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Steuerberatung

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung bei (Mit)Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

Der EuGH muss ent­schei­den, ob die Um­satz­steu­er­pflicht der Ver­mie­tung von auf Dauer ein­ge­bau­ten Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen auch die Ver­mie­tung der­ar­ti­ger Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen er­fasst, die Ne­ben­leis­tung zu ei­ner um­satz­steu­er­freien Gebäude­ver­pach­tung sind.

In dem Streit­fall, der dem BFH zur Ent­schei­dung vor­liegt, ging es um die Ver­pach­tung ei­nes Stall­gebäudes mit auf Dauer ein­ge­bau­ten Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen, bei de­nen es sich um spe­zi­ell ab­ge­stimmte Aus­stat­tungs­ele­mente für die ver­trags­gemäße Nut­zung han­delte. Der Verpächter be­ur­teilte seine Leis­tung bei der Ver­pach­tung der Stall­gebäude mit den auf Dauer ein­ge­bau­ten Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen ins­ge­samt als um­satz­steu­er­frei. Hierfür ver­ein­nahmte er ein ein­heit­li­ches Ent­gelt, das nach den ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen nicht auf die Über­las­sung des Stalls ei­ner­seits und Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen an­de­rer­seits auf­ge­teilt war. Dem­ge­genüber ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass das ein­heit­lich ver­ein­barte Pacht­ent­gelt nach Maßgabe der beim Verpächter ent­ste­hen­den Kos­ten zu 20 % auf die Vor­rich­tun­gen ent­falle und in­so­weit um­satz­steu­er­pflich­tig sei.

Mit Be­schluss vom 26.05.2021 (Az. V R 22/20, DB 2021, S. 1991) legte der BFH dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob die bei Ver­mie­tung von auf Dauer ein­ge­bau­ten Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwSt­Sys­tRL vor­ge­se­hene Aus­nahme von der Um­satz­steu­er­be­frei­ung nur die iso­lierte (ei­genständige) Ver­mie­tung der­ar­ti­ger Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen oder auch die Ver­mie­tung (Ver­pach­tung) der­ar­ti­ger Vor­rich­tun­gen und Ma­schi­nen er­fasst, die auf­grund ei­ner zwi­schen den­sel­ben Par­teien er­fol­gen­den Gebäude­ver­pach­tung (und als Ne­ben­leis­tung zu die­ser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwSt­Sys­tRL um­satz­steu­er­frei ist?

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