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Steuerberatung

EuGH-Vorlagebeschluss zu § 16 Abs. 2 und 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG

FG Düsseldorf v. 20.7.2020 - 4 K 1095/20 Erb

Der Se­nat hat Zwei­fel, ob § 16 Ab­satz 2 ErbStG mit Ar­ti­kel 63 Ab­satz 1 i.V.m. Ar­ti­kel 65 AEUV ver­ein­bar ist. Nach Auf­fas­sung des Se­nats ist es zu­dem zwei­fel­haft, dass die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Inländern und von nicht in Deutsch­land woh­nen­den Per­so­nen durch § 10 Ab­satz 6 Satz 2 ErbStG mit Ar­ti­kel 63 Ab­satz 1 i.V.m. mit Ar­ti­kel 65 AEUV zu ver­ein­ba­ren ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist öster­rei­chi­sche Staats­an­gehörige und wohnt seit 2014 in Öster­reich. Sie ist die Toch­ter des am 12.8.2018 ver­stor­be­nen Erb­las­sers, der eben­falls öster­rei­chi­scher Staats­an­gehöri­ger war und in Öster­reich wohnte. Er war Ei­gentümer dreier be­bau­ter Grundstücke in Deutsch­land so­wie ei­nes un­be­bau­ten Grundstücks in Ra­tin­gen bei Düssel­dorf.

Der Erb­las­ser hatte mit einem von ihm er­rich­te­ten Tes­ta­ment die Kläge­rin zu sei­ner Al­lein­er­bin ein­ge­setzt. Seine Ehe­frau (E.) und sei­nen Sohn (S.) setzte er auf einen Pflicht­teil. Die Kläge­rin ver­pflich­tete sich nach dem Tod des Erb­las­sers in einem Pflicht­teilsübe­rein­kom­men, als Al­lein­er­bin an E. und S. zur Be­rich­ti­gung ih­rer Pflicht­teils­an­sprüche wei­tere Beträge zu zah­len. Später be­an­tragte sie in ih­rer Erb­schaft­steu­er­erklärung, die Ver­bind­lich­kei­ten aus den Pflicht­tei­len i.H.v. 43 % von dem Wert ih­res Er­werbs von To­des we­gen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­zu­zie­hen.

Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug der Pflicht­teile als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab, weil diese nicht mit den vor­ge­nann­ten Grundstücken in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang stünden. Fer­ner berück­sich­tigte es bei der Be­rech­nung der fest­ge­setz­ten Erb­schaft­steuer an­statt ei­nes für Kin­der des Erb­las­sers an sich nach § 16 Ab­satz 1 Nr. 2 ErbStG vor­ge­se­he­nen Frei­be­trags un­ter Be­zug­nahme auf § 16 Ab­satz 2 ErbStG nur einen ge­min­der­ten Frei­be­trag.

Die Kläge­rin be­gehrte ge­richt­lich, die Erb­schaft­steuer her­ab­zu­set­zen. Ihr stehe der in § 16 Ab­satz 1 Nr. 2 ErbStG vor­ge­se­hene Frei­be­trag von 400.000 € un­gekürzt zu. Der § 16 Ab­satz 2 ErbStG wi­der­spre­che dem Uni­ons­recht. Außer­dem wi­der­spre­che es dem Uni­ons­recht, den Ab­zug der von ihr zu zah­len­den Pflicht­teile als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nicht zu­min­dest an­tei­lig in Höhe des von ihr be­rech­ne­ten Be­trags zu­zu­las­sen. Das FG hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Die Gründe:
Der Se­nat hat Zwei­fel, ob § 16 Ab­satz 2 ErbStG mit Ar­ti­kel 63 Ab­satz 1 i.V.m. Ar­ti­kel 65 AEUV ver­ein­bar ist. Nach Auf­fas­sung des Se­nats ist es zu­dem zwei­fel­haft, dass die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Inländern und von nicht in Deutsch­land woh­nen­den Per­so­nen durch § 10 Ab­satz 6 Satz 2 ErbStG mit Ar­ti­kel 63 Ab­satz 1 i.V.m. mit Ar­ti­kel 65 AEUV zu ver­ein­ba­ren ist.

Der EuGH wird um eine Vor­ab­ent­schei­dung zu fol­gen­den Fra­gen er­sucht:

Sind die Ar­ti­kel 63 Ab­satz 1 und 65 des Ver­trags über die Ar­beits­weise der Eu­ropäischen Union (AEUV) da­hin aus­zu­le­gen, dass sie ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats über die Er­he­bung der Erb­schaft­steuer ent­ge­gen­ste­hen, die hin­sicht­lich der Be­rech­nung der Steuer vor­sieht, dass der Frei­be­trag auf die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage im Fall des Er­werbs von im In­land be­le­ge­nen Grundstücken dann, wenn der Erb­las­ser zur Zeit sei­nes To­des und der Erbe zu die­ser Zeit ih­ren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem an­de­ren Mit­glied­staat hat­ten, nied­ri­ger ist als der Frei­be­trag, der zur An­wen­dung ge­kom­men wäre, wenn zu­min­dest ei­ner von ih­nen zu die­sem Zeit­punkt sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im erst­ge­nann­ten Mit­glied­staat ge­habt hätte?

Sind die Ar­ti­kel 63 Ab­satz 1 und 65 AEUV da­hin aus­zu­le­gen, dass sie ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats über die Er­he­bung der Erb­schaft­steuer ent­ge­gen­ste­hen, die hin­sicht­lich der Be­rech­nung der Steuer vor­sieht, dass Ver­bind­lich­kei­ten aus Pflicht­tei­len im Fall des Er­werbs von im In­land be­le­ge­nen Grundstücken dann, wenn der Erb­las­ser zur Zeit sei­nes To­des und der Erbe zu die­ser Zeit ih­ren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem an­de­ren Mit­glied­staat hat­ten, nicht ab­zieh­bar sind, während diese Ver­bind­lich­kei­ten vollständig von dem Wert des Er­werbs von To­des we­gen ab­zieh­bar wären, wenn zu­min­dest der Erb­las­ser oder der Erbe zu dem Zeit­punkt des To­des des Erb­las­sers sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im erst­ge­nann­ten Mit­glied­staat ge­habt hätte?

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