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Steuerberatung

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

BFH 13.6.2018, XI R 5/17 u.a.

Der EuGH soll klären, ob Sub­ven­tio­nen der Eu­ropäischen Union (EU) mit Um­satz­steuer be­las­tet wer­den dürfen. Die bei­den Vor­la­ge­be­schlüsse be­tref­fen fi­nan­zi­elle Bei­hilfe im Rah­men der Ge­mein­sa­men Markt­or­ga­ni­sa­tion für Obst und Gemüse.

Der Sach­ver­halt:

In den Streitfällen XI R 5/17 und XI R 6/17 förderte die EU im Rah­men von sog. "Ope­ra­tio­nel­len Pro­gram­men" (u.a. zur Si­cher­stel­lung ei­ner nach­fra­ge­ge­rech­ten Er­zeu­gung, zur Sen­kung von Pro­duk­ti­ons­kos­ten oder zur Förde­rung um­welt­ge­rech­ter Wirt­schafts­wei­sen) In­ves­ti­tio­nen in Ein­zel­be­trie­ben von Mit­glie­dern der Kläge­rin­nen, beide Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen für Obst und Gemüse. Es han­delte sich um eine fi­nan­zi­elle Bei­hilfe i.S.d. Art. 15 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 2200/96 des Ra­tes vom 28.10.1996 über die ge­mein­same Markt­or­ga­ni­sa­tion für Obst und Gemüse.

Plante ein Er­zeu­ger, der Mit­glied ei­ner Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tion war, den Er­werb ei­nes förderfähi­gen In­ves­ti­ti­ons­guts, be­stellte es die Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tion und über­trug dem Er­zeu­ger daran zunächst nur das hälf­tige Mit­ei­gen­tum. Erst nach Ab­lauf der Zweck­bin­dungs­frist (von 5 oder 12 Jah­ren) wurde der Er­zeu­ger Al­lein­ei­gentümer. Die Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tion stellte dem Er­zeu­ger für das In­ves­ti­ti­ons­gut le­dig­lich 50 % ih­rer Net­to­an­schaf­fungs­kos­ten zzgl. Um­satz­steuer in Rech­nung. Die rest­li­chen 50 % wur­den von einem Be­triebs­fonds ge­zahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tion zu­sam­men­ge­schlos­se­nen Er­zeu­ger und der fi­nan­zi­el­len Bei­hilfe ge­speist wurde. Der Er­zeu­ger ver­pflich­tete sich da­ne­ben, die Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tion während der Zweck­bin­dungs­frist mit Obst und Gemüse zu be­lie­fern.

Die Kläger sind Großhänd­ler für Obst und Gemüse. Nach Außenprüfun­gen ver­tra­ten die Fi­nanzämter in den Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­schei­den für die Streit­jahre 2002 und 2003 bzw. 2005 und 2006 die Auf­fas­sung, dass der volle Ein­kaufs­preis der Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tion Be­mes­sungs­grund­lage der Um­satz­steuer sei. Die Kla­gen blie­ben vor den FG er­folg­los. Die Behörden seien im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­mes­sungs­grund­lage für die im Rah­men der ope­ra­tio­nel­len Pro­gramme aus­geführ­ten Lie­fe­run­gen an die Er­zeu­ger nicht nur das von den Er­zeu­gern ge­zahlte Ent­gelt um­fasse. Dies er­gebe sich aber nicht aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG (Min­dest­be­mes­sungs­grund­lage), son­dern aus § 10 Abs. 1 S. 3 UStG; die Zah­lung aus dem Be­triebs­fonds sei ein Ent­gelt von drit­ter Seite.

Auf die Re­vi­sio­nen der Kläger setzte der BFH die Ver­fah­ren aus und bat den EuGH Klärung, ob Sub­ven­tio­nen der EU mit Um­satz­steuer be­las­tet wer­den dürfen.

Gründe:

Bei iso­lier­ter Be­trach­tung nach na­tio­na­lem Recht ist die Klage aus meh­re­ren (von­ein­an­der un­abhängi­gen) Gründen ab­zu­wei­sen. Da­bei kann auch die Lie­fer­ver­pflich­tung der Er­zeu­ger in die Be­mes­sungs­grund­lage ein­be­zo­gen wer­den. Al­ler­dings ist es uni­ons­recht­lich zwei­fels­haft, ob all dies dazu führen darf, dass im Er­geb­nis die fi­nan­zi­elle Bei­hilfe der EU die Be­mes­sungs­grund­lage der Um­satz­steuer erhöht und da­her mit Um­satz­steuer be­las­tet wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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  • Um di­rekt zum Voll­text von XI R 6/17 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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