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Steuerberatung

EU-Kommission schlägt vorläufige Schutzmaßnahmen für Stahl vor

Die EU-Kom­mis­sion hält als Folge der Ein­fuhrzölle der USA auf Stahl und de­ren Ein­fluss auf die tra­di­tio­nel­len Han­dels­ströme in der EU ein Ein­schrei­ten für er­for­der­lich.

Am 5.7.2018 hat die EU-Kom­mis­sion den Mit­glieds­staa­ten vor­ge­schla­gen, vorläufige Schutzmaßnah­men für Stahl in Form ei­nes Zoll­kon­tin­gents ein­zuführen. Anläss­lich der 25 % Ein­fuhrzölle auf Stahl, die von den USA am 23.3.2018 verhängt wur­den, ist zu be­ob­ach­ten, dass Lie­fe­ran­ten einen Teil ih­rer Aus­fuh­ren in die EU um­lei­ten. Da­mit be­rei­ten sie den Stahl­pro­du­zen­ten in der EU, wel­che be­reits an glo­ba­len Über­ka­pa­zitäten lei­den, zusätz­li­che wirt­schaft­li­che Pro­bleme. Aus die­sem Grund hält die Kom­mis­sion die vorläufi­gen Schutzmaßnah­men für ge­recht­fer­tigt.

Die Schutzmaßnah­men wer­den tra­di­tio­nelle Han­dels­ströme re­spek­tie­ren. Zusätz­li­che Zölle wer­den erst er­ho­ben, wenn ba­sie­rend auf den tra­di­tio­nel­len Ein­fuh­ren  das Zoll­kon­tin­gent er­reicht ist.

Da­durch sol­len die ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen der Han­dels­um­len­kung ver­hin­dert wer­den, gleich­zei­tig aber das tra­di­tio­nelle An­ge­bot und der wirk­same Wett­be­werb auf dem EU-Markt er­hal­ten blei­ben. Vorläufige Maßnah­men können für einen Zeit­raum von ma­xi­mal 200 Ta­gen be­ste­hen blei­ben.

Die Veröff­ent­li­chung des Durchführungs­ge­setz-Ent­wur­fes wird noch in die­sem Mo­nat er­war­tet.

Alle Par­teien sol­len Ge­le­gen­heit er­hal­ten, Stel­lung zu neh­men. Die endgülti­gen Schluss­fol­ge­run­gen wird die Kom­mis­sion spätes­tens An­fang 2019 vor­le­gen.

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