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Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

AG Frankfurt a.M. v. 6.8.2019 - 30 C 4153/18

Bank­kun­den ha­ben bei missbräuch­li­cher Ver­wen­dung von Zah­lungs­kar­ten kei­nen Er­satz­an­spruch ge­gen die Bank, wenn sie sich bei einem vor­getäusch­ten Ab­bruch der Trans­ak­tion kei­nen Kun­den­be­leg aushändi­gen las­sen und dul­den, dass sich der Zah­lungs­empfänger mit Kar­ten­le­se­gerät und Zah­lungs­karte aus dem Sicht­feld des Kun­den be­wegt. In einem sol­chen Fall führt der Bank­kunde den Scha­den viel­mehr durch grob fahrlässige Ver­let­zung sei­ner Ver­trags­pflich­ten her­bei.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte ein Lo­kal auf der Ham­bur­ger Ree­per­bahn be­sucht. Um seine Rech­nung per Zah­lungs­karte zu be­glei­chen, händigte er - nach sei­ner Schil­de­rung - die Karte ei­ner weib­li­chen Per­son aus und gab ver­deckt die PIN in das Kar­ten­le­se­gerät ein. Die Mit­ar­bei­te­rin des Lo­kals ent­fernte sich da­nach mit Karte und Le­se­gerät für meh­rere Mi­nu­ten aus dem Sicht­feld des Klägers. Bei ih­rer Rück­kehr gab sie an, die Trans­ak­tion habe nicht funk­tio­niert. Einen Ab­bruch­be­leg ver­langte der Kläger nicht. Die­ser Vor­gang wie­der­holte sich mehr­fach, u.a. mit ei­ner zwei­ten Zah­lungs­karte des Klägers. Im Nach­hin­ein mus­ste der Kläger fest­stel­len, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr je­weils Ba­rab­he­bun­gen un­ter Ver­wen­dung der Ori­gi­nal­kar­ten i.H.v. je 1000,- € an einem Geld­au­to­ma­ten statt­ge­fun­den hat­ten.

Der Kläger nahm dar­auf­hin die kar­ten­aus­ge­bende Bank auf Rück­zah­lung die­ser Beträge in An­spruch. Das AG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Die Ent­schei­dung ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch ge­gen die Be­klagte aus § 675 u) Satz 2 BGB auf Er­stat­tung/Gut­schrift der mit­tels gi­ro­card und VISA Karte ab­ge­ho­be­nen und dem Konto be­las­te­ten Beträge, da die bei­den Ab­he­bun­gen kei­nen nicht au­to­ri­sier­ten Zah­lungs­vor­gang i.S.d. § 675 u) Satz 2 BGB dar­stell­ten. Beide Ab­he­bun­gen wa­ren nämlich je­weils un­ter Ver­wen­dung der Ori­gi­nal­kar­ten und un­ter rich­ti­ger Ein­gabe der je­wei­li­gen PIN er­folgt.

Der Kläger hatte den Scha­den viel­mehr durch eine grob fahrlässige Ver­let­zung sei­ner Ver­trags­pflich­ten her­bei­geführt (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Kar­ten­in­ha­ber sind ver­pflich­tet, es nicht zu dul­den, dass sich der Zah­lungs­empfänger mit dem Gerät und der Karte aus sei­nem Sicht­feld ent­fernt, um missbräuch­li­che Verfügun­gen zu un­ter­bin­den. Um Miss­brauchs­ver­su­che aus­zu­schließen, darf der Kar­ten­in­ha­ber ei­ner er­neu­ten Auf­for­de­rung, die PIN ein­zu­ge­ben, nur nach­kom­men, wenn er sich bei ei­ner an­geb­lich ge­schei­ter­ten Trans­ak­tion einen Ab­bruch­be­leg aushändi­gen lässt.

Nur in einem sol­chen Fall kann der Kar­ten­in­ha­ber si­cher sein, dass der vor­he­rige Zah­lungs­ver­such ge­schei­tert ist und die er­neute Auf­for­de­rung, die PIN ein­zu­ge­ben, nicht nur zur Ermögli­chung missbräuch­li­cher Ab­he­bun­gen dient. Die Tat­sa­che, dass der Kläger dies im kon­kre­ten Fall nicht ent­spre­chend ge­tan hatte, konnte als grob fahrlässig qua­li­fi­ziert wer­den.
 

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