deen

Aktuelles

FG Baden-Württemberg : Private Verkäufe über eBay umsatzsteuerfrei

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.7.2012 - 14 K 702/10

Der Ver­kauf von pri­vat er­wor­be­nen Ge­genständen über die In­ter­net­auk­tion eBay un­ter­liegt nicht der Um­satz­steuer. Et­was an­de­res kann dann gel­ten, wenn eBay dazu be­nutzt wird, um auf längere Dauer und mit er­heb­li­cher In­ten­sität, eine Viel­zahl von Ge­genständen zu an­ge­mes­se­nen Ent­gel­ten wei­ter­veräußern zu können.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, Ein­zel­un­ter­neh­me­rin im Be­reich "Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen", ver­stei­gerte über einen Zeit­raum von gut einem Jahr ins­ge­samt 140 Pelzmäntel als Pri­vat­per­son auf der In­ter­net­platt­form eBay. Nach ei­ner an­ony­men An­zeige bat das Fi­nanz­amt die zuständige Steu­er­fahn­dung um ent­spre­chende Prüfung.

Im Rah­men ei­nes ge­genüber der Kläge­rin ein­ge­lei­te­ten Straf­ver­fah­rens (u.a. we­gen des Ver­dachts der Verkürzung von Um­satz­steuer) äußerte sich der Ehe­mann der Kläge­rin da­hin­ge­hend, dass die Pelzmäntel aus dem er­erb­ten Be­sitz sei­ner ver­stor­be­nen Mut­ter ge­stammt hätten und über einen Zeit­raum von 25 Jah­ren zum pri­va­ten Ge­brauch an­ge­schafft wor­den seien. Das Fi­nanz­amt hielt diese Erklärung für nicht glaub­haft und be­han­delte den Ver­kaufs­erlös von gut 77.000 € als um­satz­steu­er­pflich­tig.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Die Umsätze aus dem Ver­kauf der ge­erb­ten Pelzmäntel un­terlägen kei­ner Steu­er­pflicht. Die Ver­kaufs­ob­jekte seien ab 1 € an­ge­bo­ten und mit ho­hem Wert­ver­lust ab­ge­ge­ben wor­den. Die ihr vom Fi­nanz­amt zu­ge­rech­ne­ten Umsätze seien viel­mehr ih­rem Ehe­mann zu­zu­rech­nen. Sie sei ih­rem Mann bei der Ver­kaufs­ab­wick­lung über das In­ter­net be­hilf­lich ge­we­sen.

Das FG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Erlöse aus dem eBay-Ver­kauf von Pelzmänteln zu Un­recht der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen

Zwar hat die Kläge­rin in den Streit­jah­ren die Pelzmäntel selbst über die In­ter­net­auk­ti­ons­platt­form ver­kauft und nicht etwa ihr Ehe­mann. Al­ler­dings ist diese Tätig­keit nicht ih­rer un­ter­neh­me­ri­schen Sphäre zu­zu­rech­nen. Die Kläge­rin war zwar planmäßig tätig und hatte im Rah­men ih­rer eBay-Tätig­keit einen er­heb­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­ons­auf­wand. eBay wurde aber nicht dazu be­nutzt, um auf längere Dauer und mit er­heb­li­cher In­ten­sität, eine Viel­zahl von Ge­genständen zu an­ge­mes­se­nen Ent­gel­ten wei­ter­veräußern zu können. Da­mit fällt der Ver­kauf der Pelzmäntel we­der in den Rah­men ih­res Ein­zel­un­ter­neh­mens "Fi­nanz­dienst­leis­tung" noch war die Kläge­rin da­mit nach­hal­tig tätig.

Es ist hin­ge­gen glaub­haft, dass die Mut­ter des Ehe­manns der Kläge­rin sich die Pelze suk­zes­sive an­ge­schafft und später sorg­sam zu­hause auf­be­wahrt hat. Die Kläge­rin veräußerte die Pelzmäntel ih­rer Schwie­ger­mut­ter, also Pri­vat­vermögen. Im wei­tes­ten Sinne löste sie eine Samm­lung auf. Ihre Ver­kaufstätig­kei­ten sind das Er­geb­nis ei­ner Haus­halts­auflösung, und zwar die ih­res Ehe­man­nes, die im Zu­sam­men­hang mit sei­ner In­sol­venz stand. Für die An­nahme des Fi­nanz­amts, Pelzmäntel seien von der Kläge­rin oder de­ren Ehe­mann ge­kauft wor­den, um sie später zu veräußern, er­ge­ben sich kei­ner­lei An­halts­punkte. Die Steu­er­fahn­dung konnte zu­dem keine Ein­kaufs­be­lege si­cher­stel­len.

Nach all­dem konnte nicht mit der er­for­der­li­chen Si­cher­heit fest­ge­stellt wer­den, dass sich die Kläge­rin in den Streit­jah­ren mit ih­rer Ver­kaufstätig­keit über ihre eBay-Kon­ten un­ter­neh­me­ri­sch betätigt hat. Da das Fi­nanz­amt die ob­jek­tive Be­weis­last für das Vor­lie­gen steu­er­begründen­der Tat­be­stands­merk­male trägt, geht dies zu sei­nen Las­ten.

Link­hin­weis:

Der Voll­text der Ent­schei­dung ist in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank Ba­den-Würt­tem­berg veröff­ent­licht.

Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.

nach oben