuld­ver­schrei­bun­gen und der Geld­marktsätze er­zielt hat. Auf die­sen Be­trag wa­ren die Hin­zu­schätzun­gen zu re­du­zie­ren.

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