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EuGH-Vorlage zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätungen

BGH 19.7.2016, X ZR 138/15

Der BGH hat dem EuGH fol­gende Frage zur Aus­le­gung des Art. 7 der eu­ropäischen Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt: Kann ein Aus­gleichs­an­spruch auch dann be­ste­hen, wenn ein Flug­gast we­gen ei­ner re­la­tiv ge­ringfügi­gen An­kunfts­verspätung einen di­rek­ten An­schluss­flug nicht er­reicht und dies eine Verspätung von drei Stun­den und mehr am End­ziel zur Folge hat, die bei­den Flüge aber von un­ter­schied­li­chen Luft­fahrt­un­ter­neh­men aus­geführt wur­den und die Bu­chungs­bestäti­gung durch ein Rei­se­un­ter­neh­men er­folgte, das die Flüge für sei­nen Kun­den zu­sam­men­ge­stellt hat?

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger be­an­spru­chen Aus­gleichs­zah­lun­gen i.H.v. je­weils 400 € we­gen ei­nes verspäte­ten Flugs nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EG) 261/2004). Sie buch­ten bei einem Rei­se­ver­an­stal­ter eine Pau­schal­reise mit Flügen von Ham­burg über Las Pal­mas nach Fu­er­te­ven­tura. Der Flug von Ham­burg nach Las Pal­mas, der von der Be­klag­ten durch­geführt wurde, sollte um 12.40 Uhr star­ten und um 16.30 Uhr lan­den. Im An­schluss soll­ten die Kläger um 17.30 Uhr mit ei­ner an­de­ren Flug­ge­sell­schaft wei­ter nach Fu­er­te­ven­tura flie­gen. Nach dem Vor­trag der Kläger kam der Zu­brin­ger­flug in Las Pal­mas mit ei­ner Verspätung von etwa 20 Mi­nu­ten an; die Kläger ver­pass­ten des­halb den An­schluss­flug und er­reich­ten Fu­er­te­ven­tura mit ei­ner Verspätung von etwa 14 Stun­den.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Das LG ver­neinte die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­gleichs­zah­lung nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung (Verspätung am Ziel­ort von drei Stun­den oder mehr). Der er­ste Flug sei nur ge­ringfügig verspätet an­ge­kom­men. Für die Ge­samt­verspätung habe die Be­klagte nicht ein­zu­ste­hen, weil sie den An­schluss­flug nicht durch­geführt und kei­nen Ein­fluss auf die Ko­or­di­na­tion der bei­den Flüge durch den Rei­se­ver­an­stal­ter ge­habt habe. Der Flug­gast werde da­durch nicht schutz­los ge­stellt, da ihm Gewähr­leis­tungs­an­sprüche ge­gen den Rei­se­ver­an­stal­ter zu­ste­hen könn­ten.

Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist der BGH zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass die Vor­aus­set­zun­gen für einen Aus­gleichs­an­spruch in die­ser Kon­stel­la­tion noch nicht hin­rei­chend geklärt sind. Er er­suchte da­her den für die Aus­le­gung der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung zuständi­gen EuGH um Vor­ab­ent­schei­dung.

Die Gründe:
Vor­aus­set­zung für einen Aus­gleichs­an­spruch ist nach der Recht­spre­chung des EuGH eine Verspätung von drei Stun­den oder mehr am End­ziel. End­ziel ist der Ziel­ort auf dem am Ab­fer­ti­gungs­schal­ter vor­ge­leg­ten Flug­schein, bei di­rek­ten An­schlussflügen ist der Ziel­ort des letz­ten Flu­ges maßge­bend. Nicht hin­rei­chend geklärt ist die Frage, ob ein Aus­gleichs­an­spruch zusätz­lich vor­aus­setzt, dass das die Verspätung ver­ur­sa­chende Luft­fahrt­un­ter­neh­men einen Flug­schein oder eine Bu­chungs­bestäti­gung für beide Flüge aus­ge­ge­ben hat, oder ob es aus­reicht, wenn eine ent­spre­chende Bu­chungs­bestäti­gung durch einen Rei­se­ver­an­stal­ter er­teilt wird. Der EuGH hat sich bis­her nur mit der zu­erst ge­nann­ten Fall­kon­stel­la­tion be­fasst.

Der BGH neigt dazu, einen Aus­gleichs­an­spruch auch in der zwei­ten Kon­stel­la­tion zu be­ja­hen. Da sich die­ses Er­geb­nis aus dem maßgeb­li­chen eu­ropäischen Recht aber nicht hin­rei­chend si­cher ab­lei­ten lässt, hat er dem EuGH gem. Art. 267 AEUV fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Kann ein Aus­gleichs­an­spruch nach Art. 7 der Ver­ord­nung auch dann be­ste­hen, wenn ein Flug­gast we­gen ei­ner re­la­tiv ge­ringfügi­gen An­kunfts­verspätung einen di­rek­ten An­schluss­flug nicht er­reicht und dies eine Verspätung von drei Stun­den und mehr am End­ziel zur Folge hat, die bei­den Flüge aber von un­ter­schied­li­chen Luft­fahrt­un­ter­neh­men aus­geführt wur­den und die Bu­chungs­bestäti­gung durch ein Rei­se­un­ter­neh­men er­folgte, das die Flüge für sei­nen Kun­den zu­sam­men­ge­stellt hat?

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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