deen

Aktuelles

FG Düsseldorf: Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers von 12 qkm Größe ist keine regelmäßige Tätigkeitsstätte

Urteil des FG Düsseldorf vom 6.6.2012 - 7 K 982/12 E,G

Ein 12 qkm großer Kehr­be­zirk ei­nes Be­zirks­schorn­stein­fe­gers stellt keine re­gelmäßige Tätig­keitsstätte dar. Dies hat zur Folge, dass Fahrt­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand Be­triebs­aus­ga­ben dar­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Be­zirks­schorn­stein­fe­ger selbständig tätig. Sein Kehr­be­zirk in Z-Stadt ist ins­ge­samt ca. 12 qkm groß. Für das Streit­jahr 2009 erklärte er einen Ge­winn von rd. 80.000 €, den das Fi­nanz­amt im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid bei der Fest­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags berück­sich­tigte.

Hier­ge­gen wen­det sich Kläger. Er trägt vor, im Ge­winn seien un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte von rd. 1.500 € ent­hal­ten. Laut der Recht­spre­chung des BFH sei der Kehr­be­zirk ei­nes Schorn­stein­fe­gers keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte bzw. stelle kei­nen re­gelmäßigen Tätig­keits­mit­tel­punkt dar. Die be­trieb­li­che Ein­rich­tung ei­nes Kun­den begründe keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Auch sei der Kehr­be­zirk keine orts­feste be­trieb­li­che Ein­rich­tung, die mit einem Be­triebs­sitz ver­gleich­bar sei.

Der Kläger reichte eine kor­ri­gierte Bi­lanz ein und erklärte einen Ge­winn von rd. 70.000 €. Wei­ter­hin machte er nachträglich Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen von 690 € (115 Ar­beits­tage Ab­we­sen­heit über 8 Stun­den) gel­tend. Das Fi­nanz­amt führt aus, die vom Kläger an­geführte BFH-Recht­spre­chung sei nicht ein­schlägig. Vor­lie­gend sei ent­schei­dend, ob der Steu­er­pflich­tige in einem weiträumig zu­sam­menhängen­den Ar­beits­ge­biet tätig sei. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 und 6 EStG dürf­ten grundsätz­lich we­der Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung noch Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte den Ge­winn min­dern.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion war nach § 115 Abs. 2 FGO we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage, ob der Kehr­be­zirk ei­nes selbständi­gen Ka­min­keh­rers als re­gelmäßige Tätig­keitsstätte zu be­ur­tei­len ist, zu­zu­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die Min­de­rung des Ge­winns um 1.500 € hin­sicht­lich der Fahrt­kos­ten und 690 € Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand ab­ge­lehnt.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG dürfen u.a. Auf­wen­dun­gen für die Wege des Steu­er­pflich­ti­gen zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte, so­weit in den fol­gen­den Sätzen nichts an­de­res be­stimmt ist, den Ge­winn nicht min­dern. Zur Ab­gel­tung die­ser Auf­wen­dun­gen ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ent­spre­chend an­zu­wen­den. Laut BFH gel­ten für den Kehr­be­zirk ei­nes Ka­min­keh­rers die all­ge­mei­nen Grundsätze, wel­che die Recht­spre­chung zum Vor­lie­gen ei­ner (ein­zi­gen) großräum­igen Ar­beitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG bzw. ei­ner großräum­igen Be­triebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG auf­ge­stellt hat.

Von ei­ner sol­chen großräum­igen Ar­beits- bzw. Be­triebsstätte ist da­nach nicht aus­zu­ge­hen, wenn der Ein­satz­be­reich ein weiträum­iges Ge­biet wie etwa den Be­reich ei­nes Stadt­ge­biets oder einen nicht un­mit­tel­bar zu­sam­menhängen­den größeren länd­li­chen Be­reich um­fasst. Ein Ge­biet mit einem Durch­mes­ser von mehr als zehn Ki­lo­me­tern, in dem die ein­zel­nen Ein­satz­stel­len nicht in un­mit­tel­ba­rer Nähe an­ein­an­der an­gren­zen, ist dem­nach nicht als ein­heit­li­che großräum­ige Ar­beitsstätte be­ur­teilt wor­den.

Der Kehr­be­zirk des Klägers in Z-Stadt kann nicht als re­gelmäßige Tätig­keitsstätte im Sinne ei­ner orts­fes­ten dau­er­haf­ten be­trieb­li­chen Ein­rich­tung be­ur­teilt wer­den. Ein größeres, räum­lich ge­schlos­se­nes Ge­biet kann zwar nach der Recht­spre­chung des BFH als re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und als Tätig­keits­mit­tel­punkt i.S.d.§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG in Be­tracht kom­men, al­ler­dings nur, wenn es sich um ein zu­sam­menhängen­des Gelände des Ar­beit­ge­bers han­delt, auf dem der Ar­beit­neh­mer auf Dauer und mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit tätig wird. Ein Werks­gelände oder Wald­ge­biet stellt da­nach nur dann eine großräum­ige (re­gelmäßige) Ar­beitsstätte bzw. einen Tätig­keits­mit­tel­punkt da, wenn sich dort je­den­falls eine orts­feste be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers be­fin­det, die nach ih­rer In­fra­struk­tur mit einem Be­triebs­sitz oder mit ei­ner sons­ti­gen be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers ver­gleich­bar ist.

Dies ist bei dem ca. 12 qkm großen Kehr­be­zirk, in dem der Kläger die dort ge­le­ge­nen Häuser auf­sucht, nicht der Fall. Es liegt da­her eine Auswärtstätig­keit vor, so dass der Ge­winn um den - der Höhe nach un­strei­ti­gen - Be­trag von 1.500 € her­ab­zu­set­zen ist. Da der Kläger, wie oben aus­geführt, an 115 Ta­gen ei­ner Auswärtstätig­keit nach­geht, ist der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand mit 8 € täglich, ins­ge­samt 690 €, steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.

Link­hin­weis:
nach oben