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EuGH: Die Betreuung von Passagieren nach - wegen außergewöhnlichen Umständen - annullierten Flügen muss auch über mehrere Tage erfolgen

Urteil des EuGH vom 31.1.2013 - C-12/11

Ein Luft­fahrt­un­ter­neh­men muss Fluggäste, de­ren Flug auf­grund außer­gewöhn­li­cher Umstände wie der Schließung des Luft­raums nach dem Aus­bruch des Vul­kans Ey­jaf­jal­lajökull an­nul­liert wurde, be­treuen. Das Uni­ons­recht sieht keine zeit­li­che oder fi­nan­zi­elle Be­gren­zung die­ser Pflicht zur Be­treu­ung der Fluggäste (Un­ter­brin­gung, Mahl­zei­ten, Er­fri­schun­gen) vor.

Hin­ter­grund:
Wird ein Flug an­nul­liert, ist das Luft­fahrt­un­ter­neh­men nach der Ver­ord­nung (EG) Nr. 261/2004 zu Be­treu­ungs- und Aus­gleichs­leis­tun­gen ge­genüber den be­trof­fe­nen Fluggästen ver­pflich­tet. Im Rah­men der Be­treu­ungs­pflicht muss das Luft­fahrt­un­ter­neh­men in an­ge­mes­se­nem Verhält­nis zur War­te­zeit Er­fri­schun­gen und Mahl­zei­ten so­wie ggf. eine Ho­tel­un­ter­brin­gung, die Beförde­rung zwi­schen dem Flug­ha­fen und dem Ort der Un­ter­brin­gung und Kom­mu­ni­ka­ti­onsmöglich­kei­ten mit Drit­ten un­ent­gelt­lich be­reit­stel­len.

Die­ser Pflicht muss das Luft­fahrt­un­ter­neh­men auch dann nach­kom­men, wenn die An­nul­lie­rung des Flu­ges auf außer­gewöhn­li­che Umstände zurück­geht, d.h. sol­che, die sich auch dann nicht hätten ver­mei­den las­sen, wenn alle zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen wor­den wären. Die Aus­gleichs­pflicht trifft das Luft­fahrt­un­ter­neh­men da­ge­gen nicht, wenn es nach­wei­sen kann, dass die Flugan­nul­lie­rung sol­chen Umständen ge­schul­det ist.

Der Sach­ver­halt:
Nach dem Aus­bruch des isländi­schen Vul­kans Ey­jaf­jal­lajökull wurde der Luft­raum meh­re­rer Mit­glied­staa­ten, u.a. auch der Luft­raum über Ir­land, vom 15. bis zum 22.4.2010 we­gen der Ge­fah­ren für die Luft­fahr­zeuge ge­schlos­sen. Die Kläge­rin gehörte zu den Fluggästen, die auf den für den 17.4.2010 vor­ge­se­he­nen Flug von Faro nach Dub­lin ge­bucht wa­ren, der nach dem Vul­kan­aus­bruch an­nul­liert wurde. Die Flüge zwi­schen Ir­land und dem eu­ropäischen Kon­ti­nent wur­den erst am 22.4.2010 wie­der auf­ge­nom­men, und die Kläge­rin konnte schließlich erst am 24.4.2010 nach Ir­land zurück­keh­ren.

In dem be­tref­fen­den Zeit­raum wurde sie von der be­klag­ten Flug­ge­sell­schaft Rya­nair nicht be­treut. Sie be­gehrt da­her von der Be­klag­ten eine Ent­schädi­gung i.H.v. na­hezu 1.130 €, dem Be­trag der ihr vom 17. bis zum 24.4.2010 ent­stan­de­nen Kos­ten für Mahl­zei­ten, Er­fri­schun­gen, Un­ter­brin­gung und Beförde­rung.

Der mit dem Rechts­streit be­fasste Dub­lin Me­tro­po­li­tan District Court (Ir­land) möchte vom EuGH wis­sen, ob es sich bei der Schließung des Luft­raums we­gen ei­nes Vul­kan­aus­bruchs um "außer­gewöhn­li­che Umstände" han­delt, mit der Folge, dass das Luft­fahrt­un­ter­neh­men zur Be­treu­ung der Fluggäste ver­pflich­tet ist, oder ob darin viel­mehr Umstände zu se­hen sind, die über "außer­gewöhn­li­che Umstände" hin­aus­ge­hen, so dass das Luft­fahrt­un­ter­neh­men von sei­ner Flug­gast­be­treu­ungs­pflicht frei­ge­stellt ist. Für den Fall, dass der EuGH er­ken­nen sollte, dass sol­che Umstände tatsäch­lich un­ter den Be­griff der außer­gewöhn­li­chen Umstände fal­len, wird er außer­dem auch um Ent­schei­dung darüber er­sucht, ob in einem sol­chen Fall die Be­treu­ungs­pflicht zeit­lich und/oder fi­nan­zi­ell zu be­gren­zen ist.

