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Rechtsberatung

Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden

EuGH v. 12.12.2019 - C-435/18

Art. 101 AEUV ist da­hin aus­zu­le­gen, dass eine öff­ent­li­che Ein­rich­tung, die Förder­dar­le­hen an Ab­neh­mer kar­tell­be­fan­ge­ner Wa­ren gewährt hat, den durch das Kar­tell ent­stan­de­nen Scha­den er­setzt ver­lan­gen kann. Dies gilt auch dann wenn diese Ein­rich­tung nicht als An­bie­ter oder Nach­fra­ger auf dem von dem Kar­tell be­trof­fe­nen Markt tätig ist.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Land Oberöster­reich (u.a.) wen­det sich mit der vor­lie­gen­den Scha­dens­er­satz­klage ge­gen fünf be­klagte Ge­sell­schaf­ten, die auf dem Markt für den Ein­bau und die War­tung von Aufzügen und Fahrtrep­pen tätig sind und de­ren Teil­nahme an wett­be­werbs­wid­ri­gen Ver­hal­tens­wei­sen im Rah­men ei­nes Kar­tells im Vor­feld fest­ge­stellt wurde. Dem Kläger ist kein Scha­den als An­bie­ter oder Nach­fra­ger der vom Kar­tell be­trof­fe­nen Pro­dukte ent­stan­den. Die durch das Kar­tell ver­ur­sachte Erhöhung der Bau­kos­ten soll aber dazu geführt ha­ben, dass Sub­ven­tio­nen in Form von Förder­dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung von Bau­pro­jek­ten, auf die sich das Kar­tell aus­ge­wirkt habe, höher ge­we­sen seien als ohne Kar­tell, und soll den Kläger daran ge­hin­dert ha­ben, die­sen Dif­fe­renz­be­trag für an­dere ge­winn­brin­gen­dere Zwecke zu ver­wen­den.

Nach An­ga­ben des Obers­ten Ge­richts­hofs in Öster­reich, bei dem die Rechts­sa­che anhängig war, sind nach na­tio­na­lem Recht reine Vermögens­schäden nur er­satzfähig, so­fern die über­tre­tene Norm ih­ren Ein­tritt ver­hin­dern sollte, so dass Schäden von Per­so­nen, die we­der als An­bie­ter noch als Nach­fra­ger auf dem vom Kar­tell be­trof­fe­nen Markt tätig sind, vom Er­satz aus­ge­schlos­sen sein könn­ten. Der Ober­ste Ge­richts­hof hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens Fra­gen zur Ver­ein­bar­keit ei­ner sol­chen Be­schränkung mit Art. 101 AEUV vor­ge­legt.

Die Gründe:
Art. 101 Abs. 1 AEUV er­zeugt in den Be­zie­hun­gen zwi­schen Ein­zel­nen un­mit­tel­bare Wir­kun­gen und ver­leiht je­der­mann das Recht, Er­satz des ihm durch einen Ver­trag, der den Wett­be­werb be­schränken oder verfälschen kann, oder ein ent­spre­chen­des Ver­hal­ten ent­stan­de­nen Scha­dens zu ver­lan­gen, wenn zwi­schen dem Scha­den und dem Wett­be­werbs­ver­stoß ein ursäch­li­cher Zu­sam­men­hang be­steht. Zu­dem dürfen die na­tio­na­len Vor­schrif­ten über die Mo­da­litäten für die Ausübung die­ses Rechts auf Scha­dens­er­satz die wirk­same An­wen­dung von Art. 101 AEUV nicht be­einträch­ti­gen.

Der wirk­same Schutz vor den nach­tei­li­gen Fol­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen das Wett­be­werbs­recht der Union würde in ho­hem Maß be­einträch­tigt, wenn das Recht auf Er­satz der durch ein Kar­tell ent­stan­de­nen Schäden von vorn­her­ein auf die An­bie­ter oder Nach­fra­ger auf dem vom Kar­tell be­trof­fe­nen Markt be­schränkt wäre. Im Aus­gangs­ver­fah­ren hätte die nach na­tio­na­lem Recht vor­ge­se­hene Be­schränkung in Be­zug auf den er­satzfähi­gen Scha­den ge­rade zur Folge, dass der Er­satz des vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Scha­dens aus­ge­schlos­sen wäre, da er we­der An­bie­ter noch Nach­fra­ger auf dem vom Kar­tell be­trof­fe­nen Markt ist. In­so­weit ist es nicht er­for­der­lich, dass der von der be­tref­fen­den Per­son er­lit­tene Scha­den einen spe­zi­fi­schen Zu­sam­men­hang mit dem von Art. 101 AEUV ver­folg­ten Schutz­zweck auf­weist, denn sonst wären die Teil­neh­mer an einem Kar­tell nicht ver­pflich­tet, alle von ih­nen mögli­cher­weise ver­ur­sach­ten Schäden zu er­set­zen.

Nach Art. 101 AEUV müssen dem­nach Per­so­nen, die nicht als An­bie­ter oder Nach­fra­ger auf dem von einem Kar­tell be­trof­fe­nen Markt tätig sind, son­dern Sub­ven­tio­nen in Form von Förder­dar­le­hen an Ab­neh­mer der auf die­sem Markt an­ge­bo­te­nen Pro­dukte gewährt ha­ben, ver­lan­gen können, dass der Scha­den, den sie er­lit­ten ha­ben, weil der Be­trag der Sub­ven­tio­nen höher war als ohne Kar­tell, so dass sie den Dif­fe­renz­be­trag nicht für an­dere ge­winn­brin­gen­dere Zwecke ver­wen­den konn­ten, er­setzt wird. Es ist Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts, zu klären, ob der Kläger die Möglich­keit zu ge­winn­brin­gen­de­ren An­la­gen hatte und ob er einen Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen die­sem Scha­den und dem frag­li­chen Kar­tell nach­ge­wie­sen hat.

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