Der Sachverhalt:
Im Jahr 2007 verhängte die Kommission gegen 20 europäische und japanische Unternehmen Geldbußen i.H.v. insgesamt rd. 750 Mio. € wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) zwischen 1988 und 2004. Die am Kartell beteiligten Unternehmen schlossen eine Vereinbarung über die weltweite Koordinierung ihrer Geschäftstätigkeit und führten eine Kontingentregelung zur Festlegung der Marktanteile ein, die jede Gruppe unter ihren Mitgliedern aufteilen konnte. Die Kommission warf den am Kartell Beteiligten ferner vor, eine nicht schriftlich festgehaltene parallele Übereinkunft getroffen zu haben, um den europäischen Markt den europäischen Unternehmen und den japanischen Markt den japanischen Unternehmen vorzubehalten.
Das EuG hob die gegen Toshiba und Mitsubishi verhängten Geldbußen auf, da die Kommission seiner Ansicht nach bei der Berechnung dieser Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hatte. Dagegen bestätigte es, dass Toshiba und Mitsubishi am Kartell beteiligt waren. Der EuGH bestätigte die Urteile des EuG. Die Kommission berechnete in der Folge die gegen Toshiba und Mitsubishi verhängten Geldbußen neu und setzte sie auf rd. 57 Mio. € und rd. 75 Mio. € fest. Hinzu kommt der von den beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlende Betrag, den die Kommission erneut auf rd. 5 Mio. € festgesetzt hat. Hiergegen wandten sich Toshiba und Mitsubishi mit ihren Klagen.
Das EuG wies die Klagen ab. Das von Toshiba gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die von der Kommission gegen Toshiba verhängte Geldbuße bleibt endgültig bestehen.
Das EuG hat zu Recht entschieden, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt wurden, obwohl die Kommission ihr vor der zweiten Berechnung der Geldbußen keine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Geldbuße stellt die Tatsache, dass Toshiba im Jahr 2003 keinen eigenen Umsatz im Bereich der GIS erzielt hat, einen Gesichtspunkt dar, der ihre Situation objektiv von der der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, insbesondere der europäischen Unternehmen, unterscheidet. Toshiba kann daher in dieser Hinsicht nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen.
Toshiba kann der Kommission im Übrigen nicht vorwerfen, dass sie ihre Geldbuße nicht herabgesetzt hat, obwohl sie nicht am Abkommen der europäischen Herstellergruppe beteiligt war. Das EuG hat insoweit zutreffend befunden, dass der Umstand, dass Toshiba sich nicht an diesem europäischen Abkommen beteiligt hat, eine bloße Folge ihrer Beteiligung an der parallelen Übereinkunft ist und somit nicht bedeutet, dass ihr Verhalten weniger schwerwiegend war als das der europäischen Hersteller.
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