deen

Rechtsberatung

Keine Entlastung des Geschäftsführers durch bloße Feststellung des Jahresabschlusses

Die bloße Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ei­ner GmbH führt nicht zu einem Aus­schluss der Ge­schäftsführer­haf­tung ge­genüber den Ge­sell­schaf­tern.

In dem vom OLG Bran­den­burg mit Ur­teil vom 29.06.2022 (Az. 7 U 133/21, NZG 2022, S. 1685) ent­schie­de­nen Fall hatte sich der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ohne Rück­spra­che mit den Ge­sell­schaf­tern ei­genmäch­tig ein erhöhtes Ge­schäftsführer­ge­halt aus­ge­zahlt. Die ge­zahl­ten Beträge wa­ren aus den fest­ge­stell­ten Bi­lan­zen er­sicht­lich und dem Ge­schäftsführer war für zwei ver­gan­gene Ge­schäfts­jahre be­reits Ent­las­tung er­teilt wor­den. In­so­weit als dem Ge­schäftsführer für den frag­li­chen Zeit­raum be­reits wirk­sam Ent­las­tung er­teilt wurde, kann er laut OLG Bran­den­burg nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht mehr in An­spruch ge­nom­men wer­den. Da die ge­zahl­ten Ge­schäftsführ­er­beträge aus der Bi­lanz er­sicht­lich wa­ren, sei die Ent­las­tung in­so­weit wirk­sam.

Je­doch konnte die Ge­sell­schaft für die Ge­schäfts­jahre, in de­nen die Jah­res­ab­schlüsse le­dig­lich fest­ge­stellt wor­den wa­ren, aber noch kein Ent­las­tungs­be­schluss ge­fasst wor­den war, die An­sprüche aus Ge­schäftsführer­haf­tung noch gel­tend ma­chen. Nach Auf­fas­sung des Ge­richts be­deu­tet die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses nur, dass be­stimmte Zah­lun­gen ge­leis­tet wor­den sind, nicht je­doch, ob de­ren Höhe an­ge­mes­sen ge­we­sen ist. Dem­nach mus­ste der Ge­schäftsführer in­so­weit die über­zahl­ten Beträge zurück­zah­len.

Hin­weis: Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig! Das Rechts­mit­tel­ver­fah­ren wird beim BGH un­ter dem Az. II ZR 140/22 geführt.

nach oben