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Festsetzung der Milchabgabe auch nach dem 31.3.2015 rechtmäßig

BFH 13.7.2017, VII R 29/16

Milch­er­zeu­ger blei­ben zur Zah­lung der Milch­ab­gabe für das letzte Milch­wirt­schafts­jahr 2014/2015 ver­pflich­tet. Ab einem be­stimm­ten Zeit­punkt außer Kraft ge­tre­tene Rechts­vor­schrif­ten können auf zurück­lie­gende Zeiträume an­wend­bar blei­ben. So verhält es sich auch mit den Milch­ab­ga­be­vor­schrif­ten der EU.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Milch­bauer. Im Zwölf­mo­nats­zeit­raum 2014/2015 über­lie­ferte er seine verfügbare Milch­quote. Die sich nach Fett­ge­halts­kor­rek­tur und Sal­die­rung er­ge­bende auf den Kläger ent­fal­lende Über­schuss­ab­gabe über­mit­telte der Käufer (Mol­ke­rei) mit Ab­ga­be­an­mel­dung vom 30.6.2015 dem be­klag­ten Haupt­zoll­amt (HZA). Die nach er­folg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren er­ho­bene Klage, mit der der Kläger gel­tend machte, für den Zwölf­mo­nats­zeit­raum 2014/2015 fehle es an ei­ner Rechts­grund­lage für die Fest­set­zung der Über­schuss­ab­gabe, weil die Ver­ord­nung (EG) Nr. 1234/2007 (VO Nr. 1234/2007) des Ra­tes vom 22.10.2007 über eine ge­mein­same Or­ga­ni­sa­tion der Agrarmärkte und mit Son­der­vor­schrif­ten für be­stimmte land­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nisse (Amts­blatt der EU - Ab­lEU - Nr. L 299/1) mit Ab­lauf die­ses Zwölf­mo­nats­zeit­raums am 31.3.2015 auf­ge­ho­ben wor­den sei, wies das FG ab.

Die Rechts­auf­fas­sung des FG hat der BFH nun­mehr bestätigt.

Gründe:
Das Ur­teil des FG ent­spricht dem Bun­des­recht.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren die Vor­aus­set­zun­gen des § 40 Abs. 3 Milch­QuotV für die Über­sen­dung ei­ner Ab­ga­be­an­mel­dung der Mol­ke­rei an das HZA in­ner­halb von vier Mo­na­ten nach Ab­lauf des Zwölf­mo­nats­zeit­raums 2014/2015 erfüllt, da durch Über­lie­fe­run­gen der sog. An­lie­fe­rungs­quo­ten während des vor­ge­nann­ten Zwölf­mo­nats­zeit­raums Über­schuss­ab­ga­ben ent­stan­den wa­ren, die nach Art. 79 VO Nr. 1234/2007 auf die Er­zeu­ger auf­zu­tei­len wa­ren, die zur Über­schrei­tung der ein­zel­staat­li­chen Quote bei­ge­tra­gen hat­ten und die ih­ren ent­spre­chen­den Bei­trag auf­grund der Über­schrei­tung ih­rer verfügba­ren Quo­ten schul­de­ten. Nach die­ser Vor­schrift ent­steht die Ab­ga­ben­schuld des je­wei­li­gen Milch­er­zeu­gers durch seine Lie­fe­run­gen an den Käufer während des be­tref­fen­den Zwölf­mo­nats­zeit­raums, so­weit diese die am Ende des Zwölf­mo­nats­zeit­raums verfügbare Quote über­schrei­ten.

Ab einem be­stimm­ten Zeit­punkt außer Kraft ge­tre­tene Rechts­vor­schrif­ten können gleich­wohl auf zurück­lie­gende Zeiträume an­wend­bar blei­ben. So verhält es sich auch mit den Milch­ab­ga­be­vor­schrif­ten der EU, de­ren ver­schie­dene Fas­sun­gen stets nur für be­stimmte Milch­wirt­schafts­jahre ge­gol­ten ha­ben. Ent­schei­dend ist so­mit, ob die uni­ons­recht­li­chen Vor­schrif­ten im Milch­wirt­schafts­jahr 2014/2015 an­wend­bar ge­we­sen wa­ren. Da dies der Fall war, konnte die Milch­ab­gabe auch noch nach dem 31.3.2015 fest­ge­setzt wer­den.

Sog. in­ter­in­sti­tu­tio­nelle Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den am Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­tei­lig­ten Or­ga­nen der Union sind keine Rechts­vor­schrif­ten und begründen keine Rechte Ein­zel­ner. Die Er­he­bung der im Zwölf­mo­nats­zeit­raum 2014/2015 ent­stan­de­nen Über­schuss­ab­gabe verstößt we­der ge­gen den Grund­satz der Rechts­si­cher­heit noch ge­gen den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit.

Link­hin­weis:

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