Die Gründe:
Umstände wie die Schließung ei­nes Teils des eu­ropäischen Luft­raums nach einem Vul­kan­aus­bruch - wie etwa dem des Ey­jaf­jal­lajökull - stel­len "außer­gewöhn­li­che Umstände" dar, die die Luft­fahrt­un­ter­neh­men nicht von ih­rer Be­treu­ungs­pflicht ent­bin­den. Das Uni­ons­recht sieht keine zeit­li­che oder fi­nan­zi­elle Be­gren­zung die­ser Pflicht zur Be­treu­ung der Fluggäste vor.

Das Uni­ons­recht sieht keine ge­son­derte Ka­te­go­rie von "be­son­ders außer­gewöhn­li­chen" Vor­komm­nis­sen vor, auf­grund de­rer die Luft­fahrt­un­ter­neh­men von al­len ih­ren Ver­pflich­tun­gen aus der in Rede ste­hen­den Ver­ord­nung ein­schließlich der Be­treu­ungs­pflicht frei­ge­stellt würden. An­de­ren­falls müss­ten die Luft­fahrt­un­ter­neh­men die Be­treu­ungs­leis­tun­gen nur ge­genüber Fluggästen er­brin­gen, de­ren Lage in­folge ei­ner Flugan­nul­lie­rung "be­grenzt un­an­ge­nehm" ist. Fluggästen, die sich in­so­weit in ei­ner be­son­ders prekären Lage be­fin­den, als sie ge­zwun­gen sind, meh­rere Tage an einem Flug­ha­fen zu ver­wei­len, bliebe die­ser Schutz da­ge­gen vor­ent­hal­ten.

Die Ver­ord­nung sieht auch keine zeit­li­che oder fi­nan­zi­elle Be­gren­zung der Be­treu­ungs­pflicht vor. Dem Luft­fahrt­un­ter­neh­men ob­lie­gen alle Be­treu­ungs­pflich­ten ge­genüber den be­trof­fe­nen Fluggästen während des ge­sam­ten Zeit­raums, in dem diese auf ihre an­der­wei­tige Beförde­rung war­ten müssen. Ge­rade die Be­treu­ung der Fluggäste beim Ein­tritt "außer­gewöhn­li­cher Umstände", die lange an­hal­ten, stellt sich als be­son­ders wich­tig dar. Ge­rade bei ei­ner be­son­ders lan­gen War­te­zeit in­folge der An­nul­lie­rung ei­nes Flu­ges muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass dem Flug­gast während der ge­sam­ten War­te­zeit der Zu­gang zu den al­lernötigs­ten Er­zeug­nis­sen und Dienst­leis­tun­gen möglich ist.

Die Be­treu­ungs­pflicht bringt für die Luft­fahrt­un­ter­neh­men zwar fi­nan­zi­elle Fol­gen mit sich, diese können je­doch in An­be­tracht des be­zweck­ten ho­hen Schutz­ni­veaus für die Fluggäste nicht als un­verhält­nismäßig an­ge­se­hen wer­den. Die große Be­deu­tung die­ses Ziels recht­fer­tigt selbst sol­che ne­ga­ti­ven wirt­schaft­li­chen Fol­gen mit beträcht­li­chem Ausmaß für be­stimmte Wirt­schafts­teil­neh­mer. Im Übri­gen können die Luft­fahrt­un­ter­neh­men als um­sich­tige Un­ter­neh­mer die Kos­ten, die mit der Erfüllung ih­rer Be­treu­ungs­pflicht ver­bun­den sind, im Vor­aus ver­an­schla­gen und sie auf die Flug­preise um­le­gen.

Schließlich ist fest­zu­stel­len, dass ein Flug­gast, wenn das Luft­fahrt­un­ter­neh­men sei­ner Be­treu­ungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist, als Ent­schädi­gung nur sol­che Beträge er­stat­tet be­kom­men kann, die sich als not­wen­dig, an­ge­mes­sen und zu­mut­bar er­wei­sen, um das Versäum­nis des Luft­fahrt­un­ter­neh­mens aus­zu­glei­chen. Dies zu be­ur­tei­len ist Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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