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Steuerberatung

Pflicht zur Abgabe des Country-by-Country-Report beachten!

Frist­versäum­nisse bei der Ab­gabe des Coun­try-by-Coun­try-Re­port rücken verstärkt in den Fo­kus der Fi­nanz­behörden und zie­hen im­mer häufi­ger die Eröff­nung ei­nes Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens nach sich. Der Eta­blie­rung ei­nes ef­fi­zi­en­ten und frist­wah­ren­den Er­stel­lungs­pro­zes­ses für den länder­be­zo­ge­nen Be­richt ge­winnt da­her an Be­deu­tung.

Be­reits seit 2017 sind mul­ti­na­tio­nale Un­ter­neh­mens­grup­pen mit einem Grup­pen­um­satz von mehr als 750 Mio. Euro. ver­pflich­tet, einen länder­be­zo­ge­nen Be­richt vor­zu­le­gen, den sog. Coun­try-by-Coun­try-Re­port, kurz CbCR. So­fern die ober­ste Kon­zern­ge­sell­schaft im In­land ansässig ist, muss diese den Be­richt bis spätes­tens zwölf Mo­nate nach Ab­lauf des zu be­rich­ten­den Wirt­schafts­jah­res beim BZSt ein­rei­chen.

Das BZSt lei­tet den Be­richt an die zuständi­gen Behörden der Ansässig­keits­staa­ten der Kon­zern­mit­glie­der wei­ter, so dass die­sen die länder­be­zo­ge­nen In­for­ma­tio­nen zu Um­sat­zerlösen, Er­trag­steu­ern, Jah­res­er­geb­nis, Ei­gen­ka­pi­tal, ein­be­hal­te­nem Ge­winn, Be­schäftig­ten­zah­len und Vermögens­werte zur Verfügung ste­hen. Die erhöhte Trans­pa­renz soll es der Fi­nanz­ver­wal­tung ermögli­chen, einen Über­blick über die welt­weite Ver­tei­lung der Ge­schäftstätig­keit ei­ner Ge­sell­schaft zu er­hal­ten. Da­mit glie­dert sich das CbCR in eine Reihe von Maßnah­men ein, die rein steu­er­lich mo­ti­vierte Ge­winn­verkürzun­gen und -ver­la­ge­run­gen bekämp­fen sol­len.

Kommt ein Un­ter­neh­men sei­ner Pflicht zur Ab­gabe des CbCR in Deutsch­land vorsätz­lich oder leicht­fer­tig nicht nach, kann dies als Ord­nungs­wid­rig­keit mit ei­ner Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro ge­ahn­det wer­den. Ne­ben der Nicht­ab­gabe des Re­ports ist auch die verspätete oder die Ab­gabe ei­nes un­vollständi­gen Be­richts mit bis zu 10.000 Euro sank­ti­ons­be­wehrt. Die Ab­gabe ei­nes un­rich­ti­gen CbCR soll hin­ge­gen keine Ord­nungs­wid­rig­keit sein. Führt die Nicht­ab­gabe bzw. die un­vollständige oder verspätete Ab­gabe des Be­richts dazu, dass Steu­ern verkürzt oder Steu­er­vor­teile er­langt wer­den, kann sich die Geldbuße so­gar auf 50.000 Euro be­lau­fen. Letz­te­res dürfte ins­be­son­dere mit Einführung der Glo­ba­len Min­dest­steuer und den dort ge­plan­ten Er­leich­te­rungs­re­geln auf Ba­sis von CbCR-Da­ten in den nächs­ten Jah­ren be­son­dere Re­le­vanz er­lan­gen.

Nach­dem zu­erst die in­halt­li­che Kon­sis­tenz des CbCR verstärkt Be­ach­tung in Be­triebsprüfun­gen ge­fun­den hat, zei­gen un­sere Er­fah­run­gen aus der Pra­xis, dass in­zwi­schen auch der Ver­stoß ge­gen die Ab­ga­be­pflicht in den Fo­kus der Behörden rückt und diese von ih­rer Be­fug­nis zur Eröff­nung ei­nes Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens bei Frist­verstößen nicht zurück­schre­cken. Trotz des enor­men Auf­wands, der be­trie­ben wer­den muss, um in­ner­halb der Un­ter­neh­mens­gruppe vollständige und kon­sis­tente Da­ten über­mit­teln zu können, sollte eine frist­ge­rechte Ab­gabe des CbCR da­her drin­gend an­ge­strebt wer­den. Wir emp­feh­len des­halb, die Er­stel­lung des Re­ports in die Steu­er­pro­zesse des Un­ter­neh­mens fest zu in­te­grie­ren, um des­sen recht­zei­tige Ab­gabe zu gewähr­leis­ten.

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